BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 152/02 vom21. August 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischerund Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 - - 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 13. Februar 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zurBewährung verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebstMunition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaftbeanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. a) Nach den Urteilsfeststellungen verfügte der Angeklagte am Tattag,dem 20. August 2001, nicht mehr über die für den täglichen Bedarf erforderli-chen Geldmittel und hatte seit zwei Tagen fast nichts mehr gegessen. Er kamauf den Gedanken, ein Taxi "zu kapern", um nach Berlin zu fahren, wo seineEltern und eine Bekannte wohnten. Gegen 23.30 Uhr bestieg er am FrankfurterFlughafen ein Taxi. Er setzte sich auf den Rücksitz und ließ sich zunächst zuseinem früheren Wohnort nach R. fahren. Diese Fahrt wollte er dazu nut-zen, sich darüber klar zu werden, ob er die geplante Tat tatsächlich durchfüh-ren wollte. - 5 -Als der Taxifahrer am angegebenen Ziel anhielt, das Innenlicht an-schaltete und kassieren wollte, faßte der Angeklagte den Entschluß, sein Vor-haben durchzuführen. Er richtete einen geladenen Schreckschußrevolver aufden Halsbereich des Taxifahrers und forderte ihn auf, Innenlicht sowieSprechfunk auszuschalten und ihn nach Berlin zu fahren. Dabei kam es ihmgerade auf die unentgeltliche Nutzung des Taxis als Transportmittel nach Ber-lin an, weil er nicht über genügend Geld verfügte, um eine reguläre Fahrt zubezahlen. Der Taxifahrer, der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt, nahmdie Drohung ernst und fuhr auf die Autobahn in Richtung Berlin. In seiner Angstspielte er kurzzeitig mit dem Gedanken, einen Unfall herbeizuführen, um sichaus der Bedrohungssituation zu befreien. Es konnte nicht festgestellt werden,ob der Angeklagte die Waffe während der Fahrt ständig in den Händen hieltoder zwischenzeitlich auf dem Rücksitz abgelegt hatte. Zumindest war dieWaffe für den Angeklagten jederzeit griffbereit.Unter dem Einfluß der fortdauernden Bedrohung kaufte der Taxifahrerfür den Angeklagten in der Nähe von Kassel für ca. 10 DM etwas zu essen, ließihn mit seinem Handy ein Telefongespräch führen und fuhr schließlich gegen4.00 Uhr am Folgetag weisungsgemäß auf den Parkplatz der Raststätte W. .Dort forderte der Angeklagte - weiter unter Ausnutzung der fortdauernden Be-drohung - von dem Taxifahrer die Herausgabe von 10 DM und die Fahrzeug-schlüssel. Nachdem er beides erhalten hatte, stieg er aus, um sich etwas zukaufen. Der Taxifahrer entdeckte nun den Schreckschußrevolver, den der An-geklagte unter dem Fahrzeugsitz versteckt hatte, nahm ihn an sich und gingdem Angeklagten nach. Als der Angeklagte dies erkannte, warf er den Wagen-schlüssel ins Taxi und flüchtete. - 6 -b) Das Landgericht hat von einer Bestrafung nach § 316 a StGB abge-sehen, da es an einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-verkehrs fehle. Es ist der Auffassung, zur Zeit des Angriffs auf den Taxifahrerin R. - durch Vorhalten der Waffe - sei die zuvor durchgeführte Taxifahrtbeendet und das Fahrzeug nicht mehr Teil des fließenden Verkehrs gewesen.Den Entschluß zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung habe derAngeklagte daher erst nach Ende der Fahrt gefaßt. Trotz der unmittelbar fol-genden Weiterfahrt sei ein nur vorübergehendes, fahrtechnisch bedingtes An-halten nicht gegeben. Die im Verlauf der folgenden Fahrt geäußerten weiterenForderungen würden für sich genommen keinen erneuten Angriff auf die Ent-schlußfreiheit darstellen, da diese durch das anfängliche Vorhalten der Waffebereits aufgehoben gewesen sei.2. Diese rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hält recht-licher Nachprüfung nicht stand.a) Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhält-nisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlagezunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche be-steht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines ver-kehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts imVerlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Stra-ßenverkehr 10). An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hatsich durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sach-lich nichts geändert. Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt inein Delikt umgestaltet worden, das durch "Verüben eines Angriffs" begangenwird (BGH NStZ 2001, 197). Beim Verüben des Angriffs wird jedoch eine dem - 7 -fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wennnach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressungeine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchenTat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19,191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).b) So liegt der Fall hier nicht. Der Angeklagte hatte den räuberischenEntschluß in R. gefaßt, als für den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendetwar, er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach wei-terzufahren. Somit lag für ihn, gemessen an seiner berufsbedingten Situation,nur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor.Durch Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der An-geklagte den Angriff auf die Entschlußfreiheit des Taxifahrers verübt und dabeidie besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Damit war derTatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB voll-endet, ungeachtet dessen, daß die Drohung fortdauerte.3. Das Landgericht hat das abgeurteilte Geschehen im übrigen nicht er-schöpfend gewürdigt.a) Während der fortdauernden Bedrohung hat der Angeklagte nicht nurtateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen, deren Gegen-stand die Fahrt als solche war, sondern auch einen erpresserischen Men-schenraub gemäß § 239 a Abs. 1 2. Alternative StGB.Er hatte sich in R. des Taxifahrers bemächtigt und nutzte währendder Fahrt in Richtung Berlin die von ihm geschaffene Bemächtigungslage zuweiteren Erpressungshandlungen aus, indem er von dem Taxifahrer verlangte, - 8 -ihm für ca. 10 DM etwas zu essen zu kaufen, ihn mit seinem Handy telefonie-ren zu lassen und ihm schließlich 10 DM auszuhändigen.b) Die ausgeurteilte schwere räuberische Erpressung hat das Landge-richt als einen Fall von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB gewürdigt. Es liegt aber eineStrafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nahe.Eine geladene Schreckschußwaffe, bei der Pulvergas nach vorne ausder Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gefährliches Werkzeug im Sinnevon § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein (vgl. BGHR StGB § 250Abs. 2 Waffe 2; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - mit weiterenNachweisen). Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch unzu-reichend. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte auf der Rückbank hinterdem Fahrersitz oder hinter dem Beifahrersitz im Taxi Platz nahm. Aufgrund derengen räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug spricht aber vieles dafür, daß ermit dem geladenen Schreckschußrevolver dem Halsbereich des Zeugen sehrnahe kam. Feststellungen zu dieser Entfernung und der genauen Beschaffen-heit des geladenen Schreckschußrevolvers enthält das Urteil nicht. - 9 -4. Mangels insoweit ausreichender Feststellungen kam eine Schuld-spruchänderung durch den Senat nicht in Betracht. Das Urteil war daher mitden Feststellungen aufzuheben.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf
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