ECLI:DE:BGH:2017:270917U2STR146.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 146/17 vom 27. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 201 7 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Zeng , Dr. Grube , Schmidt, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, A mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 20 17 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen versuchter Nötigung zu e i- ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung veru r- teilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 1. Nach den Fest stellungen des Landgerichts suchte der mehrfach w e- gen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte am Abend des 1. August 2015 ein Bordell im Frankfurter Bahnhofsviertel auf, in dem sich die Geschädigte Y . aufhielt . Er fragte nach dem Preis für eine S tunde und erkundigte sich 1 2 - 4 - Sportstrümpfe und Schuhe sowie weiße Kleidung anzuziehen. Zudem wollte er sich nach einer weiteren Frau umschauen, die hinzukommen sollte. Er fragte einem S uchtmittel , dem sexualstimulierende Wirkung nachg e- sagt wird, und bat, Handschellen bereitzulegen. Zur Besprechung des weiteren Vorgehens tauschten beide die Handynummern aus. Nachdem der Angeklagte die Räumlichkeit verlassen hatte, kam es zum Austau sch verschiedener Whats - App - Nachrichten. Die Geschädigte teilte mit, dass sie sich umgezogen habe. Der Angeklagte fragte unter anderem, ob sie Pornos h abe und bat sie, Kokain bereitzulegen (UA S. 20, 21). Schließlich wurde die Geschädigte Y . un - geduldig und wollte das Treffen absagen. Daraufhin teilte der Angeklagte mit, er sei in einer Minute bei ihr. Der Angeklagte kehrte am 2. August 2015 gegen 0.14 Uhr in das Zimmer der Geschädigten zurück , die die Sportschuhe inzwischen wieder ausgezogen hatte. Er forderte sie auf, diese wieder anzuziehen; da er ihr dabei nicht zus e- hen wollte, drehte er sich zur Wand und stellte den mitgeführten Rucksack ab. Er bat um eine Zigarette, die er hektisch und schnell rauchte. Er sagte ihr, es ginge gleich los, s ie solle sich schon einmal auf das Bett setzen. Als sie erw i- derte, dass er erst mal bezahlen müsse, wiederholte er, dass sie sich hinsetzen solle. Sie kam der Aufforderung nach und fragte erneut nach der Bezahlung. Der Angeklagte gab der Geschädigten sein Portemonnaie mit dem Bemerken, sie solle sich so viel nehmen, wie sie wolle. Daraufhin öffnete sie den Geldbe u- tel und sah, dass sich darin kein Geld befand. Als sie zu ihm aufschaute, kam er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm in der Hand auf sie zu und hielt es mit der scharfen Seite an ihre Kehle. Die Geschädigte schrie dem Angeklagten, wobei sie weiter um Hilfe schrie. Der Angeklagte forderte sie auf, r uhig zu sein. Es gelang ihr , ihm mit weiteren Tritten das Messer aus der 3 - 5 - Hand zu schlagen. Der Angeklagte hielt ihr sodann mit der einen Hand den Mund zu; mit der anderen versuchte er, hinter seinen Rücken zu greifen. Die Geschädigte wehrte sich und biss i hn, während der Angeklagte sie weiter au f- r- dells, der Zeuge R . , und eine andere Prostituierte in das Zimmer. Die Ge - schädigte nutzte die Gelegenheit zur Flucht. Ihre Kollegin e rgriff das am Boden liegende Messer und rannte mit der Geschädigten zusammen in ihr eigenes Zimmer. Dem Zeugen gelang es, den Angeklagten zu überwältigen und ihn sp ä ter an die Polizei zu übergeben. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte N ö- tigung bewertet. Dass der Angeklagte die Geschädigte nach einem konkreten Tatplan vergewaltigen oder sexuell nötigen wollte und ihr deshalb das Messer an den Hals hielt, hat das Landgericht nicht feststellen können. Ebenso wenig hat es sich di e Überzeugung verschaffen können, er habe sie ihrer Einnahmen oder des bei ihr vorhandenen Kokains berauben wollen. Im Hinblick auf die ihr beim Gerangel zugefügte schmerzhafte Prellung und Sch w ellung des linken Daumens hat die Strafkammer eine Strafbarkei t wegen Körperverletzung au s- geschlossen, weil der Angeklagte nicht damit gerechnet habe, dass sich die Geschädigte zur Wehr setzen würde, und er deshalb die Verletzung nicht bill i- gend in Kauf genommen habe. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Er folg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Frage, welchem Zweck die Nötigungshandlung des Angeklagten dienen sollte, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 - 6 - 1. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Re visionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, und kann nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist. Solche Recht s fehler liegen vor, wenn die Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft , unklar oder widersprüchl ich ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche G e- wissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es insoweit weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst g eboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Bewei s- ergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ - RR 2015, 255). Das Urteil muss außerdem erkennen lassen, dass das Tatg e- richt sämtliche Umst ände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überl e- gungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürd i- gung eingestellt worden sein. 2. