BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 148/06 vom 7. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2005 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter ge-f344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rper-verletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wur-de. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Es kann dahinstehen, ob dem Generalbundesanwalt darin zu folgen w344-re, dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne weiteres von einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nach Urteilsverk374ndung auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen Grund keinen Bestand. 3 Das Landgericht hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verz366gerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" (UA S. 22) und danach Einzelfreiheitsstrafen von acht Mo-naten, zehn Monaten und einem Jahr verh344ngt. Abgesehen davon, dass eine Mathematisierung der Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung der "Berechnung" der Strafen zu erm366glichen. Die verh344ngten Strafen legen zudem nahe, dass die als Ausgangspunkt gew344hlten Strafen nicht der Vorschrift des 247 39 StGB entsprechen, nach der Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und Freiheitsstrafen von l344ngerer Dauer nach vollen Mo-naten und Jahren bemessen werden. 4 - 4 - Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und k366n-nen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344nzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. 5 VRiinBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben. Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy