BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147/09 vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit der R374ge des Versto337es gegen das Gebot des fairen Verfahrens entnommen werden k366nnte, es w344re eine Abspra-che 374ber den Schuldspruch beabsichtigt worden, w344re eine sol-che Verfahrensweise im Hinblick auf BGHSt 50, 40, 47 rechts-fehlerhaft. 2. Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsgr374nde nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermitt-lungen oder der Hauptverhandlung sowie mit der Tat nicht im Zusammenhang stehendes Randgeschehen in allen Einzelhei-ten wiederzugeben. Haben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, so ist de-ren Darstellung in den Urteilsgr374nden auf die entscheidungser- - 3 - heblichen Gesichtspunkte bzw. auf erhebliche Abweichungen zu beschr344nken. Eine detaillierte Wiedergabe s344mtlicher Aus-sageinhalte ist regelm344337ig nicht veranlasst; darin l344ge eine Be-weisdokumentation, aber keine Beweisw374rdigung (BGH NStZ 2002, 49; 2007, 720; Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Straf-sachen, 28. Aufl. Rdn. 350 f.). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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