BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/14 vom 17. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Septembe r 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährl icher Körperverletzung schuldig ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und g e- richtlichen Auslagen seine s Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); j e- doch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Appl Franke Eschelbach Ott Zeng
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