BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 151/03 vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDarmstadt vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Ausla-gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Ergänzend bemerkt der Senat:Im Hinblick auf die vorliegenden Erklärungen des Vorsitzenden derStrafkammer und des Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft sowiedie anwaltliche Versicherung des Verteidigers ist der rechtzeitigeEingang der Revisionsbegründung bewiesen, so daß der Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos ist.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy