BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/13 vom 30. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Raub s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 6. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fällen verurtei lt worden ist (Fälle II. 2 . - 7 . der Urteilsgründe); b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist b e- gründet. Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage vom 2. November 2011 vorgeworfen worden, er habe sich der Erpressung in 10 Fällen jeweils in mittäterschaftlicher Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) schuldig 1 - 3 - gemacht. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Erpressung in sechs Fä l- len als Alleintäter , ohne dass er auf diese Änderung zuvor hingewiesen wurde. Das war rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1990 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 2 StR 438/00, StV 2002, 236; B e- schluss vom 14. Oktober 2008 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105; Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 651/11, StV 2012, 710) ; das Beruhen der Verurte i- lung in diesen sechs Fällen auf dem Rechtsfehler lässt sich nicht ausschließen. Dies führt zur Aufhebung in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesam t- strafe. 2. Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage ist entgegen dem Revisionsvorbringen gegeben. Die Verurteilung wegen Raubs in Fall II. 1 . der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben. 3. Für die neue Verha ndlung weist der Senat darauf hin, dass die bish e- rigen Feststellungen zu den Taten II. 2 . - 7 . die Verurteilung wegen Erpressung nicht tragen. Es fehlt durchweg bereits an hinreichend genauen Feststellungen der Nötigungsmittel. Soweit das Landgericht Drohung en angenommen hat, bleibt deren genaue r Inhalt unklar; auch die Kausalität der Drohung für die j e- weilige Übergabe gewünschter Mengen von Marihuana ist nicht hinreichend dargetan. Selbst wenn eine Nötigung festgestellt würde, wäre im Übrigen das Merkmal des Vermögensschadens genau er zu prüfen. Dass der Verlust des illegalen Besitzes an Betäubungsmitteln ein vom Recht anerkannter Verm ö- gensschaden ist, ist jedenfalls nicht unbestritten (vgl. etwa Hillenkamp in Fes t- schrift für Achenbach, 2011, S . 1989 ff . ; F ischer, StGB 60. Aufl. § 253 Rn. 13a mwN). 2 3 4 - 4 - Schließlich hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil die Anklageschrift vom 2. November 201 1 nicht erschöpft. Von den zehn angeklagten Erpressungstaten sind drei Fälle eingestell t (Ziffer 1 . , 9 . und 10 . ) und sechs abgeurteilt worden; ein Fall ist daher beim Landgericht a n- hängig geblieben. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5
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