ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR150.15.1 Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 46 Abs. 2 und 3 1. Der Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, kann beim vorsätzlichen T ötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt werden. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tat - bestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). 2. Die Entscheidung darüber, ob das Handeln des Täters mit Tötungsabsicht im Einzelfall als ein Strafschärfungsgrund anzusehen ist, obliegt dem Tatgericht. Es ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung auch gegenläufig wirkende straf - mildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Vorstellungen, Zielen und Ab - sichten des Täters ergeben können, zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 2 StR 150/15 - LG Köln ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR150.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 150/15 vom 10 . Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6 . Dezember 2017 in der Sitzung a m 10 . Januar 2018 , an de nen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Ri chterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Schmidt , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (in der Verhandlung) als Verteidiger, Am tsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27 . Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmi ttels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ve r- fahrensbeanstandungen und sachlich - rechtliche Einwendungen gestützte Rev i- sion des Angeklagten. D as Re chtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. A. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts beschloss der 74 Jahre a l- te Angeklagte R . am 22 . Oktober 2013, seine erheblich jüngere und Trennungsabsichten hegende Ehefrau Rü . zu töten. In Ausfüh - rung dieses Tatentschlusses griff er sie auf der Kellertreppe des gemeinsamen Wohnanwesens an und schlug ihr einen Gegenstand gegen den Kopf, wodurch sie zu Fall kam und die Kellertreppe hinabstürzte. Nunmehr ergriff der Ang e- 1 2 - 4 - klagte einen etwa 2,8 Kilogramm schweren Feuerlöscher und schlug damit in Tötungsabsicht mindestens fünf Mal wuchtig auf den Kopf seiner am Boden liegenden Ehefrau ein. Sie erlitt durch diese mehrfachen, massiven Gewaltei n- wirkungen multiple offene Schädel - Hirn - Verletzungen. Weitere stumpfe Gewal t- einwirkungen gegen den Oberkörper des Tatopfers führten zu zahlreichen Ri p- penbrüchen, die zu einer mehrfachen Durchsetzung der Brus thöhle und zu Ei n- blutungen in die Lunge führten. Die Ehefrau des Angeklagten verstarb aufgrund der erlittenen massiven Verletzungen innerhalb weniger Minuten . Das Schwurgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als ein (sonst) minder schwerer Fa ll des Totschlags im Sinne des § 213 StGB anzus e- hen ist, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Tod seiner Eh e frau absichtlich und zielgerichtet herbeiführen wollte . Auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht neben der brutalen Tatausführung strafschärfend die Tatsache berücksichtigt, dass der Angekla g- te seine Ehefrau absichtlich getötet hat . B. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch de r Strafausspruch ist frei von Rechtsfe h- lern . Die strafschärfende Berücksichtigung von Töt u ngsabsicht sowohl bei der Strafrahmenwa h l als auch bei der konkreten Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3 4 - 5 - I. 1. N ach bis heriger Rechtsprechung de s Bundesgerichtshofs wurde es überwiegend als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen und damit als rechtsfehle r- haft angesehen , we nn der Tatrichter das subjektive Tatbestandsmerkmal dire k- ten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11 . März 2015 1 StR 3/15, NStZ - RR 2015, 171 (Ls.) ; Senat, Beschlüsse vom 25 . Juni 2015 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs . 3 Tötungsvorsat z 7, vom 21 . Januar 2004 2 StR 449/03, vom 23 . Oktober 1992 2 StR 483/92, StV 1993, 72 und vom 1 . Dezember 1989 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3 ; BGH, Beschlüsse vom 5 . Oktober 1977 3 StR 369/77, vom 8 . Februar 1978 3 StR 425/77 und vom 13 . Mai 1981 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; BGH, Urteil vom 28 . Juni 1968 4 StR 226/68; Beschl ü ss e vom 16 . September 1986 4 StR 457/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvo r- satz 1 , vom 26 . April 1988 4 StR 157/88, NStE Nr. 41 zu § 46 StGB , vom 30 . Juli 1998 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23 , vom 3 . Februar 2004 4 StR 403/03 und vom 14 . Oktober 2015 5 StR 355/15 , NStZ - RR 2016, 8 ). Der Ta t- bestand des Totschlags setze vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren Rege l- fall die Tötung mit direktem Vorsatz sei ( Senat, Beschluss vom 1 . Dezember 198 9 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschluss vom 5 . Oktober 1977 3 StR 369/77, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 14 . August 2008 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624) . De m Handeln mit direktem Tötungsvorsatz komme kein für sich genommen gesteigerter Unrechtsgehalt zu, während die Tötung mit bedingtem Tötungsvorsatz eine geringere Ta t- schwere aufweise (BGH, Beschluss vom 19 . März 2009 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). 5 - 6 - A bwei chende Entscheidungen sind soweit ersichtlich vereinzelt g e- bli eben. Der 3. Strafsenat hat jedoch in seinem Beschluss vom 17 . September 1990 (3 StR 313/90 , BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4 ) darauf hing e- wiesen, dass die strafschärfende Wertung direkten Vorsatzes im Zusamme n- hang mit den Vorstellungen und Zielen de s Angeklagten sich nicht in jedem Fall als rechtsfehlerhaft erweisen müsse. Mit Beschluss vom 28 . Juni 2012 (2 StR 61/12, NStZ 2012, 689) hat der Senat entschieden , dass es zwar in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoße , wenn der Tatrichter das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes straferschwerend bewerte, dies jedoch nicht für die Tötungsabsicht gelte . 2. Die se Rechtsprechung des B undesgerichtshofs , die eine isolierte strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform al s recht sfehlerhaft einstufte, hat überwiegend Zustimmung erfahren ( vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 618 ; LK StGB/Jähnke, 11. Aufl. , § 212 Rn. 45; LK StGB/Theune, 12. Aufl. § 46 Rn. 77; ders. StV 1985, 205, 206; MüK oStGB/Miebach /Maier , 3. Aufl. § 46 Rn. 194 ; Mü KoStGB/Schneider, 3 . Aufl., § 212, Rn . 79; SK - StGB/Sinn , 9 . Aufl. , § 212 Rn. 71; Streng, in: Kin d- häuser/Neumann/Paeffgen , 5. Aufl. , StGB § 46 Rn. 55; ders., StV 2017, 526 ff. SSW/Momsen, 3. Aufl., § 212 Rn. 27 ; Matt/Renzikowski/Safferling § 212 Rn . 91 ; Saliger, ZStW 109 (1997), S. 302, 322 f .; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. § 46 Rn. 33 ) . Kritische Stimmen (vgl. Jescheck/Weigend Strafrecht AT, 5. Aufl. S. 887; SSW - StGB/Eschelbach, 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185; Frisch, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Band IV , S. 269, 290 f.; Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung, 1999, S. 260, 263; Grün e- wald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 148 ff . ; Foth, JR 1985, 397, 398; Bruns, JR 1981 , 512 , 513 ; Müller, NStZ 1985, 158, 161 ) haben darauf hing e- wiesen, dass die Auffassung , wonach die Vorsatzform als eine eigenständige Strafzumessungstatsache ausscheide, den aus dem besonderen Teil des 6 7 - 7 - Strafgesetzbuchs ersichtlichen gesetz geberischen Wertun gen widerspreche (vgl. Foth, JR 1985, 398; Fahl , Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der B e- messung der Strafe, Diss. 1996 , S. 154). Ihr ist außerdem entgegen gehalten worden, dass der Tatbestand des § 212 StGB bereits bei Vorliegen bedingten Tötungsvorsat zes erfüllt sei und die Feststellung direkten Tötungsvorsatzes in Form von Tötungsabsicht deshalb als eine Schuldsteigerung anzusehen sei, welche die Tatschuld regelmäßig erhöhe (vgl. Bruns , JR 1981, 513; Fahl, aaO , S. 153 ff . ; ders. JR 2017, 391, 393 ). Di e strafschärfende Berücksichtigung der hierin liegenden Schuldsteigerung gerate weder mit dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen (SSW - StGB/Eschelbach, aaO , § 46 Rn. 93, 185 ; von Heintschel - Heinegg, Streng - FS 20 17 S. 229, 239 ) noch mit dem Gedanken in Konflikt, dass es sich um das Regeltatbild des Totschlags handele (Fahl , JR 2017, 391, 393 ; MüKo/Schneider, aaO, § 212 Rn. 82 ; Tomiak, HRRS 2017, 225 ff. ) . II. Der Senat hat mit Beschluss vom 1 . Juni 2016 (NStZ 2017, 216) ein A n- frageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG eingeleitet, weil er von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt. Er ist der Ansicht, dass beim vo r- sätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten s trafschärfend berücksichtigt werden kann , und hat bei den and e- ren Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 1. Der Senat hat seine Rechtsauffassung, wonach die Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagt en im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden kö n- ne, in seinem Anfragebeschluss vom 1 . Juni 2016 (zustimmend Fahl, JR 2017, 8 9 - 8 - 301 ff. und Tomiak, HRRS 2017, 225 ff . : ablehnend Streng StV 2017, 526 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB sei die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgeblichen Strafzumessungsschuld s eien alle Umstände heranzuziehen, die den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall ke nnzeichne te n. § 46 Abs. 2 StGB b e- nenn e beispielhaft und nicht abschließend einige Bereiche derjenigen Umstä n- de, die für die Strafzumessung aussagekräftig s eien . Bewertungsrichtung und Gewicht dieser Strafzumessungstatsachen bestimm t en in erster Linie d as T a t- gericht , dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs - und We r- tungs spielraum eröffnet sei . Zu den Tatsachen, die für die Strafzumessung relevant sein könn t en, zähl t en auch die Beweggründe und die Ziele des Täters . Der damit angespr o- chene s ubjektive Bereich, die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat und die mit ihr verfolgten Absichten, s eien damit grundsätzlich für die Strafzume s- sung bedeutsam. a) Nach herrschender, terminologisch nicht in jeder Hinsicht einheitlicher Auffassung s eien im Bereich des Vorsatzes drei Vorsatzformen zu untersche i- den, die vom bedingten Vorsatz über den dol u s directus 2. Grades bis zum dolus directus 1. Grades , also der Absicht , reich t en. Darin komm e eine Schuldschwereskala zum Ausdruck, die wie der Senat in seinem Anfrageb e- schluss im Einzelnen dargelegt hat grundsätzlich auch durch den Gesetzg e- ber anerkannt sei . Sie g elte auch und gerade im Bereich der Tötungsdelikte . Der mit Tötungsabsicht handelnde Täter setz e sich nicht nur über die durch § 212 StGB strafbewehrte Verhaltensnorm, Handlungen zu unterlassen, durch die eine andere Person zu Tode kommen kann, hinweg und n ehme dabei 10 11 12 13 - 9 - den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in Kauf. Es komm e ihm vielmehr auf die Herbeiführung dieses tatbestandlich en Erfolges an. Sein Handeln ziel e im Wortsinne auf die Herbeiführung des Todes einer anderen Person ab, diese sei nicht nur billigend in Kauf genommene oder wissentlich herbeigeführte Folge, sondern Ziel seines Handelns . Dieses Streben sei i n besondere m M aße mit einem sozialen Unwerturteil belegt. Dass der auf die Rechtsgutsverletzung g e- richtete Wille eine höhere Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstell e , weil der mit dolus directus 1. Grades handelnde Täter sein Handlungsziel zielstrebig verfolg e , lie g e auf der Hand. Gleichwohl l a ss e sich nicht feststellen, dass ein Handeln mit direktem T ö tungsvorsatz stets und schlechthin auf eine besonders verwerfliche Gesi n- nung oder auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens eines T ä- ters hindeute. Ei ne mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Tat k önne je nach den Umständen des Einzelfalls sogar eine höhere Tatschuld aufweisen als eine mit direktem Tötungsvorsatz begangene Tat. Deshalb k önne der (is o- lierte) Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Ta