BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 149/02 vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. Fischer,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 3. Dezember 2001 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den FällenII. 2 und 3 sowie 6 bis 8 verurteilt worden ist, hinsichtlich derbeiden Gesamtstrafen und soweit die Sperrfrist für die Ertei-lung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des AmtsgerichtsTrier vom 15. November 2000 aufrecht erhalten worden ist.2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, imanderen Fall mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Mona-ten, darüber hinaus wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheitmit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenenin drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen unternachträglicher Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei- - 4 -heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen ein-gelegte, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision hat nur indem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die Rüge eines Verfahrensverstoßes nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247StPO ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Ausschließung des Ange-klagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Abs. 1Satz 1 StPO lagen unzweifelhaft vor. Diese Maßnahme wurde nicht dadurchrechtsfehlerhaft, daß das Landgericht zuvor einen entsprechenden Antrag mitmöglicherweise fehlerhafter Begründung abgelehnt hatte.Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Ver-fahrensrügen sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO genügen, offensichtlich unbegründet.2. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibtin den Fällen II. 1, 4, 5 sowie II. 9, 10, 11 keinen Rechtsfehler. Die Einwendun-gen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts decken wedereinen Verstoß gegen einen wissenschaftlich gesicherten Erfahrungssatz nocheinen Erörterungsmangel auf. Auch die Einzelstrafen in diesen Fällen sindrechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.3. Dagegen hält die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 2 und3 sowie II. 6, 7 und 8 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Au-gust 2000 einen von seiner damals 5-jährigen Tochter J. durch Spielen aneinem Wasserhahn verursachten Schaden zum Anlaß, J. sowie ihre 6-jährige Schwester S. zu schlagen, ihnen Haare auszureißen und siemehrmals in der Nacht zu wecken, um sie zu verprügeln. Seiner Tochter - 5 -S. fügte er durch Quetschen einer Brustwarze erhebliche Blutergüsse zu;beide Kinder erlitten Hämatome am ganzen Körper (Fälle II. 2, 3).Zwei Monate später geriet der Angeklagte aus nichtigem Anlaß über dasVerhalten seiner Töchter in Wut. Er verprügelte beide Kinder, indem er mit denHänden heftig auf sie einschlug. Seine Ehefrau, die Nebenklägerin, schlug ermit den Händen und trat sie mit Füßen (Fälle II. 6, 7, 8).a) Das Landgericht hat die Fälle II. 2 und 3 als sachlich zusammentref-fende Taten nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils 1 Jahr undsechs Monate), die Fälle II. 6, 7 und 8 als gleichfalls tatmehrheitlich zusam-mentreffende Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils siebenMonate) beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe inden Fällen II. 2 und 3 seine Kinder gequält und roh mißhandelt, da er ihnenwiederholt teils länger dauernde Schmerzen zugefügt habe. In den Fällen II. 6,7, 8 liege Tateinheit nicht vor, da der Angeklagte höchstpersönliche Rechts-güter verletzt habe (UA S. 21 f.). Diese Begründung erschöpft die Frage derEinheit oder Mehrheit von Taten in den beiden Tatkomplexen nicht; vielmehrlegt sie die Annahme nahe, der Tatrichter habe die Möglichkeit natürlicher oderrechtlicher Handlungseinheiten schon aufgrund des höchstpersönlichen Cha-rakters der jeweils verletzten Rechtsgüter für ausgeschlossen gehalten undweitergehende Feststellungen daher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht getroffen. Dieser Ansatz verkürzt die Frage jedoch und steht mit derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß sich dieVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, namentlich von Leben und körper-licher Integrität, in der Regel auch dann als Mehrheit selbständiger Taten dar-stellt, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motiva- - 6 -tion des Täters beruhen (vgl. BGHSt 16, 397, 398; BGH NStZ 1984, 311; 1996,129; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 c m.w.N.). Dieser Grund-satz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So können Verletzungshandlungen gegenmehrere Personen schon nach § 52 Abs. 1 StGB zu einer Handlung im Rechts-sinn verbunden sein, wenn sie in einer Ausführungshandlung zusammenfallenoder sich überschneiden. Liegt eine solche Handlungsidentität nicht vor, sokommt eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tatim Rechtssinn in Betracht, wenn mehrere Handlungen so miteinander verknüpftsind, daß eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nichtzutreffend erfassen würde. Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nachein-ander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall(BGHSt 2, 246, 247; BGH NStZ 1984, 311; BGH StV 1994, 537, 538; vgl. auchRissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.); es kann aber jenach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn An-griffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH NStZ1985, 217; StV 1990, 544; Senatsbeschl. vom 25. Mai 1995 - 2 StR 239/95; v.25. Juni 1997 - StV 1998, 72).c) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt hier jedenfallsin dem in den Fällen II. 6, 7, 8 abgeurteilten Tatkomplex nicht fern. NähereFeststellungen hierzu enthält das Urteil nicht, da es hierauf von dem - insoweitunzutreffenden - Standpunkt des Landgerichts aus nicht ankam.Das gilt entsprechend auch in den Fällen II. 2, 3, in denen das Landge-richt das mehrmalige Wecken und Schlagen beider Kinder offenbar jeweils alseine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGBangesehen hat, ohne die Tatmodalitäten des Quälens und des rohen Mißhan-delns zu unterscheiden und die Tatumstände näher darzulegen. Auch insoweit - 7 -können weitergehende Feststellungen zu einer abweichenden Beurteilung füh-ren; je nach den tatsächlichen Umständen könnten sowohl natürliche oderrechtliche Handlungseinheiten als auch eine Mehrzahl selbständiger Tatennach § 223 Abs. 1 oder § 225 Abs. 1 StGB vorliegen. Der neue Tatrichter wirdGelegenheit haben, insoweit genauere Feststellungen zu treffen.4. Mit dem Wegfall der fünf für die genannten Taten verhängten Einzel-strafen - jeweils ein Jahr und sechs Monate für die Fälle II. 2 und II. 3, jeweilssieben Monate für die Fälle II. 6, II. 7 und II. 8 - ist auch der ersten vom Land-gericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Dies führtauch zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafenbil-dung ist insgesamt neu vorzunehmen. Dabei wird der neue Tatrichter zu prüfenhaben, ob die Zäsurwirkung der in die zweite Gesamtstrafe nachträglich einbe-zogenen Verurteilung vom 15. November 2000 zu einer Geldstrafe durch Be-zahlung oder zwischenzeitliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entfallenist (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2,3, 5, 7; Senatsbeschluß vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93; st. Rspr.). - 8 -5. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbefehl vom15. November 2000 muß unabhängig davon entfallen. Die Frist war schon zumZeitpunkt des tatrichterlichen Urteils abgelaufen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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