ECLI:DE:BGH:2016:010616B2STR150.15.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 150/15 vom 1. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen : 1. Die Hauptverhandlu ng wird unterbrochen. 2. D er Senat beabsichtigt zu entscheiden: Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von T ö- tungs absicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend b e- rücksichtig t werden. 3. Er fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten an , ob dem z u- gestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung festg e- halten wird. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ve r- fahrensbeansta ndungen und sachlich - rechtliche Einwendungen gestützte Rev i- sion des Angeklagten . A . Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der 74 Jahre alte Angeklagte R . am 22. Oktober 2013, seine erheblich jüngere und Trennungsabsichten hegen de Ehefrau R . zu töten. In Ausführung 1 2 - 3 - dieses Tatentschlusses griff er sie auf der Kellertreppe des gemeinsamen Wohnanwesens an und schlug ihr einen Gegenstand gegen den Kopf, wodurch sie die Kellertreppe hinunterstürzte und zu Boden fiel. Nunmeh r ergriff der A n- geklagte einen etwa 2,8 Kilogramm schweren Feuerlöscher und schlug damit in Tötungsabsicht mindestens fünf Mal wuchtig auf den Kopf seiner am Boden liegenden Ehefrau ein. Sie erlitt durch die se mehrfachen , massiven Gewaltei n- wirkungen multip le offene Schä del - Hirn - V er letzungen . Weitere stumpfe Gewal t- einwirkungen gegen den Oberkörper des Tatopfers führten zu zahlreichen Ri p- penbrüchen, die linksseitig zu einer mehrfachen Durchsetzung der Brusthöhle und zu Einblutungen in die Lunge führten. Die E hefrau des Angeklagten ve r- starb aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen innerhalb weniger Min u- ten. Nach der Tat benachrichtigte der Angeklagte den Rettungsdienst und behauptete in de m Bemühen , ein Sturzgeschehen vorzutäuschen, er habe se i- ne Ehefra u nach Gartenarbeiten blutüberströmt und verletzt im Keller aufgefu n- den. B . Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hält der Senat die Rev i- sion des Angeklagten für unbegründet. Allerdings hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung bei der P rü fung der Frage, ob die Tat als ein (sonst) minder schwere r Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB anzus e- hen ist, der Angeklagte den . Auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht neben der brutalen Tatausführung strafschärfend t , dass 3 4 - 4 - . Die strafschärfende B e- rücksichtigung d er rechtsfehlerfrei festgestellten Tötungsabsicht erweist sich nach bisher gefestig ter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfe h- lerhaft, weil dem Angeklagten damit strafschärfend allein das subjektive Tatb e- standsmerkmal direkten Tötungsvorsatzes zur Last gelegt w ird und dies gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatb e- standsmerkmalen verst ößt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7 ; B e- schluss vom 14. Oktober 2015 5 StR 355/15; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2015 2 StR 83/15; BGH, Beschluss vom 11. März 2015 1 StR 3/15, NStZ - RR 2015, 171; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1992 2 StR 483/ 92, StV 1993, 72). Demgegenüber hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 (2 StR 61/12, NStZ 2012, 689) se iner Auffassung Ausdruck verliehen , dass es zwar in der Regel gegen das Doppelverwertungsver bot des § 46 Abs. 3 StGB verstoße, wenn der Tatrichter das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes strafe r- schwerend bewerte, dies jedoch nicht für Tötungsabsicht gelt e . Der Umstand, dass der Täter handelt , um den tödlichen Erfolg herbeizuführen , dürfe stra f- schärfend berücksichtigt werden . Zu dieser R e chtsa uffassung will der Senat zurückkehren und beabsic h- tigt zu ent scheiden, dass beim vorsätzlichen Tötungsdelikt d ie Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt we r- den kann. Er fragt deshalb wegen Divergenz bei den anderen Strafsenaten an, ob diese ihm folgen oder an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten. 5 6 - 5 - I. 1 . a) Ausg ehend von dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelve r- wertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen haben der 3. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits früh entschieden, dass das Tatbestandsmer k- mal des Tötungsvorsatzes bei der Strafzumessung nicht noch einmal stra f- schärfend berücksichtigt werden d ürfe (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 4 StR 226/68, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. September 1986 4 StR 457/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Beschluss vom 26. April 1988 4 StR 157/88, NStE Nr. 41 zu § 46 StGB; Beschluss vom 30. Juli 1998 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23 ; Beschluss vom 3. Februar 2004 4 StR 403/03 ). Der Tatbestand des Totschlags setze vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz sei ( BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1977 3 StR 369/77 , juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 14. August 2008 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624). Der Tötung mit direktem Tötungsvorsatz komm e deshalb kein gesteigerter Unrechtsgehalt zu, während die Tötung mit bedingtem Tö tungsvorsatz eine geringere Tatschwere aufweise (BGH, B e- schluss vom 19. März 2009 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). In seinem B e- schluss vom 17. September 1990 (3 StR 313/90; BGHR StGB § 46 Abs. 3 T ö- tungsvorsatz 4 d olus directus) hat der 3. S trafsenat aller dings darauf hing e- wiesen , dass die strafschärfende Wertung direkten Vorsatzes im Zusamme n- hang mit den Vorstellungen und Zielen des Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft sein müsse. b) De r Rechtsa uffassung des 3. und des 4. Strafsenats, wonach die strafschär fende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes gegen das Doppelv erwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoße, sind der 1. Strafsenat (Beschluss vom 11. März 2015 1 StR 3/15) und der 7 8 - 6 - 5. Strafsenat (Beschluss vom 14. Oktober 2015 5 StR 355/15 , NS tZ - RR 2016, 8 ) beigetreten . c) Der Senat hatte sich der Auffassung des 3. und 4. Strafsenats z u- nächst angeschlossen ( Beschluss vom 1. Dezember 1989 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 dolus directus) und in der stra f- schärfenden Berü cksichtigung direkten Tötungsvorsatzes einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen gesehen ( § 46 Abs. 3 StGB) . Dabei hat er auch hierin der Rechtsprechung des 3. und 4. S trafsenats folgend (vgl. Beschluss vom 13. Mai 1981 3 StR 126/81 , NJW 1981, 2204 ) folgend die Anerkennung einer strafzumessungsrelevanten Schuldabstufung innerhalb des direkten Vorsatzes und eine Schuldabstufung zwischen Absicht und Wissentlichkeit abgelehnt . d) In seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 2 StR 61/12 (NStZ 2012, 689) hat der Senat demgegenüber die vom Tatrichter strafschärfend berüc k- sichtigte Vorsatzform von Tötungsabsicht unbeanstandet gelassen . e) Der 4. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2016 4 StR 104/16 die Fra ge, ob die strafschärfende Berücksichtigung von T ö- tungsabsicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoße, ausdrücklich offen gelassen. 2. Die Rechts auffassung , wonach die Vorsatzform als eine s elbstständ i- ge Strafzumessungstatsache ausscheide oder gegen das Verbo t des § 46 Abs. 3 StGB verstoße , hat in der Literatur Zustimmung, aber auch Kritik erfa h- ren (zustimmend Fischer StGB , 63. Aufl. § 46 Rn. 30 aE und § 212 Rn. 18; LK StGB/ Jähnke , 11. Aufl. § 212 Rn. 45; LK StGB/Theune , 12. Aufl. § 46 Rn. 77 ; MüKoStGB/Miebach § 46 Rn. 86; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Pr a- xis der Strafzumessung, 5. Aufl., S. 173, 174; Bruns, Recht der Strafzume s- sung, 2. Aufl., S. 214; Lackner /Kühl StGB , 28. Aufl. § 46 Rn. 33; zweifelnd 9 10 11 12 - 7 - Jescheck/Weigend Strafrecht AT, 5. Aufl. S. 887; ablehnend SSW - StGB/Eschelbach , 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185 ; Frisch in 50 Jahre Bundesgericht s- hof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000 , S. 26 9 , 290 f. ; Hörnle, Tatproporti o- nale Strafzumessung, 1999, S. 260, 263 ; Grünewald, Das vorsätzliche T ö- tungsdelikt, 2010, S. 148 f f . ; Foth, JR 1985, 397 , 398; Bruns, JR 1981, 512, 513) . Ihr ist entgegen gehalten worden, dass der Tatbestand des § 212 StGB bereits bei Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes erfüllt sei und die Festste l- lung direkten Tötungsvorsatz es als e ine S chuldsteigeru ng anzusehen sei , we l- che die Tatschuld erhöhe (vgl. Bruns aaO) . Die strafschärfende Berücksicht i- gung der hierin liegenden Schuldsteigerung gerate mit dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen deshalb nicht in Konf likt ( S S W - StGB/Eschelbach , 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185 ). Darüber hinaus ist darauf hingewiesen worden, dass einem Täter, dem es auf die Bese i- tigung oder Zerstörung eines durch die Strafrechtsordnung geschützten, fu n- damentale n Rechtsg uts an komme , die Rechtsor dnung nachhaltiger in Frage stelle als der nur bedingt vorsätzlich h andelnde Täter ( Frisch, BGH - FG, 269, 290; ders. , Vorsatz und Risiko, 1983, 498, 499 ; ZStW 99 (1987 ) 349, 387 f., 768 ff. ; Grünewald aaO S. 154 ff. ) T ötende erschü t- tere das Vertrauen der Bevölkerung in die Normgeltung in besonderem Maße. Darüber hinaus könne sei n zielstrebig auf die Herbeiführung des tatbestandl i- chen Erfolges gerichtetes Verhalten auf s eine besondere Gefährlichkeit hinde u- ten (Frisch, BGH - FG, a aO). Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Handlungsunrecht zwischen bedingt vorsätzlichem Handeln einerseits und a b- sichtlichem bzw. wissentlichem Handeln andererseits sich auch deshalb in e r- höhter Tatschuld niederschlage, weil das Ausmaß der Bedr ohlichkeit des T ä- terhandelns aus Opferperspektive unterschiedlich sei (Hörnle, aaO, S. 263). - 8 - II. Handelt der Angeklagte mit Tötungsabsicht , so ist dies eine die Ta t- schuld erhöhende und damit taugliche Strafzumessungstatsache . Die stra f- schärfende Berüc ksichtigung von Tötungsabsicht verstößt nicht gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmer k- malen . 1. Tötungsabsicht als tauglicher Straf sch ä r fungsgrund a) Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgebl i- chen Strafzumessungsschuld sind alle Umstände heranzuziehen, die den U n- rechts - und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichnen . § 46 Abs. 2 StGB benennt beispielhaft und nicht abschließend einige Bereiche derjenigen U m- stände, die für die Strafzumessung aussagekräftig sind. Bewertungsrichtung und Gewicht dieser Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie der Tatrichter, dem hierbei ein weiter Entscheidungsspielra um eingeräumt ist. b ) Zu den Umständen, die § 46 Abs. 2 StGB beispielhaft als für die Stra f- zumessung im Einzelfall relevante Tatsachen aufführt , Beweggrü n- de und die Zie le . Der damit angesprochene subjektive Bereich, die innere E instellung des Täter s zu seiner Tat und die mit ihr verfolgten Absichten , ist für die Strafzumessung bedeutsam. Er umfasst nicht nur die vom Täter mit seiner tatbestandsmäßigen Handlung verfolgten weiteren Ziele, sondern auch seine innere Einstellung z um Taterfolg. Die unterschiedlichen, in Rech t- sprechung und Schrifttum überwiegend anerkannten, nach heute herrschender Dogmatik nicht mehr der Schuld, sondern dem Unrecht zu zurechnend en unte r- schiedlichen Vorsatzformen sind daher strafzumessungsrelevant. 13 14 15 16 - 9 - aa) Nach herrschender, terminologisch nicht in jeder Hinsicht einheitl i- cher Auffassung sind im Bereich des Vorsatzes drei Vorsatzformen zu unte r- scheiden . Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter hält bei Vornahme der rechtsgutsgefährdenden Handlung d en Eintri tt des tatbestandlichen Erfo l- ge s für möglich und findet sich mit seinem Eintritt ab, auch wenn er auf dessen E intritt weder abzielt noch ihm dieser auch nur erwünscht ist. Demgegenüber sieht der mit unbedingtem Vorsatz handelnde Täter den Eintritt des tatbestan d- oder er hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für sicher oder möglich und erstrebt seinen Eintritt in dem Sinne, dass es ihm auf die Erreichung des tat bestandlichen Erfolges ankommt (dolus directus 1. Grades). bb) Die gesetzgeberische Anerkennung einer Schuldschwereskala ger a- de auch im Bereich des subje ktiven T atbestands steht außer Frage. Sie zeigt sich nicht nur in den unterschiedlichen gesetzliche n Strafrahmen , die das Stra f- gesetzbuch für die vorsätzliche (§§ 211, 212 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bereitstellt . Der Gesetzgeber differenziert auch in einer Reihe we i- terer Vorschriften des Strafgesetzbuchs je nach der Vorsatzform. So si eht der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB in Fällen absichtlicher oder wissentlicher Erfolgsverursachung einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB einen höheren Strafrahmen vor . Eine Vielzahl von weiteren Stra f- tatbestände n ( vgl. nur § § 87 Abs. 1 , 145 , 167a , 183a , 258 ff . StGB) set zt bereits auf der Ebene des Straftatbestands ab sichtliches oder wissentliches Handeln voraus. E ine Reihe von Staatsschutzdelikten wiederum (§§ 88 Abs. 1, 89, 90 Abs. 3 (Qualifikation des § 90 Abs. 1), 90a Ab s. 3 (Qualifikation des § 90a Abs. 1) , 90b Abs. 1 StGB) stell t ausdrücklich unter Str a- fe . Mit Absicht sind gemeint , also solche, die mit dolus directus 1. Grades ausgeführt werden (Schriftlicher Bericht des Son derau s- schusses für die Strafrechtsreform, BT Dr ucks. V/2860, S. 11). 