t- schuld zu kurz greifen. b) Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht verst oße nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Nach dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten Doppelverwertungsverbot vo n Tatbestandsmerkmalen dürf t en Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht noch einmal berücksichtigt werden. Das Doppelverwertungsverbot hinder e den Tatrichter jedoch nicht daran, im Rahmen der Straf zumessung zugunsten oder zum Nachteil eines Angeklagten den Ausprägungsgrad oder die konkrete M o- d a lität eines objektiven oder subjektiven Merkmals des gesetzlichen Tatb e- 14 15 16 - 10 - stands zu berücksichtigen. S eien Tatbestandmerkmale steigerungsfähig, so k önne die Form ihrer Verwirklichung im Einzelfall im Rahmen der Strafzume s- sung ( § 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden. Darüber hinaus greif e das Doppelverwertungsverbot auch dann nicht ein, wenn ein Straftatbestand zwei unterschiedlich schwer wiegende Alternativen zur Verfügung stell e . Jedenfalls bei Tötungsabsicht handel e es sich um gegenüber dem zur Tatbestandserfüllung hinreichenden bedingten Tötungsvorsatz um eine Steig e- rung der Vorsatzform, die den Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich erhöhen k önne . Sie k ö nne daher strafschärfend berücksichtigt werden. Es handel e sich bei der Tötung eines Menschen mit dolus directus 1. Grades oder mit Absicht auch nicht um den normativen Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB, der eine stra f- schärfende Berücksichtigung des zielgeri chteten Vorgehens ausschl össe (vgl. zur Begründung im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 1 . Juni 2016 2 StR 150/15 , NStZ 2017, 216 ). 2. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in ihren Antwortb e- schlüssen mitgeteilt, dass sie der durch den Se nat formulierten Anfrage, dass bei m vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden könne, grundsätzlich zustimmen und entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben. a) Der 5. Strafsenat ist in seiner Antwort vom 23 . Februar 2017 ( 5 ARs 57/16 , JR 2017, 391 ) der Rechtsauffassung des anfragenden Senats beigetreten und hat eigene entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. b) Der 3. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 7 . März 2017 ( 3 ARs 21/16 , NStZ - RR 2017, 237 ) de m im Tenor des Anfragebeschlusses fo r- mulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtspr e- chung zugestimmt . Er ist der Auffassung, dass Tötungsabsicht ein taugliches 17 18 19 20 - 11 - Kriterium für eine Strafschärfung sein kö nne , wobei dies der Bewertung des Tat gerichts unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls o b- liege. Die Festlegung, welche Bewertungsrichtung einzelnen Umständen z u- komme, sei Teil der dem Tatgericht aufgegebenen Strafzumessung, die nur ein er eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Der Senat teile die Auffassung des anfragenden Senats, dass das unbedingte Streben nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet sei , die individuelle Tatschuld zu erhöhen. Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie sie in den Straftatbestä n- den des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sichtbar werde , komme den drei Vorsatzformen prinzipiell ein unterschiedlicher Schuldgehalt zu . Die Schuldschwere steigere sich im Grundsatz vom dolus eventualis über den dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit) hin zum dolus directus 1. Grades (Absicht) . Die kriminelle Intensität des Täterwillens sei beim dolus directus 1. Grades in der Regel am stärksten ausgeprägt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass das außertatbestandliche Ziel des nur wissentlich Tötenden ebenso verwer f- lich wie das tatbestandliche Ziel des absichtlich Tötenden sein könne. Nehme das Tatgericht einzelfallbezogen eine solche Verwerflichkeit an, so werde es das außertatbestandliche Ziel im Rahmen der St rafzumessung ohne weiteres zum N ac hteil des wissentlich Tötenden w erten ; dadurch stünde dieser sogar schlechter als der absichtlich Tötende, wenn die Tötungsabsicht nicht stra f- schärfend berücksichtigt werden könne. Der Senat hat offen gelassen, ob die strafschärfende Berücksichtigung des dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit) unter dem Gesichtspunkt des normativen Regelfalls gegen das Doppelverwe r- tungsverbot gemäß § 46 Abs . 