BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/09 vom 7. April 2010 BGHR ja BGHSt nein Ver366ffentlichung ja __________________________ BeurkG 247 54 d Nr. 1; StGB 247 266 Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kauf-vertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Be-trug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verst366337t gegen 247 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des 247 266 StGB. BGH, Beschl. vom 7. April 2010 - 2 StR 153/09 - LG Limburg in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. November 2008 wird als unbegr374n-det verworfen, jedoch gilt zur Kompensation f374r die rechtsstaats-widrige Verfahrensverz366gerung in der Revisionsinstanz ein weite-rer Monat der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 22 F344llen unter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat von dem Angeklagten auf eine Bew344hrungsauflage aus einer der Vorverurteilungen erbrachte Zahlungen mit sieben Monaten auf die verh344ngte Strafe angerechnet und angeordnet, dass zur Kompensation ei-ner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung weitere sechs Monate als ver-b374337t gelten. Die auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Re-vision des Angeklagten f374hrt zur Kompensation f374r eine weitere Verz366gerung des Verfahrens. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 1. F344lle 1 bis 21 der Urteilsgr374nde (Komplex B. ) 3 Die V. GmbH, hinter der wirtschaftlich die Zeugen K. und Ka. standen, erwarb im Jahr 2000 ein mit Wohngeb344uden be-bautes ehemaliges Kasernengel344nde in B. zum Preis von 1 Mio. DM. Aus den Weiterverk344ufen eines Teils der geplanten Eigentumswohnungen - z. T. unter Zwischenschaltung einer spanischen Gesellschaft - erzielten die Zeugen einen Gesamterl366s von knapp 2,6 Mio. DM. Die Kreissparkasse B. finan-zierte sowohl die Kaufpreise als auch die um ein Mehrfaches h366heren Kosten der anstehenden Sanierung der Wohnungen durch die K344ufer in voller H366he. 4 Der Angeklagte nahm als Notar beim Ankauf und Verkauf der Wohnun-gen die Beurkundungen vor; die Abwicklung der Zahlungen sollte in allen F344llen 374ber von ihm gef374hrte Notaranderkonten erfolgen. Ihm war bekannt, dass sich K. und Ka. in finanziellen Schwierigkeiten befanden, dass sie die Kre-ditentscheidungen der Sparkasse in allen F344llen nur durch T344uschung 374ber die mangelnde Bonit344t der K344ufer und 374ber die Werthaltigkeit vereinbarter Sicher-heiten herbeif374hren konnten und dass sie in den meisten F344llen auch dar374ber t344uschten, dass die beurkundeten Kaufpreise um den Betrag von Kick-back-Zahlungen an die K344ufer und/oder verdeckter Vermittlungsprovisionen in H366he von mehr als 50 % des jeweiligen Kaufpreises 374berh366ht waren. 5 Die Kreissparkasse 374berwies in allen F344llen die Darlehensvaluta bzw. Teile hiervon in mehreren Tranchen auf das jeweilige Anderkonto des Ange-klagten. Dieser buchte s344mtliche Zahlungseing344nge jeweils umgehend auf ein allgemeines Gesch344ftskonto seiner Anwaltskanzlei um, um die weiteren Zah- 6 - 4 - lungsfl374sse vor der Darlehensgeberin zu verschleiern und der 334berwachung durch die Notaraufsicht zu entziehen. Aus den Einlagen auf dem Gesch344ftskon-to bediente der Angeklagte in der Folge nicht nur die Kaufpreis- und Werklohn-anspr374che. Vielmehr erbrachte er auf Grund unwiderruflicher Zahlungsanwei-sungen der Verk344uferseite auch die vereinbarten Kick-back-Zahlungen an die jeweiligen K344ufer und die Vermittlungsprovisionen unmittelbar vom Kanzleikon-to. Die Kredite wurden in s344mtlichen F344llen notleidend. Eine Zwangsverstei-gerung war nur in einem Teil der F344lle m366glich, da die Eintragung der Grund-pfandrechte nicht bei allen Objekten gelungen war und da das mit der Sanie-rung beauftragte Bauunternehmen durch Abzug von der Baustelle unter Ausbau von Fenstern und T374ren eines der H344user als Bauruine hinterlassen hatte, nachdem die Sparkasse 2002 die Unregelm344337igkeiten erkannt und ihre in ei-nem Teil der F344lle noch ausstehenden Restzahlungen eingestellt hatte. Sie er-brachte auch in diesen F344llen nur deutlich unter den ausgezahlten Kreditvaluta liegende Betr344ge. Der Gesamtschaden der Kreissparkasse belief sich (ohne Ber374cksichtigung der Zinsen) auf gut 3,6 Mio. 200. 