BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/06 vom 23. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2, 357 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des Mitangeklagten S. dahin ge344ndert, dass die Angeklagten jeweils des bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen schuldig sind. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Wird - wie hier - in den F344llen des 247 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG 247 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenm344337igen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbst344ndige rechtliche Bedeutung zu. 1 - 3 - Der Senat 344ndert den Schuldspruch - gem344337 247 357 StPO auch hinsicht-lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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