3 StGB verstoße. c) Der 4. Strafsenat hat in seiner Antwort vom 7 . Juni 2017 ( 4 ARs 22/16 , NStZ - RR 2017, 238 ) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats beitrete und seine frühere Rechtsprechung, wonach die stra f- 21 - 12 - schärfende Berüc ksichtigung von Tötungsabsicht bei Verurteilung wegen To t- schlags gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen verstoße, aufgebe. Der 4. Strafsenat ist jedoch der Auffassung des vorlegenden Senats en t- gegenget reten, dass im Bereich des subjektiven Tatbestands eine vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Schuldschwereskala gelte und deshalb das Vorliegen von Tötungsabsicht schon für sich genommen regelmäßig einen Straferschwernisgrund darstelle . Es komme vi elmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Beweggründe und Ziele des Täters seien Leitpunkte für die Bestimmung des subjektiven Han d- lungsunrechts . Die einzelnen Vorsatzformen träfen dazu für sich geno m- m en keine unmittelbare Aussage und bedürften deshalb stets einer Würd i- gung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters. Dies gelte auch für die Tötungsabsicht. Diese liege vor, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes ankomme. Dab ei sei es gleichgültig, ob die Erre i- chung des Todeserfolgs für sicher oder nur für möglich gehalten werde. Gleic h- gültig sei außerdem , o b die Herbeiführung des Todes dem Täter erwünscht sei oder von ihm bedauert w e rd e . Mit Tötungsabsicht handele deshalb auc h, w er den Tod eines anderen nicht um seiner selbst willen herbeiführen wolle, in ihm aber ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zu dem eigentlich angestre b- ten Ziel sehe. Zwar spreche es für eine besonder s starke Abweichung von de n Maßstäben der Rechtso rdnung, dass der Täter den Tod des Opfers als (Zw i- schen - ) Ziel seiner Handlung anstrebe; dies belege jedoch für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer besonders verwerflichen Gesinnung oder eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens. Dies zei ge sich beispielhaft in Fällen der Mitleidstötung. Wer einem moribunden Angehörigen das Leben nehme, um ihn von schwerem Leiden zu befreien, töte zwar absichtlich. Der Tod des Angehörigen werde aber nur deshalb angestrebt, um ein fraglos 22 - 13 - strafmildernd zu bewertende s Handlungsziel den Angehörigen von schw e- rem Leiden zu befreien zu erreichen. Ähnlich liege es, wenn ein Täter wie beispielsweise in den so genannten Haustyrannen - Fällen aus einer notstandsähnlichen Situation heraus absichtlich töte. Eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht am Maßstab einer generellen Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands bei gleichzeitiger Positivbewertung des nur durch eine Tötung erreichbaren Han d- lungszieles würde zu einer Aufspaltu ng der Bewertung des an sich einheitl i- chen subjektiven Handlungsunrechts führen . Es bestünde außerdem die G e- fahr, dass es zu einer dem Strafzumessungsrecht wesensfremden Schematisi e- rung komme. Tötungsabsicht könne aber für sich genommen dann als ein selbststä n- diger Straferschwernisgrund herangezogen werden, wenn es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes um seiner selbst willen ankomme und keine weit e- ren relevanten Handlungsziele festzustellen seien. In Fällen der genannten Art nähere sich das sub jektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust an. d) Der 1. Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluss vom 27 . Juli 2017 ( 1 ARs 20/16 ) der Rechtsauffassung des anfragenden Senats grundsätzlich zugestimmt, jedoch darauf hingewiesen, dass entschei dend für eine strafschä r- fende Berücksichtigung der Tötungsabsicht sei, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen sei. Das Tatgericht habe sich daher in den Urteilsgründen stets mit den Vorstellungen und Zielen des Täte rs auseinander zu setzen und vor diesem Hintergrund zu bewerten, ob d a- nach eine höhere Tatschuld gegeben sei. Sei dies der Fall, stünde § 46 Abs . 