ECLI:DE:BGH:2015 :261115B2STR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/15 vom 26. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. November 2 015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend b e- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 11. November 2014 wird verwo r- fen, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafau sspruch s o- wie gegen die Einziehungsentscheidung richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleiben einer a b- schließenden Entsche idung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Kö r- perverletzung, unerlaubten Führens halbautomatischer Kurzwaffen nebst Mun i- tion und einer Schreckschusswaffe, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmi t- teln sowie un erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Adhäs i- onskläger 5.000 Euro Schmerzensgeld zu zahl en. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Si n- 1 2 - 3 - ne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld - und Stra f- ausspruch sowie die Einziehungsen tscheidung richtet. 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, fes t- gehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der S enat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung g e- hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der R e- vision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war 3 4 - 4 - es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoc h- tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmi t- tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Sena t, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschr ift gehindert. Appl Appl Eschelbach Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy