BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 151/11 vom 18. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Landgericht als Vertre ter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N . , der Angeklagte P . in Person, - 3 - Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2011, mit dem die Revision des Angeklagten N . gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. November 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Darmstadt hat u.a. den Angeklagten N . des ba n- denmäßigen " Verbreitens " kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen s o- wie des bandenmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpo r- nographischer Schriften in 13 Fällen und den Angeklagten P . des ba n- 1 - 4 - denmäßigen " Verbreitens " kinderpornographischer Schriften sowie des ba n- denmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornograph i- scher Schriften in vier Fällen schuldig gesprochen. Gegen beide Angeklagte hat es jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ve r- hängt. Der Angeklagte N . rügt mit seiner Revision die Verletzung forme l- len und materiellen Rech ts; der Angeklagte P . erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen beider Angeklagter haben keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten in eine bandenmäßige Gruppierung von " Pädophilen " eingebunden, die sich z u- sammengeschlossen hatte, um eine Internetplattform für Gleichgesinnte zu b e- treiben. Diese Gruppe unterhielt von Frühjahr 2007 bis September 2008 das Internetboard " Z . " nebst dazugehörigen Chat - Räumen. Das Board fungierte als " schwarz es Brett " , auf dem Mitglieder Nachrichten oder Anfragen (sog. Postings) hinterließen und insbesondere dauerhaft und ungestört kinde r- pornographische Bild - und Videodateien austauschten. Von den Nutzern wu r- den Links eingestellt, die anderen " Usern " durch blo ßes Anklicken ohne weitere Zwischenschritte unmittelbaren Zugriff auf die Dateien ermöglichten. Bei Videos wurden in der Regel zusätzlich zu dem Link Vorschaubilder (previews) mitg e- postet, denen der wesentliche Inhalt der Zieldatei zu entnehmen war. Später wurden die Nutzer des " Z . " - Boards dazu angehalten, die Zieladresse durch Weglassen, Hinzufügen oder Verändern von Buchstaben dergestalt zu modifizieren, dass ein unmittelbarer Zugriff auf die kinderpornographische Datei durch Anklicken der Ziela dresse nicht möglich war (etwa durch Angabe von 2 3 - 5 - hxxp:// anstelle von http://). Stattdessen sollten die Besucher des Boards die Zieladresse in die Adressleiste ihres Webbrowsers kopieren und dort entspr e- chend ändern, um eine Rückverfolgbarkeit zu dem Board zu verhindern. Das Board war in verschiedene Bereiche unterteilt. Ein Teil hiervon war jedermann zugänglich, im Übrigen war das Board nur Mitgliedern vorbehalten, die - graduell abgestuft - durch verschiedene Aktivitäten, insbesondere das e i- gene Posten von kinderpornographischen Dateien innerhalb des Boards, eine entsprechende Zugangsberechtigung erhalten hatten. Der Angeklagte N . war hierbei als " Moderator " tätig, um für " Ruhe und Ordnung " unter den Bes u- chern des Boards zu sorgen. Zudem brachte e r in dieser Funktion zahlreiche eigene Ideen ein, um den Erhalt des " Z . " - Boards zu sichern und zu fördern. Im Herbst 2008 kam es nach der Festnahme eines Boardmitglieds zur Schließung des Boards. 2. Danach richtete die Gruppe eine neue Intern etplattform ein und betrieb von März 2009 bis zum 29. September 2009 mit den dazugehörigen Chat - Räumen das nunmehr nur Mitgliedern zugängliche " S . " - Board. Der Angeklagte N . übernahm wiederum die Rolle eines " Moderators " , wä h- rend sich der Angeklagte P . um die technische Einrichtung und Betre u- ung des Boards und der dazu gehörigen Chats kümmerte. So schrieb er das Skript für den " S . " - Chat und erhöhte durch technische Installierungen die Sicherheit des Chats. Beide A ngeklagte nahmen zudem die Rollen von A d- ministratoren ein, die für die Aktivierung, Deaktivierung und Höherstufung von