BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 150/08 vom 23. Juli 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Zu II. 1. Ver366ffentlichung: ja StPO 247 267 Abs. 5 Satz 1 Feststellungen zur Pers366nlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch bei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie f374r die Beurteilung des Tat-vorwurfs von Bedeutung sein k366nnen. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 - LG Koblenz in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin/GL als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 16. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Mainz zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedri-gen Beweggr374nden in zwei F344llen und der gef344hrlichen K366rperverletzung frei-gesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt: 2 a) In den Morgenstunden des 18. November 1993 habe die zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alte Angeklagte ihrem vierzehn Monate alten Sohn A. , den sie als Einschr344nkung ihrer gewohnten Le- - 4 - bensweise und damit als Belastung empfunden habe, ein Kissen auf das Gesicht gelegt und solange zugedr374ckt, bis der Tod des Kleinkindes eingetreten sei. b) Am Nachmittag des 14. November 1996 habe die nunmehr 19 Jah-re alte Angeklagte ihren acht Monate alten Sohn L. , den sie ebenfalls als Belastung empfunden habe, get366tet. Sie habe ihm ei-nen Finger derart in den Rachenraum eingef374hrt, dass es zu einer Unterbrechung der Sauerstoffversorgung und Erbrechen bei dem Kind gekommen sei, welches das Erbrochene noch zus344tzlich ein-geatmet habe. c) Am 10. M344rz 1999 habe die nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte ih-rem knapp zwei Monate alten Sohn J. einen Finger dergestalt in den Rachenraum eingef374hrt, dass es zu einer Unterbrechung der Sauerstoffversorgung und heftigem Erbrechen bei dem S344ugling kam. In diesem Fall habe die Angeklagte ihren Entschluss, das Kind zu t366ten aufgegeben und eine not344rztliche Versorgung veranlasst, durch die es gerettet werden konnte. 2. Die Strafkammer hat festgestellt: 3 Der erste Sohn der Angeklagten, der am 6.9.1992 geborene A. , wurde im Alter von einem Jahr im Krankenhaus N. behandelt, weil er nach Angaben der Angeklagten auf den Kopf gest374rzt war, was zu Erbrechen bei dem Kind gef374hrt hatte. Am 18.11.1993 verstarb A. im Alter von 14 Mona-ten in der Wohnung, die die Angeklagte zusammen mit ihrer Mutter und ihrer 4 - 5 - Schwester bewohnte. Die von der Angeklagten herbeigerufene Not344rztin diag-nostizierte einen pl366tzlichen Kindstod. Eine Obduktion fand nicht statt. Der zweite Sohn L. , geboren am 2.3.1996, wurde im Alter von f374nf, sechs und acht Monaten station344r in das Krankenhaus N. aufgenommen, weil er nach Angaben der Angeklagten nicht mehr geatmet hatte und reanimiert werden musste. W344hrend der Krankenhausaufenthalte war das Kind unauff344llig. Die durchgef374hrten umfangreichen Untersuchungen ergaben Normalbefunde. Am 14.11.1996 kam es zu einem vierten und letzten station344ren Aufenthalt, in dessen Verlauf L. um 21.30 Uhr nach Beendigung von Reanimationsma337-nahmen verstarb. Das Notarztprotokoll enth344lt die Angabe, dass das Kind um ca. 19.55 Uhr erbrochen und dann nicht mehr geatmet habe. Aus der Anamneseerhebung ergibt sich, dass der Notarzt um 20.16 Uhr in der Wohnung eintraf, das Kind bereits leblos vorfand und aus dem Rachen Erbrochenes ab-saugte. R366ntgenaufnahmen des K366rpers und des Sch344dels ergaben keine Hin-weise auf kn366cherne Verletzungen. Die auf Veranlassung der Angeklagten durchgef374hrte Obduktion ergab keine wegweisenden Befunde f374r eine todesur-s344chliche Erkrankung. Die Aspiration von Mageninhalt wurde best344tigt. Es wur-de die Ausschlussdiagnose 204Pl366tzlicher Kindstod223 gestellt. 5 Folgende, das am 25.11.1997 geborene Kind E. , betreffenden Vorf344l-le sind nicht Gegenstand der Anklage: E. wurde im Alter von drei Wochen und von 2 275 Monaten jeweils auf Veranlassung der Angeklagten station344r im Krankenhaus N. behandelt. Im ersten Fall entdeckte die Angeklagte nach ihren Angaben pl366tzlich Blut im Mund des Kindes, im zweiten Fall habe sie das Kind zyanotisch im Gesicht vorgefunden, und die H344nde seien rot gewesen. In beiden F344llen verhielt sich das Kind w344hrend der Krankenhausaufenthalte, bei denen ein 204reduzierter223 bzw. 204m344337iger223 Pflegezustand festgestellt wurde, unauf- 6 - 6 - f344llig. S344mtliche angewandten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf die m366gliche Ursache. Das vierte Kind der Angeklagten J. wurde nach einem Nikotinabusus w344hrend der Schwangerschaft von 25 Zigaretten pro Tag am 18.1.1999 in der 39. Schwangerschaftswoche geboren. Am 10.3.1999 wurde J. als Notfall in die Kinderklinik K. eingewiesen, weil er nach Angaben der Angeklagten pl366tzlich ger366chelt habe, blass geworden sei und - wenig - br344unliches Sekret und Blut aus dem Mund gekommen sei. Im Aufnahmebefund wurde ein redu-zierter Allgemeinzustand festgestellt. Das Kind erbrach br344unliches Sekret mit frischem Blut. Im R366ntgen-Thorax-Bild der Lunge befand sich im rechten Unter-geschoss eine Verdichtung, die ausweislich der Krankenakten am ehesten als Folge einer Aspiration - dem Eindringen von Nahrung oder 344hnlichem in die Bronchien - gedeutet werden k366nne. 7 Der Angeklagten wurde die elterliche Sorge 374ber J. ebenso wie die 374ber E. sowie ihre sp344ter geborenen Kinder C. und F. entzogen. Bei keinem der 374berlebenden Kinder kam es in der Obhut ihrer Pflegeeltern zu le-bensbedrohlichen Vorf344llen oder auch nur Zust344nden mit Atemnot oder Blutun-gen im Mund- oder Rachenbereich. 8 3. Das Landgericht hat sich von der T344terschaft der Angeklagten nicht zu 374berzeugen vermocht. 9 Zwar spreche die H344ufung von Vorf344llen, in denen Kinder der Angeklag-ten ohne erkennbare Ursachen in lebensbedrohliche Zust344nde gekommen be-ziehungsweise verstorben seien, der Umstand, dass bei den Kindern E. , J. , C. und F. nach der Inobhutnahme durch Pflegeeltern keine ver- 10 - 7 - gleichbaren Ereignisse aufgetreten seien, genetische Ursachen sowie ein Wie-derholungsrisiko hinsichtlich pl366tzlichen Kindstodes nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. P. sehr unwahrscheinlich seien, dass die Angeklagte bei allen in Rede stehenden Ereignissen die M366glichkeit der Einwir-kung auf die Kinder hatte und dass ihre Angaben in den F344llen des L. , der E. und des J. aus medizinischer Sicht nicht plausibel seien, in h366chstem Ma337e f374r die Unf344higkeit der Angeklagten, Kinder vor Schaden zu bewahren und f374r den Verdacht, sie habe die Vorkommnisse zumindest mit verursacht. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. Jo. erscheine aller-dings im Fall des A. ein nat374rlicher Tod - auch wegen der nur begrenzt vorliegenden Befunde - noch m366glich. In den drei F344llen des L. , in denen es zu einer notfallmedizinischen Behandlung, nicht aber zum Tod gekommen sei, komme jeweils ein nicht lebensbedrohliches Ereignis in Frage, welches von der Angeklagten aufgrund ihrer Pers366nlichkeit und nach der traumatischen Erfah-rung mit ihrem ersten Kind f344lschlicherweise als lebensbedrohlich eingestuft worden sei. Auch gebe es nur im Fall des J. aus medizinischer Sicht Hin-weise auf den m366glichen Ablauf - mechanisches Ersticken mit Fremdeinwirkung -, wobei auch in diesem Fall die Sachverst344ndigen keine Hinweise auf eine konkrete Tathandlung h344tten geben k366nnen. Die Gesamtschau liefere daher nur hinsichtlich der Unf344higkeit der Angeklagten, ihre Kinder am Leben zu erhalten bzw. vor lebensbedrohlichen Situationen zu sch374tzen, ein klares Bild, nicht je-doch hinsichtlich der Feststellung konkreter Tatherg344nge und -umst344nde als Voraussetzung f374r einen Schuldspruch. II. Der Freispruch h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 11 - 8 - 1. Die Ausf374hrungen des Landgerichts werden schon den Anforderungen nicht gerecht, die gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Ur-teil zu stellen sind. Bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden muss der Tatrichter zun344chst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erforderlichen zus344tzlichen Feststellungen nicht getroffen werden k366nnen. Die Begr374ndung muss so abge-fasst sein, dass das Revisionsgericht pr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206). Dem gen374gt das ange-fochtene Urteil nicht. 