BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung Generalbundesan-walts und der Beschwerdef374hrer am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO be-schlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 8. November 2007 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und seinen Bruder, den Angeklag-ten S. K. , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt und hat beide Angeklagten im 334brigen freigesprochen. Gegen den Angeklagten M. K. hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 100.000 200, gegen den Angeklagten S. K. in H366he von 14.000 200 ange-ordnet. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen, der Angeklagte S. K. auch die Verletzung formellen Rechts. 1 - 3 - II. Die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachr374ge in vol-lem Umfang Erfolg. 2 Die Beweisw374rdigung im angefochtenen Urteil weist erhebliche M344ngel auf (247 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und als solche vom Revi-sionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sie l374cken-haft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161; 2007, 538). Dies ist hier der Fall. 3 1. Das Landgericht hat festgestellt: 4 Im Zeitraum zwischen Juni 2003 und Dezember 2006 erwarb der Ange-klagte M. K. in insgesamt 16 Einzelf344llen Haschisch sowie in einem die-ser F344lle daneben eine kleinere Menge Marihuana zum gewinnbringenden Wei-terverkauf in der Umgebung seines th374ringischen Wohnortes. Die von ihm er-worbenen Haschischmengen beliefen sich im ersten Fall auf 1 kg und in der Mehrzahl der weiteren F344lle auf jeweils zwischen 3 und 5 kg, in einem der F344lle auf 10 kg. Bei den letzten f374nf dieser Taten im Zeitraum zwischen Oktober oder November 2005 und November oder Dezember 2006 erfolgte die Beschaffung des Rauschgifts im bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Ange-klagter. In diesem Zeitraum f374hrte der Angeklagte S. K. die Ver344u337e-rungsgesch344fte w344hrend mehrerer mehrw366chiger Auslandsabwesenheiten sei-nes Bruders als dessen Vertreter weiter. Die aus dem Weiterkauf in diesen f374nf F344llen erwirtschafteten Gewinne wurden in einem nicht genau ermittelbaren Verh344ltnis zwischen beiden Angeklagten aufgeteilt. Im Januar 2007 erwarb der Angeklagte S. K. au337erdem allein und auf eigene Rechnung 2 kg Ha-schisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Th374ringen, von welchem bei einem Unterabnehmer am 7. Februar 2007 noch 510 g polizeilich sichergestellt werden konnten. 5 - 4 - 2. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nur zu einem geringen Teil zu den ihnen zur Last gelegten Taten gest344ndig eingelassen und haben dabei zu ihren Gunsten von den Feststellungen des Landgerichts abwei-chende Angaben zu Art und Menge des von ihnen gehandelten Rauschgifts gemacht. Das Landgericht st374tzt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aus-sagen der Zeugen H. und Ku. , die nach ihrer eigenen Bekundung Erwerber und Weiterverk344ufer des von den Angeklagten ver344u337erten Ha-schisch und Marihuana waren. Die Darstellung und W374rdigung der Aussagen dieser beiden Zeugen, die nach ihren eigenen Schilderungen bei den jeweiligen Beschaffungshandlungen der beiden Angeklagten nicht anwesend waren, l344sst jedoch ebenso wenig wie diejenige der 374brigen Beweismittel erkennen, worauf die Feststellungen des Landgerichts zu den Mengen des in den insgesamt 17 einzelnen F344llen von den Angeklagten beschafften Rauschgifts 374berhaupt be-ruhen. 6 a) So fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussagen der beiden Belastungszeugen. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch 374berwiegend durch die Angaben selbst tatbeteiligter Zeugen 374berf374hrt werden soll, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tat-richter alle Umst344nde, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, er-kannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGH NStZ-RR 1996, 300). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zur W374rdigung der widerspr374chlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verwickelten Auskunftspersonen, deren Motivation m366glicherweise auf eigene Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, erfor-derlich, die Umst344nde der Entstehung und den n344heren Inhalt der die Angeklag-ten belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-ten (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004, 5 StR 267/04). Dies gilt um so mehr, wenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der 7 - 5 - Auskunftspersonen Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der Taten, wie hier zum Umfang der in den verschiedenen F344llen beschafften Rauschgiftmengen, beruhen k366nnten. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde, die schon den Inhalt der Aussagen beider Zeugen in der Hauptverhandlung nicht im Zusammen-hang, sondern nur bruchst374ckhaft und in detailarmer Weise wiedergeben, nicht gerecht. In Bezug auf den Zeugen H. wird zwar mitgeteilt, dieser Zeuge sei am 18. Dezember 2006 festgenommen und sogleich befragt worden, in Folge einer starken Entzugssymptomatik aber erst in einer sp344teren Verneh-mung vom 26. Februar 2007 zu einer wirklich geordneten Zusammenfassung des Gesamtkomplexes in der Lage gewesen (UA S. 17). N344here Angaben zum Inhalt und Verlauf der verschiedenen Vernehmungen des Zeugen im Zuge der Ermittlungen finden sich nicht; das Urteil beschr344nkt sich vielmehr auf die An-gabe, es sei in deren Verlauf zu vereinzelten Abweichungen bez374glich der Wei-terver344u337erungshandlungen gekommen, ohne mitzuteilen, worin diese liegen. 8 Auch in Bezug auf den Zeugen Ku. ist den Urteilsgr374nden lediglich zu entnehmen, es habe im Verlauf seiner Aussagen Abweichungen zum Beginn der Gesch344ftsbeziehung gegeben, und erst sp344ter habe der Zeuge dann "rei-nen Tisch gemacht" (UA S. 20). Diese Angaben lassen weder erkennen, um welche Abweichungen es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat, noch unter welchen Umst344nden und mit welchem konkreten Ergebnis der Zeuge im Zuge der Ermittlungen vernommen worden war, noch welche Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten auf seine Aussage gest374tzt werden konnten. 9 Dar374ber hinaus ist die pauschale Angabe, auch zwischen den Aussagen beider Zeugen habe es "zwar nicht im Kern, aber doch in Randdetails" gering-f374gige Abweichungen gegeben, "die zwar ihre Glaubw374rdigkeit nicht in Zweifel 10 - 6 - ziehen, aber die M366glichkeit einer Abstimmung fern liegend erscheinen lassen" (UA S. 20), in Ermangelung n344herer Ausf374hrungen zum Inhalt dieser Abwei-chungen einer 334berpr374fung durch das Revisionsgericht nicht zug344nglich. b) Schlie337lich ist auch die W374rdigung der Aussage des Zeugen Ku. nicht frei von M344ngeln: F374r die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussa-gen im Bereich des Bet344ubungsmittelstrafrechts ist es regelm344337ig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf 247 31 BtMG entlasten wollte; f374r diesen Fall besteht n344mlich die nicht fern liegende Gefahr, dass der "Aufkl344rungsgehil-fe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgest344ndigen zu Unrecht belastet (BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf dessen belastende Aussage die 334berf374hrung des Angeklagten entscheidend gest374tzt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Bet344ubungsmittel-straftat verurteilt worden, muss die Beweisw374rdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufkl344rungsgehilfe verdient hat oder nicht (BGH NStZ 2004, 691, 692). Obschon der Angeklagte M. K. in seiner eigenen Einlassung erkl344rt hat, Ku. sei seines Wissens "f374r 23 kg ver-urteilt worden unter Anwendung von 247 31 BtMG", und gemeint hat, es sei dem Zeugen deshalb wohl nicht darauf angekommen, was er im Einzelnen einr344ume (UA S. 13), teilen die Urteilsgr374nde im Zuge der W374rdigung der Aussage Ku. s nur mit, der Zeuge sei f374r seine sehr erheblichen Selbstbelastungen "auch verurteilt worden" (UA S. 20), enthalten aber keine n344heren Angaben da-zu, wegen welcher Taten er selbst verurteilt worden war und ob und in welcher Weise dem Zeugen dabei die Regelung des 247 31 BtMG zu Gute gebracht wor-den war. 11 - 7 - III. 1. Im Hinblick auf den weiteren Gang des Verfahrens merkt der Senat an, dass der neue Tatrichter neben einer umfassenden und in sich geschlosse-nen Darstellung der relevanten Aussagen im Falle einer erneuten Verurteilung auch Feststellungen zu den Mindestwirkstoffgehalten der von den Angeklagten beschafften Rauschgiftmengen wird treffen m374ssen; den Urteilsgr374nden sind solche Feststellungen lediglich f374r das "Standardhaschisch" zu entnehmen (UA S. 22), nicht aber f374r das ebenfalls gehandelte Haschisch h366herer Qualit344t. 12 2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass eine Einf374hrung von Erkennt-nissen aus der psychiatrischen Begutachtung des Zeugen H. in dem gegen diesen selbst gerichteten Strafverfahren jedenfalls dann nur im Wege des Strengbeweises zul344ssig sein wird, wenn diese Erkenntnisse f374r Zwecke einer inhaltlichen W374rdigung einer Aussage dieses Zeugen verwer-tet werden sollten. 13 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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