BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 152/13 vom 14. August 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nac hprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahing e- hend klargestellt, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrags von 30. 000 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine Gesamtf re i- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Dabei hat es in den Fällen II. 3, 4, und 22, in denen es den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, jeweils einen m inder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 Bt M G angenommen, seiner Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 - 3 - Bt M G zugrunde gelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Strafrahmen des verdrängten § 29a Abs. 1 Bt M G entfalte bei A n- nahme minder schw erer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 Bt M G gegenüber dessen Strafrahmen eine Sperrwirkung, sofern nicht auch ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 Bt M G vorliege. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass § 29a Abs. 1 Bt M G nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs insoweit ledi g- lich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Höchststrafe gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440, 44 1; Beschluss vom 25. Mai 2010, 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Das Landgericht hätte danach einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheit s- strafe und nicht einen solchen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen. Ob dieser Rechtspr e- chung, mit der Wertungswidersprüche in der Anwendung der Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes nur an der Strafra h- menuntergrenze beseitigt werden, stets zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass sic h der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den Fä l len II. 3, 4 und 22, die sich sämtlich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen, ausgewirkt hat. Damit ist zugleich ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs au f dem aufgezeigten Rechtsfehler ausgeschlossen. Soweit das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 Euro angeordnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgrü n- den, dass es sich hierbei um ein Fassungsversehen handelt und - 4 - das Landgericht den V erfall von Wertersatz in dieser Höhe anor d- nen wollte. Der Senat hat daher den Tenor entsprechend klarg e- stellt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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