ECLI:DE:BGH:2017:230817U2STR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 150/16 vom 23. August 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger des Angeklagten C . , Rechtsanwältin als Pflichtv erteidigerin der Angeklagten Kl . , Rec htsanwalt , als Pflichtv erteidiger des Angeklagten Kü . , - 3 - Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkläger s A . T . , Rechtsanwalt als Vertreter de r Nebenkläger in G . T . , Rechtsanwalt als Vertreter de r Nebenkläger in A. K. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers O . T . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen d er Angeklagten C . und Kl . gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass a) der Angeklagte C . der Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig ist, b) die Angeklagte Kl . der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schul dig ist . 2. Auf die Revisio n des Angeklagten Kü . wird das vorbe - zeichne te Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass er der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und F reiheitsb e- raubung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine allgemeine Strafkammer des Landgericht s zurüc k- verwiesen. - 5 - 4. Die Beschwerdeführer C . und Kl . tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel ; die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem B e- schwerdeführer C . zur Last . Von Rechts wegen G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C . wegen Körperverletzung Main vom 0 3. 06. 2014 (Az. ) und vom 0 2. 04. 2014 (Az. ) unter Auf lösung der in der letztgenannten Entscheidung gebilde - ten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung der im nachträglichen Gesamtstrafe n- beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. 10. 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 0 3. 12. 2014 gebildet en Gesamtstrafe zu Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuber i- scher Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monate n verurteilt. Die Angeklagte Kl . hat es wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagte n Kü . hat das Landge - richt wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1 - 6 - Gegen diese Verurteilu ng wenden sich die Angeklagten C . , Kl . und Kü . mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten C . und Kl . erweisen sich als unbegründet. Die Überprüfung d es Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten Kü . führt zur Aufhebung des Strafausspruch s ; im Übrigen ist das Rechts - mittel unbegründet . Darüber hinaus sah der Senat Anlass zu den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrekturen. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Am 2. März 2014 schlug der Angeklagte C . dem Geschädigten R . , der sich in Begleitung der Freundin des Angeklagten befand, unver - mittelt mit der Faust heftig gegen den Kopf und versetzte ihm einen Fußtritt, um ihn zu verletzen. Nachdem seine Freundin ihn von dem Geschädigten wegg e- zogen hatte, entfernte er sich. Der Geschädigte , der nach dem Faustschlag zu Boden gestürzt war, erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die folgenlos heilte. 2. Die Angeklagte Kl . hegte den Verdacht, dass der späte r zu Tode gekommene Geschädigte E . T . , der wie sie selbst mit Betäu - bungsmittel n Handel trieb , ihr am 18. August 2014 etwa 112 Gramm Amphet a- mingemisch, das s ie auf Kommissionsbasis erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet habe. Noch am selben Tag arrangierte die Ang e- 2 3 4 5 6 7 8 - 7 - klagte Kl . ein Treffen in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten in M . , an dem neben E . T . auch der Angekla gte C . und die nicht revidierende Mitangeklagte D . teilnahmen . Kl . konfrontierte E . T . mit ihrem Verdacht, den dieser jedoch nach drücklich zurück wies. Die Angeklagte Kl . schenkte den Beteuerungen von E . T . keinen Glauben und beschloss daher, d iesen noch einmal aufzusuchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt dazu zu zwingen, das entwendete Rauschgift an sie herauszugeben. Am frühen Morgen des 20. August 2014 erfuh r die Angeklagte Kl . , dass E . T . im Besitz von Rauschgift sei und sich in der Wohnung einer Freundin aufh alte . Gegen 6.30 Uhr rief sie den Angeklagte n C . an und fragte ihn, ob er bereit sei, gemeinsam mit ihr den Geschädigten T . aufzu - suchen . Der Angeklagte C . sagte zu und beide machten sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten Kü . auf den Weg , um den Geschädigten erneut zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu ve r- anlassen, das vermeintlic h von ihm entwendete Rauschgift herauszugeben . Der Angeklagte Kü . führte dabei Kabelbinder und eine Axt mit sich, um etwai - gen Widerstand des Geschädigten zu unterbinden. Die nicht revidierende Mitangeklagte D . ging voraus , um auszukundschaf ten, ob der Geschädigte T . sich allein e in der Woh nung aufhalte . Nachdem sie geklingelt hatte und eingelassen worden war, konsumierte sie gemeinsam mit E . T . und seinem Bruder O . T . eine kleine Menge Amphetamin und öffnete schli eßlich von den Geschädigten unbemerkt die T errassentüre , um C . , Kl . und Kü . den Zutritt zur Wohnung zu erleichtern . In einem Telefongespräch mit der Mitangeklagte n Kl . forderte sie diese auf, sich nunmehr auf den Weg zu machen . 9 10 - 8 - Während d ie Angeklagte K l . an der Haustüre klingelte, stürmten C . und Kü . laut schreiend von der Rückseite des Wohnanwesens über die geöffnete Terrassentüre in die Wohnung. Der Angeklagte Kü . erhob dabei drohend die Axt. O . und E . T . waren durch das Auftre - ten der Angeklagten überrascht. O . T . floh aus der Wohnung auf die Straße , verfolgt vo n dem Angeklagte n Kü . , der die Axt weiterhin drohend in den Hän den hielt . O . T . sto lperte, fiel zu Boden und brach sich bei dem Sturz das Handgelenk . Daraufhin legte der Angeklagte Kü . die Axt beisei - te, warf sich auf den Geschädigten O . T . und fixierte ihn am Boden. Die Angeklagte Kl . , die den beiden gefolgt war, trat hinzu und nahm die Axt an sich , während der Angeklagte Kü . einen gutgläubigen Passanten dazu veranlasste, den Geschädigten zu fesseln, indem er ihm vorspiegelte, dass es sich um einen Einbrecher handele . Der Angeklagte C . , der mit dem Geschädigten E . T . alleine in der Wohnung zurückgeblieben war, stürzte sich auf den ihm körperlich deu t- lich unterlegenen Geschädigten, versetzte ihm mehrere wuchtige Schläge g e- gen de n Kopf und würgte den am Boden L iegenden schließlich massi v. Dass er dabei nicht nur mit Körperverletzungs - , sondern mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Als der Angeklagte eine Sir e- ne hörte, verließ er die Wohnung. Dabei nahm er wahr, dass E . T . mit erhebliche n Kopfverletzungen bäuchlings auf dem Fußboden lag und sich nicht mehr bewegte. Er hätte ohne Weiteres vorhersehen und vermeiden können, dass der Geschädigte durch die ihm infolge der wuchtig geführte n Schläge und das massive Würgen zugefügten Verletzungen sterben könnte . Tatsächlich ve r- starb E . T . infolge der massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Hals, kurz nachdem der Angeklagte C . die Wohnung verlassen hatte. Der Todeseintritt war dabei nicht ausschließbar durch eine hohe Amphetamin ko n- zentration begünstigt worden. 