BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/01 vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine En t - scheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des A n - geklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, s o - weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das Landgericht - 3 - unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte g e - mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen: "Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unte r - bringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit drogenabhängig. Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa vier Gramm Heroin und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der abgeurteilten T a - ten stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des Rausc h - giftkonsums dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter für alle Taten eine drogenbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des B e - schwerdeführers im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslage hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Beschwerd e - führer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbar vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 - und vom 17. April 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB von ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Ang e - - 4 - klagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594), ist nicht ersichtlich. D er Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung des Urteils nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafen und die G e - samtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unte r - bringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet hätte." Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und bleiben aufrechterhalten. Zusätzliche Festste l - lungen sind möglich. Jähnke Bode Otten Fischer Elf
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