BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 152/10 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 25. November 2009 werden mit der Ma337gabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten L. die Geldstrafe aus dem Straf-befehl des Amtsgerichts K366ln vom 9. Mai 2008 in die Gesamtstrafe ein-bezogen ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die am 9. Mai 2008 gegen den Angeklagten L. verh344ngte Geld-strafe war entgegen der Ansicht des Landgerichts einzubeziehen, weil es f374r 247 55 StGB auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ankommt. Fischer Athing Roggenbuck Appl Schmitt
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