BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird als un-begr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenkl344gerin W. , ihr f374r das Revi-sionsverfahren Rechtsanwalt H. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt H. bereits durch Be-schluss des Landgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 zum Bei-stand der Nebenkl344gerin gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. - 3 - Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revi-sionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552). Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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