BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 152/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. November 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 26. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betruges in f374nf F344llen unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 226 52 Js 292/01 StA Aachen 226 und des Amtsgerichts Aachen vom 29. M344rz 2004 226 403 Js 78/03 226 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in elf F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 204wegen Betruges in 16 F344llen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 226 52 Js 292/01 StA Aachen 226 und des Amtsgerichts Aachen vom 29. M344rz 2004 226 403 Js 78/03 226 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Aufl366sung der in letzt-genannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt223. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt) nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend ge-344ndert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck ge-bracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschr344nkung verbliebenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde wird die zweite Gesamtstrafe nicht ber374hrt. Durch die Verfahrensbeschr344nkung ist eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie- 3 - 4 - gen, kann der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. , wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-ten zu 374bersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt P. und die Wahlverteidigerin Rechtsanw344ltin W. verteidigt. Diesen beiden Verteidigern sind die Antr344ge des Generalbundesanwalts zuge-stellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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