ECLI:DE:BGH:2017:220217B2STR15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 15/17 vom 22 . Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Besch werdeführers am 22. Februar 201 7 g e- mäß § 154a Abs. 2 , § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird im Fall II. B. 8 . der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern, der Vergewaltigung und der Körperverletzung beschränkt . 2 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gie ßen vom 26. September 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eine s Kindes in drei Fällen, des s e- xuellen Mis sbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und von diese n in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b ) im Maßregelausspruch mit den zu gehörigen Feststellungen aufgehoben. 3 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere als Jugend schutz kammer zuständige Strafkamm er des Landgerichts zurückverwie sen. 4 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Ta t- einheit mit sexueller Nötigung sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewalt i- gung , in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung ge mäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat d ie Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbu n- desanwalts im Fa ll II. B. 8 . der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewalt i- gung und der Körperverletzung beschränkt. Dies hat die Änderung des Schul d- spruchs zur Folge. § 265 StPO steht der Schuldsp ruchänderung nicht im Wege. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Fall II. B. 8 . ohne die durch Beschränkung fortgefallene Beleidigung eine mildere Einzel str afe verhängt hätte. 2. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer E ntzi e- hungsanstalt ist rechtsfehlerhaft. D er Generalbundesanwalt hat in seiner Z u- schrift ausgeführt: 1 2 3 4 - 4 - "Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen zur Frage der E r folgsaussicht einer Therapiebehandlung; auch zu deren vorau s- sichtlicher Dauer verhält das Urteil sich nicht. Mit der im Rahmen der Strafzumessung erwähnten Therapiebereitschaft des Ang e- klagten (UA S. 19) liegt zwar ein prognosegünstiger Umstand vor. Dieser allein kann jedoch die notwendige Prognose einer He i- lungsaussicht bei erfolgreichem Behan dlungsverlauf nicht hi n- reichend belegen, zumal die vollständig fehlenden Erörterungen hierzu besorgen lassen, dass die Jugendkammer diese Vorau s- setzung für die Anordnung der Maßregel insgesamt übersehen hat." Dem schließt sich der Senat an . Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass die § § 64 , 67, 67d StGB der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorsch vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016, S. 1610) mit Wirkung zum 1. August 2016 neu gefasst worden sind und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB anzuwenden ist. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob es zwischen dem Hang des Angeklagten zu Rausch mitteln und de n begangenen Straftat en einen sympt o- matischen Zusammenhang gibt. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Annahme beruht, dass die Missbrauchstaten auf die Abhängigkeitserkrankung und den Alkoho l- konsum des Angeklagten und nicht etwa auf andere Ursachen, wie zum Be i- spiel auf eine sexuelle Präferenz des Angeklagten, zurückgehen. Eine Ause i- nandersetzung mit dieser Frage liegt auch deshalb nahe, weil hinsichtlich der Fälle II. B. 1 . bis II. B. 7 . der Urteilsgründe keine Alk o holintoxikation im Tatzei t- punkt festgestellt w orden ist , mag auch jeweils . 5 6 7 - 5 - Sofern der neue Tatrichter eine Maßregelanordnung trifft, wird er die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel zu erörtern haben. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Für eine Kosten - und Auslagene ntscheidung hinsichtlich der Verfo l- gungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom 4. September 2014 - 1 StR 70/14 , NStZ - RR 2014, 368 ). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 8 9 10
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