12 Die Urteilsgr374nde enthalten bereits keine ausreichenden Feststellungen zum Werdegang und zur Pers366nlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nach-vollziehen zu k366nnen, dass der Tatrichter die wesentlichen Ankn374pfungstatsa-chen f374r die Strafzumessung ermittelt und ber374cksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist er aus sachlich-rechtlichen Gr374nden zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese f374r die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen k366nnen und deshalb zur 334berpr374fung des Frei-spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 206, 207). So liegt es hier. 13 Die Urteilsgr374nde teilen zur Person der Angeklagten nur mit, dass sie sechs Kinder von sechs verschiedenen V344tern geboren hat. Dies reicht mit R374cksicht auf die Besonderheiten des Falles nicht aus. Der Angeklagten wird vorgewor-fen, ihre Kleinkinder get366tet bzw. verletzt zu haben, weil sie sie als Belastung empfand. Mehrere Sachverst344ndige haben bei der Angeklagten Hinweise auf eine seelische St366rung im Sinne eines sog. M374nchhausen-by-proxy-Syndroms - 9 - festgestellt, bei dem es sich um mehr oder weniger reflektierte T366tungsversu-che von Kindesm374ttern handele, die selbst meistens eine belastete Kindheit gehabt h344tten. Bei den Kindern E. und J. wurde im Krankenhaus ein 204reduzierter223 bzw. 204m344337iger223 Allgemein- bzw. Pflegezustand festgestellt. Au337er-dem wurde der Angeklagten mittlerweile die elterliche Sorge f374r alle vier 374berle-benden Kinder entzogen. Vor diesem Hintergrund dr344ngte es sich auf, dass der bisherige Lebensweg der Angeklagten, insbesondere m366gliche Risikofaktoren in ihrer Entwicklung sowie ihre pers366nliche und famili344re Lebenssituation zu den jeweiligen Tatzeiten, von Bedeutung f374r den Tatvorwurf sein konnte. Die Kam-mer war daher gehalten, die entsprechenden Feststellungen zu den pers366nli-chen Lebensverh344ltnissen der Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen. 2. Auch die Beweisw374rdigung als solche h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revisi-onsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand haben, wenn die Beweisw374rdigung rechtsfehlerhaft ist. Das ist etwa der Fall, wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht ber374ck-sichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht er366rtert, wenn sie wider-spr374chlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anfor-derungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238 jeweils m.w.N.). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen f374r die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweis-ergebnis zu beeinflussen. Eine Beweisw374rdigung, die 374ber schwer wiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; NStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, 14 - 10 - dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, 2, 11; Beweisw374rdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239). Diesen Anforderungen gen374gt das ange-fochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. a) Im Fall des Todes des Kindes A. begegnet die W374rdigung einzelner Beweisergebnisse sowie die notwendige Gesamtschau der erhobe-nen Beweise rechtlichen Bedenken. 