BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 148/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten G . , H . und S . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2012, soweit es sie betrifft, mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten B . gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2012 wird verworfen . Der Angeklagte B . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr ünde: Das Landgericht hat die Angeklagte n G . , H . und S . jeweils wegen Tot schlags , den Angeklagten S . darüber hinaus tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt . Gegen den Angeklagten G . hat es eine Frei - heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten 1 - 3 - H . eine solche von neun Jahren verhängt. Den Angeklagten S . , der zum Tatzeitpunkt Heranwachsender war, hat es unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer (Einheits - ) Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten B . hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverlet - zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wenden sich di e Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich - rechtlichen Beanstandungen. Die Revisionen der Angeklagten G . , H . und S . haben mit der Sachrüge Erfolg . Die Revision des An - geklagten B . ist unbegründet . I. Nach den Feststellungen d es Landgerichts hielt sich d er später Gesch ä- digte H e . am frühen Morgen des 25. April 2011 in einer Discothek in F . auf, in der die Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Als der Angeklagte G . versuchte, einen vermei ntlich randalierenden Gast von der Theke wegzuziehen, geriet er ins Straucheln , fiel gegen den Geschädig ten und schlug ihm sodann mit der Faust ins Gesicht. Als dieser zur ückschlug , en t- wickelte sich ein G eran gel , in dem der Angeklagte G . den Geschä digten z u Boden riss . Anschließend versetzte er ihm mehrere nicht todesursächliche Faustschläge ins Ge sicht . Der Geschädigte blieb am Boden liegen. Z w ische n- zeitlich waren die Angeklagten H . , S . und B . informiert worden und hatten sich zu m Ort der Auseinandersetzung begeben . Der Angeklagte B . schirmte das Geschehen am Tatort ab . Der Angeklagte H . sprang von der Treppe zu dem am Boden liegenden Geschädigten und kniete über diesem . Ihm folgte der Angeklagte S . , der sich neb en den Geschädigten stellte , um gegebenenfalls zu dessen Nachteil eingreifen zu können. Der Ang e- 2 3 - 4 - klagte H . schlug dem Geschädigten mit der Faust mehrfach wuchtig gegen den Kopf, wobei er sich auf den Bauch des Geschädigten setzte, während der Angeklag te G . auf den Geschädigten im Bereich des Kopfes, des Ober - körpers und des Bauches eintrat. E in em Gast , der eingreifen wollte, versetzte der Angeklagte S . zwei Schläge in den Nacken. Infolge der Gewalteinwirkungen erlitt der Geschädigte eine n Leberris s , der entweder durch die Tritte des Angeklagten G . gegen den Bauchraum oder durch das Aufsitzen des Angeklagten H . verursacht wurde . Aufgrund der massiven inneren Blutungen verstarb d er Geschädigte . Im Zusammenhang mit den Festste llungen zur inneren Tatseite hat d as Landgericht i m und gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten sprechenden Gesichts pun k- te einerseits e n- schen eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Entschluss, einen Menschen zu ge a ndererseits hat es ausgeführt , dass es bei äußerst gefährlichen Gewalthand lungen naheliegt , dass der Täter mit dem Tode des Opfers rechne t und einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf . Daran anknüpfend hat das Landgericht den Tötung s- vorsatz der Angeklagten G . und H . aus deren Gewalthandlungen abge - leitet . Anzeichen, die das Wissens - oder Willenselement des Ev entualvorsa tzes in Frage stellen könnten, hat es nicht gesehen; a uch das Nachtatverhalten des Angeklagten G . begründe keinen Zweifel am Vor satz . Zur Begründung für die Feststellung , dass auch der Angeklagte S . den Tod des Geschädigten billige nd in Kauf genommen habe, hat das Landgericht angeführt , der Ang e- kla g te habe die Gew althandlungen zum Nachteil des G eschädigten aus unmi t- telbarer Nähe wahrgenommen und sei sich daher der Möglichkeit bewusst g e- 4 5 - 5 - wesen, dass der Geschädigte an den Folgen der G ewalthandlungen habe ste r- ben könn e n . II. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sionen der Angeklagten G . , H . und S . haben mit der Sachrüge Er - folg . Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht a n . 1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht e ine n bedingten Tötungsvorsatz ange nommen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) Bedingt vorsätzlich handelt , wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wis senselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Bei der Prüfung, o b ein bedingter Tötungsvorsatz f estzuste l- len ist, hat das Tatgericht eine umfassende Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen (vgl. Senat, U rteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 176/13 mwN) . Beide Vorsatze lemente müssen zudem durch ta t- sächliche Feststellungen belegt wer den (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11 , NStZ 2012, 443, 444) . b) Auch unter Berücksichtigung des bestehenden tatrichterliche n Bewe r- tungsspielraums werden die Ausführungen des Landgerichts den Anforderu n- gen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht. a a ) Hinsichtlich des Angeklagten S . , der selbst keine Gewalt hand - lungen vorgenommen hat, hat das La n dger icht den bedingten Tötungsvorsatz allein aus dem Umstand abgeleitet, dass er die Gewaltanwendung der Ang e- klagten G . und H . wahrgenommen hat. Damit ist indes nur das Wis - senselement des Vorsatzes belegt. Denn d ie Wahrnehmung von Gewalthan d- lungen allein rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss auf die zumindest b e- 6 7 8 9 10 - 6 - dingte Inkauf nahme des tödlichen Erfolg s (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 StR 470/93, StV 1994, 13, 14 ; Be schluss vom 6. März 2002 - 4 StR 30/02 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vo rsatz, bedingter 54 ). b b) B ezüglich de r Angeklagten G . und H . fehlt es an einer um - fassenden Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände . Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei äußerst gefährl i- chen Gew althandlungen ein bedingter Tötungsvorsatz trotz der hohen Hem m- schwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen nahe liegt (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 ; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13 ). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter - wie hier der A n- geklagte G . - seinen Gegner zu Boden gestreckt hat und anschließend auf das infolgedessen wehrlose Opfer mehrfach im Bereich des Kopf es und der Bauchgegend eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 StR 12 6/07 , NStZ 2007, 639, 640). Der Schluss aus einer besonders gefährlichen Gewalthan d- lung auf einen (bedingten) Tötungsvorsatz ist aber nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter auch die im Einzelfall in Betracht kommende n , den Vorsatz in Frage stellend e n Um stände in seine Erwägung en einbezoge n hat (BGH, B e- schluss vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ - RR 2007, 307). Hieran fehlt es. D as Landgericht hat den Angeklagten G . und H . im Rahmen der Strafzumessung zugutegehalten , dass es sich um eine Spontantat gehandelt hat. Dieser Um stand , der einem bedingten Tötungsvorsatz entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09 , NStZ 2010, 571, 572 ; Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13 ) , hätte aber nicht nur im Ra h- men der Strafzumessung, sondern bereits bei der Prüfung des voluntative n Vorsatzelement s erörtert werden müssen. Es kommt hinzu, dass es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt , dass die Angeklagten in der konkreten Tatsitu a- tion den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben (vgl. auch 11 12 - 7 - BGH , Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZ - RR 2006, 317, 318) . Dies hat die Strafkammer ebenfalls nicht in i hre Gesam t- würdigung ein be zog en , obwohl sie festgestellt hat, dass - zumindest aus Sicht des Angeklagten B . - die Gewalthandlungen der Angeklagten G . und H . letztlich den Zweck verfolgten 4). Um dem neuen Tatgericht eine umfassende Neubewertung der Tatu m- stände zu ermögli chen, waren neben den Feststellungen zur inneren Tatseite auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben. 2 . Die Revision des Angeklagten B . ist a us den Gründen der An - tragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Fischer RiBGH Dr. Appl ist aus Krehl tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Ri n BGH Dr. Ott ist aus Zen g tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 13 14
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