ECLI:DE:BGH:2018:150818U2STR152.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 152/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2018, an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Staatsanw ä lt in beim Bundesgerichts hof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter in nen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin B . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin B a. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin de r Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 2017 im Rechtsfolge n- ausspruch dahin ergänzt, dass die sichergestellten Betäubung s- mittel 103,57 Gramm Kokainhydrochlori d zubereitung , 5 Gramm MDMA - Zubereitung, 5,82 Gramm Marihuana, 24 Ecstasy - t abletten sowie 0,19 Gramm Marihuana sowie zwei Fein - waagen eingezogen werden . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten h ierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staat s- kasse zur Last . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispr uch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vo r- sätz licher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmittel n an Minderjährige, vorsätzlicher Körperverle t- zung in vier Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjähr i- ge in zwei Fällen , vorsätzlichen F ahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 4 - Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs J ahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine isolierte Fahrerlau b- nissperre von einem Jahr verhängt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die unterlassene Einziehungsentscheidung sowie auf den Teilfre i- sp ruch des Angeklagten vom Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin J . beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft . Die vom Generalbundesanwalt allein im Hinblick auf die unter bliebe ne E inziehungsentscheidung vertretene Re vision der Staatsanwaltschaft hat in diesem Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. I. Das Landgericht hat soweit für das Rech tsmittel der Staatsanwaltschaft von Bedeutung folgende Festste llungen und Wertungen getroffen: 1. Fall 12 (Fall 18 der Anklageschrift): a) Am 1. März 2017 verfügte der Angeklagte in dem von ihm bewohnten Zimmer in der Wohnung seiner Mutter, straße in A . , über 103,57 Gramm Kokainhydrochloridz ubereitung, 5 Gramm MDMA - Zubereitung, 5,82 Gramm Marihuana sowie 24 Ecstasytabletten ; darüber hinaus besaß er in seiner Wohnung, straße in A . ein Schnellverschlusstütchen mit 0,19 Gramm Marihuana. Der Angeklagte beabsichtigte, mindesten s die Hälfte 2 3 4 5 - 5 - der sichergestellten Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern; die andere Hälfte war zum Eigenkonsum bestimmt. b) Der Angeklagte hatte den Besitz der aufgefundenen Betäubungsmittel gestanden . Seine Einlassung, dass diese allein z um Eigenkonsum und nicht wenigstens teilweise zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren, hat das Landgericht als widerlegt erachtet. Dabei hat es auf die erhebl i- che, schon für sich genommen über einen Eigenkonsum hinausweisende und teilweise b ereits portionierte Betäubungsmittelmenge sowie darauf abgestellt, dass bei dem Angeklagten außerdem Verkaufsutensilien ( Feinwaa ge n ) sowie eine nicht unerhebliche Menge Bargeld s ichergestellt werden konnte , deren Herkunft a us legalen Quellen fern liege, da der Angeklagte Sozialhilfe beziehe. Es hat ihn daher des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn unter Ableh nung eines m inder schweren Fall s zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. D as Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, 2. Zum Te ilfreispruch vom Vo rwurf der zum Nachteil der Zeugin J . begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall 17 der Anklage - schrift) : Das Landgericht hat den Angeklagten vo m Vorwurf, die Zeugin J . körperlich verletzt zu haben, indem er mit einem goldenen Taschen - messer seine Initia len in ihre Haut im unteren Bereich des Rücken s in einer Höhe von rund zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentim e- ter n in ihre Haut ritzte , aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf der 6 7 8 - 6 - Grundlage der Einlassung des Angeklagten, der die Tat als solche eingeräumt, aber unwiderlegt behauptet hatte, dass die Zeugin J . zunächst vor - geschlagen habe, ihm ihre Initialen mit einem Messer in die Hau t zu ritzen und nach seiner Ablehnung dies es Vorschlags mit seinem Gegenvorschlag, dies bei ihr zu tun, einverstanden gewesen sei, hat es angenommen, dass die den Ta t- bestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllende Tat infolge einer wirksame n Einwilligung der Zeugin nicht als rechtswidrig anzusehen sei. Die Tat sei ang e- sichts d- der Zeugin durch den Angeklagten sei nicht lebensgefährdend gewesen und habe infolge der Narbenbildung auch keine dauernde erhebliche Entste l- lung nach sic h gezogen; die Buchstaben seien zwar unsauber und mit meh r- fach gezogenen Strichen in einer beträchtlichen Größe von acht bis zehn Ze n- timetern eingeritzt worden; eine erhebliche Entstellung sei damit jedoch nicht verbunden. Darüber hinaus sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Narben nicht von dauerhafter Natur seien , sondern entfernt oder übe r- deckt werden könnten . Die Kammer hat ihre Überzeugung, dass die Geschädigte wirksam in die Körperverletzungshandlung des Angeklagten eingewilligt habe, insbesondere darauf gestützt, dass die Zeugin, die sich in der Hauptverhandlung auf Erinn e- rungslücken berufen und angegeben hatte, nicht mehr zu wissen, von wem die Idee des Ritzens stamme und ob sie damit einverstanden gewesen sei, zeitnah nach der Tat am 12. November 2016 in einem Chat - Verkehr mit dem Ang e- klagten das Geschehen thematisiert, dem Angeklagten auf Anforderung ein Bild der Verletzung übermittelt und beide das Bild zustimmend k ommentiert hatten. Aus dem Umstand, dass die Zeugin J . erst in einer Nachricht am 13. November 2016 über Schmerzen geklagt hatte, hat die Kammer geschlo s- sen, dass die Zeugin ihre Einwilligung in die Körperverletzung nachträglich bereut habe. 9 - 7 - II. 1. Das Landgericht hat ersichtlich versehentl ich unterlassen, die im Urteil im Einzelnen festgestellten Betäubungsmittel zubereitungen und Betä u- bungsmittelutensilien zwei Feinwaagen gemäß § 33 Satz 1 BtMG , § 74 StGB einzuziehen. In den Urteilsgründen sind die s ichergestellten Gegenstände im Einz elnen fest ge stellt und der abgeurteilten Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eindeutig zu ge ordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 201 7 3 StR 557/16, NStZ - RR 2017, 220 ). Daher k ann der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst nachholen; ein Entscheidungsspielraum, dass die Gegenstände auch wieder fre igegeben werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1986 1 StR 497/86, NSt E Nr. 1 zu § 33 BtMG ) , best eht insoweit nicht . 2. Demgegenüber hält der Freispruch des Angeklagten v om Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an einen Teilfreispruch (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). aa) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst d iejenigen Ta t- sachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urte il vom 8. Mai 2014 1 StR 722/13, NStZ - RR 2014, 220 (Ls.); Urteil 10 11 12 13 - 8 - vom 21. Oktober 2003 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Fre i- spruch 13, jew eils mwN). Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nach zu prüfen, ob der Freispruch auf recht lich bedenkenfreien Erw ä- gungen beruht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 1 StR 722/13, aaO; Urteil vom 5. Februar 2013 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jew eils mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Zwar hat die Stra f- kammer nicht wie gebo ten zunächst die Feststellungen geschlossen darg e- stellt, die sie für erwiesen gehalten hat, sondern hat diese mit beweiswürdige n- den Erwägungen vermischt. Unter den hier gegebenen Umständen gefährdet der hierin liegende Darstellungsmangel den Bestand des Freispruchs jedoch nicht. Die Ausführungen des Landgerichts versetzen das Revisionsgericht hi n- reichend in die Lage, nachzuprüfen, ob der Teilfreispr uch auf rechtsfehlerfrei en Erwägungen beruht . b) Das Urteil genügt auch den inhaltlichen Anforderungen a n ein fre i- sprechendes Urteil . aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hi nzunehmen. Dem Tatgericht obliegt es, das Ergebnis der Hauptve r- handlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 1 StR 104 /15, juris Rn. 33, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinz u- nehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeuge n- der gewes en wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - 14 15 16 - 9 - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. D ies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, u nklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16 , juris Rn. 9 mwN). Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ih m festgestellten Tats a- chen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseina n- der zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, aaO). Das Tatgericht darf zude m keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 1 StR 607/15, juris Rn. 12 mwN ). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es is t insbesondere nicht zu erkennen, dass das Landgericht überspannte Anford e- rungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hätte. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Zeugin in das Handeln des Angeklagten wirksam eingewil ligt hat, knapp, aber tragfähig belegt. Wide r- sprüche oder Lücken weisen die se Darlegungen nicht auf. Soweit die Staat s- anwaltschaft eine Lücke unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugin J . in der Hauptverhandlung, die in die Urteilsgründe kei ne Aufnahme gefunden haben, sowie unter Bezugnahme auf Aktenbestandteile zu be legen sucht, zeigt dies es Vorbringen im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge keinen sachlich - rechtlichen Erörterungsmangel auf. Soweit die Staatsanwaltschaft Ausführu n- gen dazu ve rmisst, dass die Zeugin sich der Tragweite der erteilten Einwilligung bewusst gewesen sei, vermag der Senat einen den Bestand des Urteils gefäh r- denden Erörterungsmangel nicht zu erkennen. 17 18 - 10 - cc) Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich geltend macht, das Lan d- gericht habe der Prüfung der Frage , ob die Tat trotz Einwilligung als rechtswi d- rig anzusehen ist, weil die Tat gegen die guten Sitten verstoße ( § 228 StGB ), einen falschen Maßstab zugrunde gelegt, teilt der Senat die se Bedenken nicht . Das Landgeri cht ist zutreffend davon ausgegangen , dass es für die Beu r- teilung der Sittenwidrigkeit zwar nicht allein, aber vor allem auf die ex - ante zu bestimmende Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 3 StR 233/14, BGH St 60, 166, 176 f. ). Für die Si t- tenwidrigkeit der Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des b e- sonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des d amit verbun denen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwill i- gung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint ( Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 2 StR 505/03, BGHSt 4 9 , 166, 169 ff.). Diesen rechtlichen Maßs tab hat das Landgericht der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit der Tat zugrunde gelegt . Dass es die Tat unter Berücksic h- tigung der konkret eingetretenen Verletzungsfolgen nicht als sittenwidrig ang e- sehen hat, ist von Rechts wegen unbedenklich . E ntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Zwecksetzung des Ha n- delns berüc k- sichtigt gelassen hat . Die Weite und Konturenlosigkeit des Merkmals der guten Sitten in § 228 StGB erfordert, dieses strikt auf das Rechtsgut der Körperverle t- zungsdelikte zu beziehen und auf seinen Kerngehalt zu reduzieren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 3 StR 233/14, B GHSt 60, 166, 178). Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzu n- gen Wirksamkeit entfalten kann ( BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 19 20 - 11 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 178 f. ). Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit über die Unbeachtlichkeit der Einwilligung zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlich vorgenommenen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden ( BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166, 179 ) . Soweit die Staatsanwalt schaft im Übrigen im Hinblick auf die von ihr vermiss te Bewertung der Zweckrichtung der Tat au f den Umstand abstellt, dass der Angeklagte das von der Zeugin er betene Foto , das die ihr zugefügte Verle t- zung zeigt, in seinem Bekanntenkreis verbreitet habe, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge keine Berücksicht i- gung finden kann. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl befindet Eschelbac h sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Bartel Schmidt 21
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