BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels wird gem344337 247 74 JGG abgesehen; die Beschwerde-f374hrerin hat jedoch die hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen der Nebenkl344gerin zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge ist unbegr374ndet. Aus der Revisionsbegr374ndung selbst ergibt sich, dass der Sachverst344ndige Prof. Dr. E. in seinem schriftli-chen Gutachten vom 30. Juli 2009 die depressiven Episoden dem Eingangs-merkmal der 204krankhaften seelischen St366rung223 zugeordnet hat (S. 3 f.). Dies hat das Landgericht UA S. 44 zutreffend wiedergegeben. In dem von der Revision - 3 - vorgelegten Erg344nzungsgutachten vom 13. November 2009 (S. 35 f. der Revi-sionsbegr374ndung) und ausweislich des Urteils auch in der Hauptverhandlung hat er diese Einordnung sp344ter korrigiert. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Bender
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