BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/06 vom 2. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 17. Januar 2006 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-bringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen bandenm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-h344ngt. Mit ihrer Revision r374gt sie die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das 2 - 3 - Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte die u. a. wegen Bet344ubungsmittel-delikten bestrafte Angeklagte seit etwa ihrem 18. Lebensjahr Cannabisprodukte und Amphetamine, zuletzt etwa 1 g Haschisch und 1 g Amphetamin t344glich. Au337erdem trank sie t344glich etwa eine halbe Flasche Cognac. Nach ihrer Verhaf-tung im Mai 2005 litt die Angeklagte f374r drei bis vier Wochen unter Entzugser-scheinungen wie Nervosit344t, Unruhe und Schlafst366rungen. Nach Au337ervollzug-setzung des Haftbefehls hat sie regelm344337ig die Drogenberatungsstelle besucht. Sie ist zu einer station344ren Therapie bereit. 3 Die Taten beging sie auch aufgrund ihrer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit, da sie nicht 374ber ausreichende andere M366glichkeiten verf374gte, sich Barmittel f374r den Erwerb der Drogen zu verschaffen. 4 Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang der Angeklagten zu 374berm344337igem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen den Taten und ihrer Abh344ngigkeit belegen, h344tte der Tatrichter pr374fen und entscheiden m374ssen, ob bei der Angeklagten die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Landgericht, das bei der Bemessung der Gesamtstrafe selbst ausgef374hrt hat, dass der Angeklagten m366glichst bald der Weg in die The-rapie nach 247247 35, 36 BtMG er366ffnet werden soll, ist auch davon ausgegangen, dass bei der Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-lungserfolgs besteht. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Ma337-regel nach 247 64 StGB ist aber die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Zur374ckstellung der Strafvoll- 5 - 4 - streckung nach 247 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98; BGH NStZ-RR 2003, 12). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Die Beschwerdef374hrerin hat die Nichtan-wendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen. 6 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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