BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/02 vom 14. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. bzgl. Angekl. 1.: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge bzgl. Angekl. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Auf einen möglichen Begründungsmangel bei der Ablehnung der vom Angeklagten Q. gestellten Anträge kommt es nicht an, da das Landgericht die in den Anträgen enthaltenen entscheidungserhebl i - chen Beweistatsachen dem Urteil zugrunde gelegt hat. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Elf
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