3 StGB einer strafschärfenden Berücksichtigung der Vorsatzform nicht entgegen. 23 24 25 - 14 - Unter dieser Maßgabe hat der 1. Strafsenat etwa entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgegeben . 3. Nach dem Ergebnis des Anfrageverfahrens besteht unter den Strafs e- naten des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, dass der Tatrichter den U m- stand, dass der Täter mit Tötungsabsicht ge handelt hat , strafschärfend berüc k- sichtigen kann. Die früher vertretene Rechtsansicht, wonach in der strafschä r- fenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht ungeachtet der konkreten U m- stände des Einzelfalls regelmäßig ein Verstoß gegen das Verbot der Doppe l- ve rwertung von Tatbestandsmerkmalen ( § 46 Abs . 3 StGB) liegt, ist danach aufgegeben . Keine vollständige Einigkeit wurde darüber erzielt, in welcher Weise der Tatrichter die Tötungsabsicht rechtsfehlerfrei berücksichtigen kann. Während der 3. und 5. Straf senat mit dem anfragenden Senat ungeachtet des Umstands, dass der i solierte Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld auch zu kurz greifen könne, der Auffassung sind , dass eine vom Tatrichter vorgenommene isolierte Negati vbewertung von Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei , stehen der 1. und der 4. Strafsenat einer solchen isolierten Negativbewertung der Vorsatzform ablehnend gegenüber. Der 4. Strafsenat wendet sich gegen eine isolierte Negativbewertung am Maßstab eine r generellen Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands, weil dies zu einer Aufspaltung der Bewertung des an sich einheitlichen subjekt i- ven Handlungsunrechts führe. Er hält daher eine Gesamtbewertung des subje k- tiven Handlungsunrechts unter s trafschärfender Bewertung der Tötungsabsicht bei gleichzeitiger Einbeziehung der konkreten Handlungsmotive, der Bewe g- gründe und der Ziele des Täters für erforderlich . Eine Ausnahme hiervon will der 4. Strafsenat in Fällen anerkennen, in denen es dem Täter auf die Herbe i- führung des Todes des Opfers um seiner selbst willen ankomm e und keine 26 27 - 15 - weiteren relevanten Hand l ungsziele festgestellt werden könn t en ; in Fällen der genannten Art , in denen sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mor d- merkmal der Mordlust a nnähere, könne die Tötungsabsicht isoliert strafschä r- fend herangezogen werden . N ach Auffassung des 1. Strafsenats ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller das subjektive Handlungsunrecht kennzeichne n- den Umstände darzulegen, dass und aus welche n Gründen de r festgestellten Tötungsabsicht im konkreten Einzelfall ein die Tatschuld erhöhende s Ge wicht beigemessen w erde . Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewe r- ten, ob ihm wege n des Handelns mit Tötungsabsicht eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Als Ergebnis des Anfrageverfahrens ist mithin ungeachtet gewisser U n- terschiede im Einzelnen festzuhalten, dass die Tötungsabsicht nach Auffa s- sung aller Strafsenate des Bundesg erichtshofs taugliches Kriterium für eine Strafschärfung sein kann. Die Frage, ob in der festgestellten Tötungsabsicht ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, kann aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einze l- falls getroffen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Tatrichter, der hier wie stets im Rahmen der Strafzumessung gehalten ist , gegenläufig wi r- kende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen . Währen d der 1. und de r 4. Strafsenat annehmen, dass die Tötungsa b- sicht in den gesamten Bereich des subjektiven Handlungsunrecht s eingeordnet werden müsse und eine strafschärfende Würdigung nur in Betracht komme, wenn den Vorstellungen, Zielen und Absichten des T äters unter Einschluss der Tötungsabsicht im Einzelfall ein negatives Gewicht beizumessen sei, ist der anfragende Senat mit dem 3. u nd dem 5. Strafsenat der Auffassung , dass eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei, 28 29 - 16 - wen ngleich dies nicht zu einer schematischen Betrachtungsweise führen dürfe; der Tatrichter habe deshalb je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch die das Handlungsunrecht mildernden Umstände in den Blick zu nehmen . Die strafschärfende Berücksi chtigung von Tötungsabsicht verstößt damit grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestand s- merkmalen ( § 46 Abs . 