1 7 18 - 10 - Auch sah der Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 in § 16 eine Defin i- tion der drei Vorsatzformen und in § 17 eine Differenzierung zwischen Absicht und Wissentlichkeit vor (BT - Dr ucks. I V/650, S. 14 ) . Die Normen sol l- ten wissenschaftliche Herleitung und Richterrecht kodifizieren (BT - Dr ucks. IV/650, S. 101) und wurden allein aus redaktionellen Gründen nich t Gesetz . Insbesondere die gesetzgeberische Entscheidung, Qualifikationstatb e- stände für absichtliches oder wissentliches Han deln bereit zu stellen, zeigt ei n- drucksvoll, dass nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers diesen beiden Vorsatzformen ein höhe re r Schuldgehalt beizumessen ist als bedingt vorsätzl i- che m Handeln. cc) Die gesetzgeberische n Formulier ung en beleg en zugleich die Ane r- kennung der unterschiedlichen Vorsatzarten innerhalb des unbedingten oder unmittelbaren Vorsatzes. Die generelle geset zliche Differenzierung zwischen Absicht und Wissentlichkeit ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auch insoweit eine graduelle Schuldabstufung als selbstverständlich vorau s- setzt (ablehnend Dencker, aaO, S. 220; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., S . 261) . Denn anderenfalls hätte es näher gelegen, den beide Vorsatzformen umfa s- dd ) Diese grundsätzliche gesetzgeberische Anerkennung einer Schul d- schwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestand s gilt ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber insoweit auf eine ausdrücklich e Differenzi e- rung im Rahmen der §§ 211, 212 StGB verzichtet hat auch und gerade für die Tötungsdelikte. 19 20 21 22 - 11 - (a) Zwischen Absicht , Wissentlichkeit und bedingtem Vorsatz besteht ein strafzumessungsrelevanter Unterschied (in diesem Sinne Grünewald, Das vo r- sätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 157 ff.). Während der mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zwar als naheliegend voraussieht u nd sich um der von ihm verfolgten Handlungsziele willen mit de s- sen Eintritt abfindet, sieht der wissentlich handelnde Täter den Eintritt des ta t- und kalkuliert die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges und die hierin liegende Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts überlegt ein. Das Handeln trotz sicherer Vor aussicht des E rfolgseintritts erhöht das Han d- lungsunrecht gegenüber dem bedingt vorsätzlich handelnden Tä ter , bleibt j e- d och seinerseits hinter dem des a bsichtlich H andelnden , den Eintritt des tatb e- standlichen Erfolges erstrebenden Täters zurück. (b) Zwar haben die Verfasser des Entwurfs 1 962 die beiden Vorsatzfo r- men des dolus directus als in der Regel glei ch strafwürdig bezeichnet (BT Dr ucks. IV/650 , S. 131 regelmäßig an Strafwürdigkeit gleichkommen. Der bösen Absicht im einen Falle n- gewiesen, dass pa ss t. (BT - Dr ucks. IV/650, S. 131) . Dies gilt in besonderem Maße für die Tötungsdelik te . De r mit Tötungsa b- sicht handelnde Täter setzt sich nicht nur über die durch § 212 S tGB strafb e- wehrte Verhaltensnorm , Handlungen zu unterlassen, durch die eine andere Person zu Tode kommen kann, hinweg und nimmt dabei den Eintritt des tatb e- standlichen Erfolges in Kauf . Es kommt ihm vielmehr auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfol ges an. Sein Handeln zielt im Wortsinne auf die Herbe i- führung des Todes einer anderen Person ab, diese ist nicht nur billigend in Kauf 23 24 25 - 12 - genommene oder wissentlich herbeigeführte Folge , sondern Ziel seines Ha n- delns. Dieses Streben ist im besonderen Maße mit einem sozialen Unwerturteil belegt. Dass der auf die Rechtsgutsverletzung gerichtete Wille eine höhere G e- fahr für das geschützte Rechtsgut darstellt, weil der mit dolus directus 1. Grades handelnde Täter sein Handlungsziel zielstrebig verfolg t , liegt auf d er Hand . c) Das (unbedingte) Streben nach der Herbeiführung des tatbestandl i- chen Erfolges ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ge ei g- net , die individuelle Tatschuld zu erhöhen (vgl. auch Theune, StV 1985 , 205, 206) . Zwar deutet ei n Handeln mit direkte m Tötungsvorsatz für sich geno m- men nicht stets und schlechthin auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens eines Täters hin . Ein e mit bedingtem Tötungsv orsatz begangene Tat kann je nach den U m- ständen des Einzelfalls eine höhere Tatschuld aufweisen als eine mit dire k- tem Tötungsvorsatz begangene Tat . Deshalb kann der (isolierte) Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld zu kurz gre i- fen (Schäfe r/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 618; Theune, aaO ; Frisch, Vorsatz und Risiko, S. 498, 499; ablehnend Foth, JR 1985, 397, 398; SSW - StGB /Eschelbach , 2. Aufl. § 46 Rn. 185 aE ). Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Vorsatzform s tets im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters und seine n Handlungsmotive n zu würdigen (BGH, Beschluss vom 29. August 1984 3 StR 353/84; Urteil vom 25. Oktober 1989 3 StR 180/89, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH, Beschluss vom 17. September 1990 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Die grundsätzliche Tauglichkeit der Strafzume s- 26 27 - 13 - sungstatsache Tötungsabsicht als Strafschärfungsgrund ist damit jedoch nicht in Frage gestellt. 2. Die strafschärfende Berück sichtigung von Tötungsabsicht verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB . a) Nach dem in § dürfen Umstände, die schon Merkmale des g e- setzlichen Tatb estands sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden. Das Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkm a- len hindert den Tatrichter jedoch nicht daran, im Rahmen der Strafzumessung zugunsten oder zum Nachteil eines Angeklagten d en Ausprägungsgrad oder die konkrete Modalität eines objektiven oder subjektiven Merkmals des g e- setzlichen Tatbestands zu berücksichtigen, wenn dieses steigerungsfähig ist (vgl. Fahl, ZStW 111 (1999), 156; Streng, Strafrechtliche Sanktionen, 1991, S. 2 05; Bruns, aaO). Sind Tatbestandmerkmale steigerungsfähig, so kann die Form ihrer Verwirklichung im Einzelfall im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden. Darüber hinaus greift das Doppelverwe r- tungsverbot auch dann nicht ein, wen n ein Straftatbestand zwei unterschiedlich schwer wiegende Alternativen zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 30. Januar 1980 3 StR 471/79, NJW 1980, 1344; RG GA 56 (1909), 96). b) Gemessen hieran verstößt die strafschärfende Berücksichtigung von Töt ungsabsicht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Jedenfalls bei Tötungsabsicht handelt es sich um gegenüber dem zur Tatbestandserfüllung hinreichenden bedingten Tötungsvor satz um eine Schul d- s teigerung , die den Unrechts gehalt der Tat erhöht. Sie kann zu Lasten des A n- geklagten berücksichtigt werden . 28 29 30 31 - 14 - c ) Zwar wird die Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht auch damit begründet, dass es sich in beiden Spielarten des dolus directus Absicht und Wissentlichkeit de s To t- schlags im Sinne des § 212 StGB handele, der dem Gesetzgeber bei Schaffung des Strafrahmens für die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen vor A u- gen gestanden habe ( BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 5 StR 355/15, NStZ - Juni 2015 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564, 565; BGH, Urteil vom 14. August 2008 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 4 StR 403/03, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1992 2 StR 483/92, StV 1993, 72; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1989 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsv orsatz 3; BGH, Beschluss vom 15. November 1983 3 StR 447/83, EzSt StGB § 212 Nr. 7; BGH, B e- schluss vom 13. Mai 1981 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1978 3 StR 425/77, juris; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1977 3 StR 369/7 7, juris). Dies erscheint aber schon aufgrund der praktischen Erfahrung zweifelhaft , wonach in der überwiegenden Zahl der Fälle bedingter Vorsatz und nur in seltenen Einzelfällen Absicht festgestellt wird. Im Übrigen ist es auch nicht naheliegend, die ganz unterschiedlichen Motivationslagen des direkten Vorsatzes (Inkaufnehmen auch des unerwünschten, aber als sicher 32 - 15 - vorausgesehenen Erfolges um eines weiteren Ziels willen) und der Absicht (Tatmotivation gerade mit dem Ziel der Erfolgsherbeiführung) zu einem einzigen . Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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