15 Der Zeuge Pi. , von dem nicht mitgeteilt wird, in welchem Verh344ltnis er zur Angeklagten und deren Kindern stand, hat in der Hauptverhandlung angege-ben, die Angeklagte habe ihm in der Nacht nach dem Tode des L. unter Tr344nen gesagt, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt, er k366nne sich an den Wortlaut der 304u337erung erinnern. Auf Vorhalt hat der Zeuge Pi. seine polizeilichen Vernehmungen best344tigt, wonach die Angeklagte ihm gesagt habe, sie habe dem A. ein Kissen auf das Gesicht gelegt. Die Kammer sieht hierin durchgreifende 204innere Widerspr374che223. Sie er366rtert dabei nicht die sich aufdr344ngende M366glichkeit, ob der Zeuge Pi. subjektiv das Legen eines Kissens auf das Gesicht eines S344uglings, das auch nach laienhaftem Verst344nd-nis zwangsl344ufig zu einem Unterbrechen oder zumindest zu einer Einschr344n-kung der Luftzufuhr f374hrt, mit dessen Ersticken gleich setzte. Zu dieser Erw344-gung bestand auch deshalb Anlass, weil der Zeuge sich ausweislich seiner poli-zeilichen Vernehmungen - deren Richtigkeit von ihm in der Hauptverhandlung auch insoweit best344tigt wurde - nach dem Gespr344ch mit der Angeklagten sicher war, dass diese mit dem Tode des A. etwas zu tun hatte. - 11 - Des Weiteren hat das Landgericht in seine W374rdigung der Aussage des Zeugen Pi. nicht eingestellt, dass der von ihm geschilderte Geschehensab-lauf objektiv geeignet war, das Fehlen medizinischer Verletzungsbefunde bei A. zu erkl344ren. Denn nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. Dr. D. war ein Ersticken durch weiche Bedeckung spurenlos m366glich, ohne dass es Hinweise auf eindeutige Verletzungsmuster gab. Dies konnte R374ckschl374sse auf die Glaubhaftigkeit des Zeugen Pi. und den Wahrheitsgehalt der - angeblichen - Selbstbezichtigung der Angeklagten zulassen, zumal auch der Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, die Angeklagte habe ihm erz344hlt, sie habe ein Kissen auf das Gesicht des Kindes gedr374ckt und dann so lange gewartet, bis das Kind leblos dagelegen habe. 16 Dar374ber hinaus ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen, dass das Landgericht in diesem Fall tats344chlich die erforderliche Gesamtw374rdigung aller Indizien vorgenommen hat. Auf UA 17 wird lediglich floskelhaft das (Teil-)Ergebnis mitgeteilt, dass 204auch eine Gesamtschau der sonstigen zu die-sem Todesfall vernommenen Zeugen und erhobenen Beweismittel 205 die 334ber-zeugung der Kammer von der vorwerfbaren Verursachung des Todes durch die Angeklagte nicht zu begr374nden223 vermag. Inwieweit das Landgericht alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gew374rdigt hat, wird daraus nicht ersicht-lich. Vielmehr lassen einzelne Formulierungen besorgen, dass die Kammer die betreffenden Beweisanzeichen nur isoliert bewertet und nicht in die erforderli-che Gesamtw374rdigung eingestellt hat. Dies gilt etwa f374r Erw344gungen wie, es sei 204schon nicht m366glich, mittels Sachverst344ndigenbeweis auch nur eine unnat374rli-che Todesursache nachzuweisen223, die Widerspr374che zwischen den verschie-denen Einlassungen der Angeklagten und den Angaben ihrer Mutter lie337en 204nicht den sicheren Schluss zu, die Angeklagte habe zuvor in vorwerfbarer Wei-se auf das Kind eingewirkt223 sowie, wenn die Angeklagte dem Zeugen Pi. 17 - 12 - unter Tr344nen gesagt habe, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt, 204l344ge mit einer solchen 304u337erung ein Indiz f374r die T344terschaft der Angeklagten vor, das jedoch allein noch nicht zur 334berzeugungsbildung der Kammer aus-reichte223. Auch wenn keine der Indiztatsachen f374r sich alleine zum Nachweis der T344ter-schaft der Angeklagten ausreichen w374rde, besteht aber die M366glichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit sowie mit den nachfolgenden Geschehnissen dem Tat-richter die entsprechende 334berzeugung vermitteln k366nnen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 45). Dies hat das Landgericht unber374cksichtigt gelassen. b) Im Todesfall des Kindes L. hat das Landgericht zwar er366rtert, dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zwei von-einander abweichende Darstellungen der Auffindesituation des Kindes, der an-wesenden Personen, ihrer Wahrnehmungen und ihres Verhaltens abgegeben hat. Es hat aber gemeint, die Angeklagte habe diese Widerspr374che in der Hauptverhandlung 204unwiderlegbar dadurch