11 12 - 9 - II. Die Revision des Angeklagten C . hat keinen Erfolg : 1. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg. 2. D ie auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt ke i- nen Rechtsfehler auf. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte auch der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge zum Nachteil des Zeugen T . schuldig ist . a) Wer wie hier der Angeklagte C . einen Rauschgifthändler oder - kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur He r- ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bere i- chern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entst e- hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an S a- chen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unb e- schadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs und der Au ffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 2 StR 27/16 , BGHSt 61, 263 ) . Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 33 5/15 ergangenen Anfragebeschluss 13 14 15 16 - 10 - Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15). b) Dem Gesam tzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht von einem fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen Erpressung ausgegangen ist und der Angeklagte die Tat aus Furcht vor Entd e- ckung abbrach und vom Tatort floh, nachdem er eine Sirene g ehört hatte und seine Entdeckung fürchtete . c) Der Senat sah Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte C . der Körperverletzung sowie der Kö rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB) und nicht der tateinheitlich verwirklichten versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge schuldig ist. Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urtei l vom 23. März 2000 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185 ; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 3 StR 324 /11 anders bei Zusa m- mentreffen von Versuch und Vollendung ; vgl. MüKo/Sander , 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW /Kudlich , 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10 ). Die rechtliche in Betracht . d) Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf . e) Veranlassung zu einer Kompensationsentscheidung bestand nicht. Zwar hat das Revisionsverfahren ungewöhnlich lange gedauert. Die Dauer des 17 18 19 20 - 11 - Revisionsverfahrens wa r aber sachlich veranlasst ; ein Zuwarten bis zum Abs chluss des in der Sache 2 StR 33 5/15 durchgef ührten Anfrageverfahrens war geboten . Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde zeitnah Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt. III. Die Revision der Angeklagten Kl . hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . 2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruch s deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Kl . auf. a) Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen unter II. 2 . Bezug genommen. Im Hinblick auf das Revisionsvo r- bringen bemerkt der Senat: Das Schwur gericht hat seine Überzeugung, dass der Einsatz der Axt als Drohmittel durch den Angeklagten Kü . vom Vorsatz der Angeklagten Kl . umfasst war, tragfähig begründet. Anhalt s punkte dafür, dass es sich insoweit um einen Mittäterexzess gehandelt h aben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Tenor des ange fochtenen Urteils dahin zu korrigieren, d ass die Ange klagte Kl . der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist . Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zum 21 22 23 24 25 26 - 12 - Ausdruck zu bringen (BGH , Beschluss vom 3. September 2009 3 StR 297/09, NStZ - RR 2009, 377). c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfe hlern. Zu einer Kompensation bestand keine Veranlassung. IV. Die Revision des Angeklagten Kü . erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs . 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils zeigt zum S chuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausfüh rungen unter II. 2 . Bezug genommen. Der Senat hat jedoch auch hinsichtlich dieses Angeklagten den Schul d- spruch dahin klargestellt, dass er der tateinheitlich begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. 27 28 29 30 31 - 13 - 3 . Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den F eststellungen teilte der Angeklagte den Polizeibeamten noch am Tattag mit, dass C . an der Tat beteiligt und mit dem Tatopfer in der Wohnung verb lieben war und ermöglichte durch diese Angaben dessen Fes t- nahme . Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 5 StR 18/15, NStZ - RR 2015, 248). Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte Kü . im Sinne des § 46b StGB geleistet hat. Ungeachtet des Umstands, dass die Strafka mmer diesen Aufklärungs beitrag im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen Prüfung des vertypten Milderungsgrunds der Aufklärungshilfe zu einer milderen Strafe gelangt sein könne. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann daher nicht sicher aus geschlossen werden . Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat die Sach e an eine allgemeine Strafkammer zurück verwiesen, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist. 32 33 34 35 - 14 - V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 St PO . Die den Nebe n- klägern , die sämtlich Angehörige des zu Tode gekommenen E . T . sind, im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Angeklagten C . zur Last. Appl Kreh l RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der der Unterschrift gehindert. Appl Zeng Bartel 36
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