ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151 /15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a A bs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 11. November 201 4 wird verwo r- fen, auch soweit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de m Adhäsionskläger im Revisionsverfahr en entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 11. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung und anderen Delikten zu einer G e- samtf reihe itsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten s owie z ur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 .000 . M it Beschluss vom 26. November 2015 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen de n Schuld spruch und Strafausspr u ch richtete. Zugleich hat er die En t- scheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urte il getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivils a- chen eingeleitete Anfrag everfahren zur Frage der Bemessung eines Schme r- zensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorb e- 1 - 3 - halten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- richtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorg e- legt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten berücksichtigt w erden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen. I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billigen Entschädigung i n Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein au s- geschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16 . September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. ; grundlegend BGH, Gr oßer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff . ; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). 2 3 - 4 - Dabei steht der E ntschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei v orsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorger u- fene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Au s- druck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die B e- rücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Z i- vilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Ma ß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner " armen " Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Fa lles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegeb e- nenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in B e- ziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereini g- 4 5 - 5 - te Gr oße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umstände, im Reg elfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein de n e inzel nen F all gerecht werdendes Schmerzensgeld festz use t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein b esonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagte n und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein " besonderes Gepräge " geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Ve rhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich . Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, 6 7 8 9 - 6 - gleichwohl bei der Bemessun g des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Di e Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich en t- scheidend an dem Ausmaß des von dem Angeklagten verwirklichten Tatu n- rechts und den Folgen für das Opfer orientiert . Zwar hat es auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Angeklagte n als auch des Geschädi g- te n in den Blick genommen. Da aber die Berücksichtigung der beiderseitigen schle chten wirtschaftlichen Verhältnisse im Ergebnis keinen Einfluss auf die 10 - 7 - Höhe des Schmerzensgeldes genommen hat, ist auszuschließen, dass das U r- teil auf de r unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft erfolgten B e- rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beruht. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
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