erkl344rt223, dass sie sich in ihrer polizei-lichen Vernehmung wohl f344lschlich an eines der nichtt366dlichen Ereignisse bei L. erinnert habe. 18 Diese Erw344gung erscheint bereits angesichts der Einpr344gsamkeit des Todes-kampfes des eigenen Kindes als nicht bedenkenfrei. Au337erdem widerspricht sie den Ausf374hrungen in der Gesamtw374rdigung des Landgerichts, wo die Angaben der Angeklagten zu den einzelnen Vorf344llen pauschal als 204aus medizinischer Sicht nicht plausibel223 bezeichnet werden. Durch eine mit medizinischen Er-kenntnissen nicht vereinbare Aussage k366nnen Widerspr374che mit anderen An-gaben nicht 204unwiderlegbar223 erkl344rt werden. Dar374ber hinaus hat die Kammer dabei nicht in die Beweisw374rdigung einbezo-gen, dass die Angeklagte sich auch bei der Einlieferung des Kindes ins Kran-kenhaus in einer mit ihren verschiedenen Angaben im Strafverfahren unverein- - 13 - baren Weise zum Geschehensablauf ge344u337ert hat. Dieser Umstand war mit einem 204Verwechseln223 der Vorf344lle nicht mehr erkl344rbar. Zu einer Er366rterung musste sich die Kammer auch deshalb veranlasst sehen, weil es sich um die zeitlich fr374heste Darstellung der Ereignisse durch die Angeklagte noch vor dem Ableben des Kindes handelte, die zudem nach dem Gutachten des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. Jo. ebenfalls mit medizinisch bekannten Abl344ufen kaum in Deckung zu bringen war. c) Das Landgericht er366rtert rechtsfehlerhaft nicht, inwieweit die einzelnen Befunde bei dem Kind E. aus sachverst344ndiger Sicht f374r einen mechani-schen Erstickungsvorgang sprechen konnten. Dies dr344ngte sich aber ange-sichts der Parallelen zu den F344llen L. und J. auf und konnte gegebenenfalls R374ckschl374sse auf die angeklagten Tatvorw374rfe zulassen. 19 d) Die Ausf374hrungen des Landgerichts zum fehlenden Motiv der Ange-klagten sind ebenfalls l374ckenhaft. Das Landgericht hat gemeint, dass die der Anklage zugrunde liegende Annahme, die Angeklagte habe die Taten began-gen, weil die Kinder f374r sie eine Last darstellten, die ihrem ungehemmten Le-bensgenuss entgegenstand, in der Beweisaufnahme keine St374tze gefunden habe. Es hat dabei aber tats344chlich vorhandene Anhaltspunkte, die in die ent-gegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen und nicht gew374rdigt. Die Kammer hat zwar er366rtert, dass aus den Angaben der Zeugin W. und des Zeugen K. eine gewisse Vernachl344ssigung der Kinder entnommen werden k366nnte. Sie hat jedoch erkennbar nicht in die Beweisw374rdigung einbe-zogen, dass zumindest in den F344llen der Kinder E. und J. aus den Kranken-akten, in denen ein reduzierter Pflege- bzw. Allgemeinzustand dokumentiert ist, auch deutliche objektive Hinweise auf eine Vernachl344ssigung der Kinder zu entnehmen waren. 20 - 14 - e) Schlie337lich lassen die Ausf374hrungen des Landgerichts, fehlende kon-krete Anhaltspunkte f374r Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten, die jeweils zum Tod beziehungsweise zum Eintritt lebensbedrohlicher Situationen bei diesen Kindern f374hrten, k366nnten "im Rahmen einer Feststellung strafbaren Verhaltens nicht durch blo337e R374ckschl374sse aus der Gesamtheit der Ereignisse ersetzt werden" (UA 29), besorgen, das Landgericht habe es f374r unzul344ssig gehalten, aus objektiven und zumindest mittelbar relevanten Indizien auf die T344terschaft der Angeklagten zu schlie337en. Dann w374rde das Landgericht in die Gesamtw374rdigung einzustellende Indizien au337er Betracht lassen und an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeugung zu hohe Anforderungen stellen. 21 f) Im 334brigen wird hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revisi-on auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwaltes hingewiesen. 22 g) Der Senat hat von 247 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sa-che an eine Jugendkammer des Landgerichts Mainz zur374ckverwiesen. 23 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Cierniak Schmitt
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