BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 15/06 vom 1. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 12. August 2005 im Ma337regelausspruch auf-gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entf344llt. 2. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-genannte Urteil als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Dagegen h344lt der Ma337regelausspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtlicher Pr374fung nicht stand. 1 Das Landgericht hat insoweit ausgef374hrt, bei dem Angeklagten liege ein Hang im Sinne von 247 64 Abs. 1 StGB vor. Eine Therapie sei "nicht von vornher-ein aussichtslos, wenn auch schwierig und langwierig"; der m366gliche Erfolg werde sich "erst im Verlaufe der Therapie zeigen" (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter der Anordnung der Ma337regel einen fehlerhaften Ma337stab zugrunde 2 - 3 - gelegt, der auf der Anwendung der Rechtslage vor der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 16. M344rz 1994 (BVerfG 91, 1) beruht. F374r die An-ordnung der Unterbringung gem344337 247 64 Abs. 1 StGB reicht es nicht aus, dass eine Therapie nicht "aussichtslos" ist; vielmehr muss eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen und vom Tatrichter dargelegt werden. Auf diesen Wechsel des Beurteilungsma337stabs hat der Bundesge-richtshof in st344ndiger Rechtsprechung immer wieder hingewiesen (zuletzt etwa BGH NStZ-RR 2005, 10; vgl. auch Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 64 Rdn. 16 f. m.w.N.). Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht ist hier nicht festgestellt, so-dass die gesetzlichen Voraussetzungen f374r die Ma337regelanordnung fehlen; die-se war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuhe-ben. 3 Der Senat kann angesichts der Feststellungen ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter zur Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht gelangen w374rde. Die Anordnung der Ma337regel hatte daher zu entfallen. Damit wird die Anord-nung des Vorwegvollzugs gem344337 247 67 Abs. 2 StGB gegenstandslos. 4 Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung ge-m344337 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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