BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/01 vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 b e - schlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September 2000 wird der Angeklagten auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 24. Januar 2001, mit dem die Revision der Angeklagten als u n - zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe h - ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
Full & Egal Universal Law Academy