ECLI:DE:BGH:2018:040918B2STR147.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 147 / 1 8 vom 4. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 4. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 3. November 2017 werden mit der Maßgabe verworfen , dass gegen den Angeklagten S . die Einzie - h ung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.471,05 gegen den Angeklagten A . in Höhe von 41.720 als Gesamtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten A . hat es wegen Woh nungseinbruchdieb - stahls in neun Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten S . hat das L andgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.471,05 . in Höhe von 41.720 - 1 - 3 - geordnet und bestimmt, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrags in H ö- he von 4.040 . Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S . sowie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten A . . Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor diese s Beschlusses ersichtlichen geringen Teilerfolg und führen zur Erweiterung der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Im Ü b- rigen sind s ie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte S . die Taten II. 5, 6 und 10 der Urteilsgründe jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten A . . Er verübte die Tat II. 1 der Urteilsgründe mit zwei namentlich bekann - ten Mittätern und beging die weiteren Taten ebenso wie der Angeklagte A . mit namentlich nicht be nannten Mittätern. Dem Gesamtzusammen - hang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Angeklagten und ihre Mitt ä- ter jeweils Mitverfügungsgewa lt über die Tatbeute erlangten. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon au s- gegangen, dass mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitve r- fügungsgewalt erlangt haben, insoweit auch nach dem neuen Recht der Ve r- mögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlich en Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführt worden ist, als Gesamtschuldner haften (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18, juris; BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 5 StR 623 und 624/17, juris Rn. 13, NStZ - RR 2018, 240 f. ; Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Es hat jedoch nicht bedacht, dass dies auch in sämtlichen weiteren Fällen ungeachtet des Umstands gilt, dass Namen und Anzahl der weiteren 2 3 4 - 4 - Mittäter nicht festgestellt sind (Senat, Bes chluss vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18 , aaO Rn. 10 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 , aaO ). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erweitert und neu gefasst . Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert. Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 5
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