BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 146/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. hier: Revision der Nebenkl344gerin P. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. November 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, unerlaubtem F374hren eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Mo-lotowcocktails zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenkl344gerin, die die allgemeine Sachr374ge erhoben hat. 2 Die Revision ist unzul344ssig. 3 Der Revisionsbegr374ndung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Neben-kl344ger berechtigt. Nebenkl344ger k366nnen ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird (247 80 Abs. 3 JGG, 247 400 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch f374r die m366glicherweise von der Nebenkl344gerin erstrebte 4 - 3 - Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH NStZ 2007, 166). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Re-gel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zu-l344ssigkeit 10 sowie den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 226 2 StR 528/09). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Bender
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