3 StGB). Mit der Tötungsabsicht verbindet sich regelm ä- ßig ergibt sich nicht aus gegenläufig zu gewichtenden Umständen eine and e- re Beurteilung des Handlungsunrechts eine erhöhte Tatschuld des absicht s- voll Tötenden. III. Gemessen hieran begegne n die tatrichterlichen Ausführungen zur stra f- schärfenden Berücksichtigung der Tötungsabsicht weder unter Berücksicht i- gung de r Auffassung des 2., 3. und 5. Strafsenats noch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs des 1. und des 4. Strafsenats durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob sich die Tat als ein sonst minder schwe rer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB darstellt, zwar zu Lasten des Angeklagten eingestellt , dass die Tat mit erheblicher Brutalität begangen wurde und der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau absichtlich und zielgerichtet herbeiführen wollte . Auc h hat es im Ra h- men der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau absichtlich und zielgerichtet herbeigeführt hat . Das Tatgericht hat sich jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtl i- chen Würdigung bei Abhandlung der Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke, nie d- rige Beweggründe) ausführlich mit den Vorstellungen, Zielen sowie den han d- lungsleitenden Motiven des Angeklagten auseinandergesetzt. Dabei hat es 30 31 - 17 - zwar Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte , der gegenüber seiner Ehefrau nicht zuletzt aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge eine abwertende Haltung eingenommen habe, über ihre Trennungsabsichten frustriert und zornig gewesen sei und Motive der Rache für die erlittene Krä n- kung bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnten. Sichere Feststellungen zur eigentlichen Tatmotivation hat das Schwurgericht aber nicht zu treffen ve r- mocht . Anhaltspunkte, die das Handeln des Ang e klagten , in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind insgesamt nicht zutage getreten. Das Schwurgericht hat im Übrigen nicht übersehen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine große Enttäuschung, Frustration und Wut angesichts der Trennungsabsicht entstanden war. Vor diesem Hintergrund ist nic ht zu besorgen, dass das T atgericht der Vorsatzform isoliert und undifferenziert strafschärfende Wirkung beigemessen und das subjektive Handlungsunrecht nicht wie dies nach Auffassung des 1. und des 4. Strafsenats regelmäßig erforderlich und in den Urtei lsgründen auch darzulegen ist insgesamt in den Blick genommen hat. Die tatgerichtliche Wertung, dass der rechtsfehlerfrei festgestellten T ö- tungsabsicht strafschärfendes Gewicht beizumessen sei, hält sich sonach im Rahmen des tatrichterlichen Wertungs spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden . IV. Anlass für eine Kompensationsentscheidung bestand nicht. 32 33 34 - 18 - Zwar hat das Revisionsverfahren, das am 5 . Juni 2015 beim Bundesg e- richtshof eingegangen ist, lange gedauert. Die Verfahrensdauer ist jedoch dem Umstand geschuldet, das s die Revisionshauptverhandlung am 1 . Juni 2016 zur Durchführung des Anfrageverfahrens ausgesetzt worden ist. Nach Eingang der letzten Antwort auf den Anfragebeschluss am 8 . August 2017 wurde mit Verf ü- gung vom 10 . Aug ust 2017 neuer Hauptverhandlungstermin auf den 6 . Dezember 2017 bestimmt. Eine frühere Terminierung war in Ansehung der Terminslage des Senats nicht möglich. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 35
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