BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 8. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen: 3 Ls 3 Js 12530/07) und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten ver-urteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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