Mitgliedern, die Auswahl von weiteren Moderatoren und die inhaltliche Entwic k- lung des Boards verantwortlich waren. Mitglied in dem " S . " - Board konnte jedermann werden, der in einem der zugehörigen Chat - Räume einen Link auf eine kinderpornographische " Hardcore " - Datei postete. Um dies siche r- zustellen, erhielt der Angeklagte P . durch eine virtuelle Türklingel Me l- 4 5 - 6 - dung von der Anwesenheit neuer Gäste im Gästebereich des Chats. Diese fra g- te er über ihre Absichten und Interessen aus und forderte das Aufnahmeritual ein. Wenn die Administratoren die gepostete kinderpornographische Datei hi n- sichtlich des Alters des Kindes und de r gezeigten sexuellen Handlungen als geeignet befanden, kam es zur Aufnahme als (einfaches) Mitglied. Um höhere Mitgliederränge mit Zugangsberechtigung zu weiteren Bereichen des Boards zu erreichen, mussten die Mitglieder entsprechend mehr kinderpornograph ische Bild - und Videodateien posten. Obwohl die Angeklagten dies aus Sicherheit s- gründen für nicht unbedenklich hielten, wurden von Mitgliedern auch sog. " Eigenproduktionen " , also selbst gefertigtes Bild - und Filmmaterial, gepostet, die den sexuellen Missb rauch nahestehender Personen zeigten. Sofern die Mitglieder innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Aktivitäten entfalteten, wurde ihr Zugang automatisch deaktiviert, um passive Teilnehmer von dem Board fernzuhalten. So unterlag die Szene einem ständige n Wechsel. Am 29. September 2009 hatte das " S . " - Board aktuell 476 Mitglieder zu verzeichnen. 3. Über diese Tätigkeiten hinaus posteten die Angeklagten in den zug e- hörigen Chats des " S . " - Boards selbst Links auf kinderpornograp h i- sches Bild - und Videomaterial. Der Angeklagte N . stellte in der Zeit vom 8. April bis 20. September 2009 an dreizehn verschiedenen Tagen insgesamt 20 solcher Links auf kinderpornographische Dateien ein; der Angeklagte P . postete in der Zeit vom 15. April bis 10. Juni 2009 an vier verschied e- nen Tagen insgesamt sieben Links auf entsprechende Dateien. 6 - 7 - II. 1. Die Revision des Angeklagten N . ist zulässig. Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat das Landgericht Darmstadt die Revisi on des Angekla g- ten N . unter Hinweis auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, hierbei jedoch verkannt, dass dieser Angeklagte se i- ne Revision rechtzeitig per Telefax begründet hatte. Auf dessen gemäß § 346 Abs. 2 StP O angebrachten Antrag war deshalb der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben. 2. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Wegen der von dem Angeklagten N . geltend gemachten Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden Ausführunge n des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. a) Zutreffend hat das Landgericht das Betreiben des " Z . " - Boards durch den Angeklagten N . und des " S . " - Boards durch beide Angeklagte - jeweils nebst den dazugehöri gen Chats - als bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Variante des öffentli chen Zugänglichma chens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB) gewertet. Ein solches Zugänglichmachen liegt in der Zurverfügungstellung einer Plat t- form, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt (vgl. Gercke, R echtsw idrige Inhalte im Internet S. 42; König, Kinderpornographie im Internet Rn. 227; Kudlich JZ 20 02, 310, 311 f.; Lindemann/Wachsmuth JR 2002, 206, 208 f.; Hörnle MünchKomm - StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 23; Perron/Eisele in Schönke/Schröder 28. Aufl. § 184b Rn. 6). Nichts anderes gilt für das Bereitstellen entsprechender Links, wobei es nach Auffassung des Senats ohne Belang ist, ob das Zugänglichmachen durch 7 8 9 - 8 - das Posten eines Links auf eine kinderpornografische Datei erfolgt (so auch Hilgendorf/Frank/Valerius , Computer - und Internetstrafrecht Rn. 399) oder ob - wie hier in Einzelfällen - die Zieladresse durch Verändern von Buchstaben aus Sicherheitsgründen geringfügig verändert und von den Nutzern nach We i sung manuell eingegeben wird. aa) Der Angeklagte N . hat durch seine Funktion als Moderator und Ideengeber im " Z . " - Board an dem Betrieb der Internetplattform mitg e- wirkt und auf diese Weise dazu beigetragen, dass den Nutzern das Einstellen von und der Zugriff auf kinderpornographische Dateien ermöglicht wurden. Bei dem " S . " - Board haben beide Angeklagte dies durch ihre Tätigkeit als Administratoren bewirkt. bb) Das Zugänglichmachen erfolgte bei beiden Boards öffentlich, da e i- nem größeren, in seiner Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Persone n- kreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wurde. Bei dem " Z . " - Board war zunächst jedermann die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Dateien eröffnet, die im uneingeschränkt zugänglichen Bereich des " Z . " - Boa rds gepostet wurden. Darüber hinaus wurden der übrige Bereich des " Z . " - Boards sowie der gesamte Bereich des " S . " - Boards, der nur Mitgliedern z u- gänglich war, die - graduell abgestuft - durch das eigene Posten bestimmter kind erpornographischer Dateien eine besondere Zugangsberechtigung zu di e- sen Bereichen erlangt hatten, i.S.v. § 184 b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 StGB öffentlich zugänglich gemacht. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 184b StGB durch das S e- xualdelikteänderu ngsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) davon ausgegangen, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Rahmen geschlo s- 10 11 12 13 - 9 - sener Benutzergruppen mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder w e- nig mehr Personen ni cht vorliege (BT - Drs. 15/350 S. 20 f.). V on dieser Ei n- schränkung ersichtlich nicht erfasst werden Fälle, in denen - wie hier - ein pr o- fessionell organisierter Kinderpornoring im Internet eine Tauschbörse mit me h- reren tausenden Zugriffen pro Tag und vielen hundert anonymen pädophilen Mitgliedern u nterhält, wobei das einzige Zugangshindernis das eigene Posten kinderpornografischer Dateien ist. Ein öffentliches Zugänglichmachen von ki n- derpornografischem Material liegt deshalb vor, wenn der Zugang nicht auf einen dem Anbieter überschaubaren kleinen Pe rsonenkreis beschränkt werden kann, es sich vielmehr um einen anonymen, nicht überschaubaren Benutzerkreis handelt (so auch Fischer 59. Aufl. § 184b Rn. 10). Sowohl bei dem " Z . " - Board als auch bei dem " S . " - Board war der Kreis der Mitglieder für die Angeklagten und ihre Mittäter nicht überschaubar und nicht mehr kontro l- lierbar. Das " Z . " - Board hatte bis zu 4.000 Zugriffe pro Tag zu ve r- zeichnen (UA S. 32), was auf eine entsprechend große Mitgliederzahl schließen lässt. Das " S . " - Board umfasste zuletzt 476 anonyme Mitglieder. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt eine in der Literatur vertretene, ei n- schränkende Auffassung, geschlossene Benutzergruppen seien nur dann ö f- fentlich, wenn jeder ohne größere Schwierig keiten beitreten könne bzw. nur Scheinhindernisse, wie etwa das Erfordernis eines Passwortes, das autom a- tisch an die angegebene Mailadresse versandt werde, bestünden (Gercke, Rechtswidrige Inhalte im Internet S. 69; Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer - und Internetstrafrecht Rn. 408; Lindemann/Wachsmuth JR 2002, 206, 208; Hörnle in MünchKomm - StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 23; Perron/Eisele in Schön ke/Schröder 28. Aufl. § 184b Rn. 6). Das Posten einer kinderpornograf i- schen Datei als Zugangsvoraussetzung stellt le tztlich nur ein bloßes Scheinhi n- dernis für pädophile Nutzer dar, die regelmäßig bereits im Besitz entspreche n- der Dateien sind oder sich diese beschaffen können. 14 - 10 - b) Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass das eigene Posten von Links auf ki nderpornographische Dateien in den zu dem " S . " - Board gehörenden Chats den Tatbestand des bandenmäßigen Unterne h- mens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB) erfüllt. aa) Das Unternehme n des Drittbesitzverschaffens an einer kinderporn o- graphischen Datei erfasst alle mit der Besitzübertragung und - begründung ve r- bundenen Aktivitäten, auch wenn diese sich noch im Versuchsstadium befinden (§ 11 Nr. 6 StGB). Soweit im Übersenden von Links auf kinderpornographische Dateien noch kein Unternehmen des Besitzverschaffens i.S. v. § 184b Abs. 2 StGB gesehen wird (vgl. Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer - und Interne t- strafrecht Rn. 421; Hörnle in MünchKomm - StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 30; Perron/Eisele in Sc hönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 184b Rn. 10; Schreibauer, Pornographieverbot S. 310; a.A. Matzky ZRP 2003, 167, 168) , folgt dem der Senat nicht. bb) Das Übersenden eines Links zielt darauf, dem Nutzer Besitz an dem kinderpornografischen Material zu v erschaffen. Besitz an einer kinderpornogr a- phischen Datei erlangt, wer die Verfügungsgewalt über das Speichermedium hat, auf dem diese sich befindet (vgl. König, Ki nderpornografie im Internet Rn. 250; Schreibauer, Pornographieverbot S. 309). Dateien werden bei ihrem Aufruf im Internet regelmäßig im Cache - Speicher der Festplatte gespeichert. Mit diesem Speichern einer Datei im Cache - Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz - sofern er sich des Vorhanden seins dieser Daten bewusst ist - da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (BGH NStZ 2007, 95; vgl. auch Gercke, Praxishandbuch Internetstrafrecht Rn. 332; Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer - und Internetstrafrecht Rn. 419 ; König, Kinderpornografie im Internet 15 16 17 - 11 - Rn. 250; Hörnle in MünchKomm - StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 38 f.; Schreibauer, Pornographieverbot S. 309). Drittbesitzverschaffen setzt zwar grundsätzlich - in Abgrenzung zum e i- gen en Sichverschaffen des Nutzers - vorau s, dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist. B e- darf es aber - wie hier - nur noch einer geringfügigen Mitwirkungshandlung des Empfängers selbst, der lediglich den Link anklicken muss, um die t atsächliche Herrschaft über die kinderpornografischen Dateien zu erlangen, und ist au f- grund der gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten g e- richtete Kommunikation in einem Chat mit einer alsbaldigen Inanspruchnahme des Downloadangebots zu rechnen, ist es ohne Bedeutung, dass der letzte Schritt zur eigentlichen Besitzerlangung in der Hand des Nutzers liegt. Ob dies auch so zu sehen wäre, wenn statt eines Links die selbst in den Browser einz u- gebende Adresse für kinderpornografische Dateien i n den Chat eingestellt wird, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Danach bedeutet es für das Unternehmen des Drittbesitzverschaffens keinen Unterschied, ob der Täter dem Nutzer die Daten etwa per E - Mail mit entsprechendem Anhang (da zu vgl. Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer - und Internetstrafrecht Rn . 421; Fischer StGB 59. Aufl. § 184b Rn. 15; Hörnle in MünchKomm - StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 30) übermittelt oder ob er diesem die Möglichkeit des Zugriffs auf diese - wie vorliegend - durc h Übermitteln eines anzuklickenden Links verschafft hat. Auch für die Tatha ndlung des Verbreitens i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht es nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (BGH St 47, 55, 59 f.) keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob der Anbieter dem Nutzer die Dateien explizit zusendet (Upload) oder der Nutzer diese durch Aktivieren eines Links anfordert (Download). Die Angekla g- ten , denen angesi chts ihrer speziellen Computer kenntnisse und ihrer mehrjä h- 18 19 - 12 - rigen Erfahrung im Aufbau kinderporno g raphischer Seiten im Internet die Spe i- chervorgänge in den Cache - Speichern bekannt waren, haben nach alledem mit der Übermittlung der Links nach ihrer Vorstellung alles Erforderliche getan und es damit unternommen, den Nutzern Besitz hieran zu verschaffen. Ernemann Appl Berger Krehl Ott
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