BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/06 vom 2. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204unerlaubten Einf374hrens von Bet344ubungsmitteln223 in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensr374ge und mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-laubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge t344terschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-liege, nicht begr374ndet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln grunds344tzlich alle T344tigkeiten - auch einmali-ge und blo337 unterst374tzende Handlungen, insbesondere auch die F366rderung fremder Gesch344fte -, soweit sie auf den sp344teren Umsatz des Rauschgifts ge-richtet sind. Auch k366nnen schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mitt344terschaft erf374llen, weil daf374r nur ein die Tatbestands-verwirklichung f366rdernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grunds344tzlich auch die T344tigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbst344ndig Bet344ubungs-mittel transportiert, ohne selbst K344ufer oder Verk344ufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mitt344terschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grunds344tzen des Strafrechts. 2 F374r eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in objektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportie-renden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umst344nde der 334bergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar geblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in Lagos (Nigeria) zum Flughafen begleitet wurde und der selbst keinen Schl374ssel f374r den Koffer mit dem Kokain bei sich f374hrte, w344hrend der Kurierfahrt zu irgendeinem Zeit-punkt eine eigenst344ndige Verf374gungsgewalt 374ber diesen Koffer haben sollte. Nach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zuguns-ten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann aber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln geleistet. 3 - 4 - Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein t344-terschaftliches Handeltreiben begr374nden k366nnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler be-ruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbest344nden hat es nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdr374cklich zu Gute gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenab-satzgesch344ft gespielt habe. 5 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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