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. a ) Die knappe Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Es hat nicht sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Frage von Bedeutung sein können, ob der Angeklagte die Geschädigte mit dem Messer bedroht hat, um sie sexuell zu nötigen oder zu vergewaltigen. Entgegen der Ansicht der Revis i- on fehlt es zwar nicht grundsätzlich an der Berücksichtigung der Vorstrafen des Angekla gten und der diesen zugrunde liegenden Tatmuster. Die Strafkammer r- grund der Tat vermuten lassen könnte, ohne dies jedoch im erforderlichen U m- fang i n seine Erwägungen ein zu bez iehen . Es hätte sich aufgedrängt, ang e- sichts der zahlreichen Vorkommnisse aus der Vergangenheit, sich mit Einze l- 6 7 8 - 7 - heiten der Tatbegehung auseinanderzusetzen und diese im Hinblick auf Tato p- fer und Begehungsweise eingehend in die Würdigung einzubeziehen. Das Landger icht hat es zudem versäumt, ausdrücklich zu berücksichtigen, dass de m Angeklagte n , der bei der Geschädig ten zuvor den Preis für Dienstleistu n- gen erfragt und sich mit ihr über mögliche Sexualpraktiken ausgetauscht hatte, kein Geld zur Inanspruchnahme der Di enstleistungen zur Verfügung stand und der Angriff mit dem Messer in dem Moment erfolgte, als die Geschädigte, die von einer bevorstehenden Erbringung sexueller Dienstleistungen ausging, vo r- herige Bezahlung verlangte. Dabei hätte sich das Landgericht der F rage stellen müssen, welchen Zweck aus Sicht des Angeklagten, der zudem nach Pornos , Handschellen, Drogen und dem sexualstimulierenden Suchtmittel gefragt ha tt e, der Besuch einer Prostituierten dienen sollte, ohne dass ihm für die Begleichung von Dienstleistungen Geld zur Verfügung stand. Insbesondere d er Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Übergabe des leeren Portemonnaies das Messer ergriff und an den Hals des Tatopfers setzte, hätte bei der Frage, welche Zwecke er damit verfolgte, erörtert werden müssen. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass darin nicht wie vom Landgericht angenommen der Versuch gesehen werden kann, die Geschädigte, die bis dahin noch gar nicht reagiert hatte, ruhig zu stellen. Das Verhalten des Angeklagten weist vielmehr was das Landgericht in den Blick hätte nehmen müssen darauf hin, dass er einen anderen Zweck damit verfolgte. b ) Das Landgericht hat zudem übertriebene Anforderungen an eine zur Verurtei lung erforderliche Gewissheit gestellt. Denn die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten Annahmen für den von ihm mit seinem Messerei n- satz verfolgten Zweck in Betracht gezogen, für deren Vorliegen das Beweise r- gebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbrach t hat. Zwar begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass es die Strafkammer als eine denkbare Möglichkeit in 9 - 8 - Betracht gezogen hat, der Angeklagte könnte die Absicht gehabt haben, Kokain zu rauben. Der Umstand, dass er die Geschädigte aufgefordert hatte, bereitzustellen (UA S. 20), gibt einen konkreten Anhalt, mit dem sich die Stra f- kammer im Rahmen ihrer erforderlichen Gesamtwürdigung auseinander zu se t- zen hatte. Hingegen fehlt es für die vom Landgericht weiter in Betracht gezog e- ne Alternative, der Ange klagte habe die Geschädigte lediglich zu einem nicht sexualbezogenen Rollenspiel nötigen wollen, an tragfähige n Anhalt spunkten . Er hatte sie zwar gebeten, eine besondere Kleidung anzulegen; dies ist aber im Zusammenhang mit der Erörterung spezieller sexuel ler Praktiken geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei seinem Vorgehen allein nicht sexualbezogene Rollenspiele im Auge hatte und letztlich auch mangels verfügbarer Barmittel erzwingen wollte, ergeben sich daraus aber nicht. Auch für die weiter erör terte Möglichkeit, der Angeklagte habe womöglich die Einnahmen der Geschädigten rauben wollen, lassen sich in den Urteilsgründen keine Hinweise finden, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Der Umstand allein, dass er über keinerlei Barmi ttel verfügte, ist allein insoweit keine tragfähige Grundl a- ge. c ) Die aufgezeigten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung und Zurüc k- verweisung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Berüc ksichtigung der bi s- her nicht in die Abwägung einbezogenen Umstände und unter Außerachtla s- sung bisher in Betracht gezogener Alternativen die Überzeugung von einer b e- absichtigten Erzwingung sexueller Handlungen oder einer gewaltsamen We g- nahme des Kokains gew onnen hätte. 10 - 9 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der A n- geklagte sollte si ch das Landgericht die Überzeugung von einem auf die E r- zwingung von sexuellen Handlungen gerichteten Messereinsatz verschaf fen mit dem Beginn der Nöt igungshandlung auch unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt hätte. Ergänzend ist zu bemerken, dass das Landgericht sich eingehender als bisher mit der Frage einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung , im Hinblick auf d en Messereinsatz , gegebene n- falls auch einer gefährlichen Körperverletzung, durch den Angeklagten zu b e- fassen haben wird. Appl Krehl RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Sc hmidt 11
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