7 2. Fall 22 der Urteilsgr374nde (Komplex Ke. ) 8 Der Angeklagte beurkundete im November 2001 einen Vertrag 374ber den Verkauf einer Gewerbeimmobilie in Ke. zum Preis von 3,6 Mio. DM. Die Sparkasse A. hatte einen Kaufpreisanteil in H366he von 3 Mio. DM finanziert, wobei der vertraglich vereinbarte Eigenkapitaleinsatz f374r die Finanzierungsent-scheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen war. Tats344chlich ver-f374gte der K344ufer nicht 374ber das erforderliche Eigenkapital. Die Kaufvertragspar-teien beschlossen deshalb in mehreren Zusatzvereinbarungen Modifikationen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, die schlie337lich in einem Kauf- 9 - 5 - preisdarlehen in H366he von 1 Mio. DM m374ndeten. Der Angeklagte stellte in Kenntnis dieser Zusatzvereinbarungen die Darlehensforderung gegen374ber der Sparkasse f344llig. Die auf seinem Treuhandkonto eingegangene Darlehensvaluta zahlte er am 1. Februar 2002 unter bewusstem Versto337 gegen den Treuhand-auftrag der Sparkasse zum 374berwiegenden Teil an die Verk344ufer, zum Teil aber auch auf ein Konto der Ehefrau des K344ufers aus. II. 1. Den Verfahrensr374gen bleibt aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 29. Mai 2009 dargelegten Gr374nden der Erfolg versagt. Soweit dem 374ber 113 Seiten der Revisionsbegr374ndungsschrift einger374ckten ei-genen Vorbringen des Angeklagten mehrere Aufkl344rungsr374gen zu entnehmen sein m366gen, erscheint schon zweifelhaft, dass der Verteidiger in einer dem 247 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise die volle Verantwortung f374r den In-halt auch dieser Passagen 374bernommen hat. Jedenfalls ist das Vorbringen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, so ungeordnet, dass es den formalen Anforderungen an einen zul344ssigen Revisionsvortrag im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt. 10 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in den 22 F344llen der Urteilsgr374nde h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung stand. 11 a) Dem Angeklagten oblag in dem Komplex B. aus den von ihm 374bernommenen Verwahrungstreuhandverh344ltnissen jeweils eine Verm366gens-betreuungspflicht im Sinne des 247 266 StGB gegen374ber der Kreissparkasse. Dass die Sparkasse die Treuhandauftr344ge jeweils erst zeitgleich mit der 334ber-weisung der einzelnen Darlehenstranchen versandt hatte, so dass sie beim An- 12 - 6 - geklagten erst nach der Umbuchung vom Anderkonto auf das Gesch344ftskonto der Kanzlei eingingen, nahm der Treugeberin zwar die M366glichkeit zur Erteilung vorrangiger einseitiger Verwahrungsanweisungen, entband den Angeklagten aber nicht von der gesetzlichen Ausgestaltung der Verwahrungstreuhand durch 247247 54 a ff. BeurkG. b) Seine Verm366gensbetreuungspflicht verletzte der Angeklagte in den F344llen 1 bis 21 der Urteilsgr374nde jeweils in zweierlei Hinsicht: 13 aa) Durch die Umbuchungen von den Anderkonten auf das allgemeine Gesch344ftskonto verstie337 er gegen das Verbot des 247 54 b Abs. 1 Satz 3 BeurkG und setzte die treuh344nderisch verwahrten Gelder einer schadensgleichen kon-kreten Verm366gensgef344hrdung aus. Anders als das Landgericht anzunehmen scheint, trat eine solche Verm366gensgef344hrdung nicht erst durch die Umbuchun-gen nach dem M344rz 2001 ein, nachdem der Angeklagte gegen374ber einer eige-nen Gl344ubigerin - der N. Sparkasse - erstmals eine Monatsrate aus einer Ratenzahlungsvereinbarung vom Juli 1998 schuldig geblieben war und deshalb ein Pf344ndungszugriff wegen titulierter Forderungen in einer Gesamth366-he von 5 Mio. DM drohte. Vielmehr f374hrt die Vermischung treuh344nderisch ver-wahrter fremder mit eigenen Geldern nur dann nicht zu einem Verm366gensnach-teil im Sinne des 247 266 StGB, wenn der die Treuepflicht Verletzende uneinge-schr344nkt bereit und jederzeit f344hig ist, einen entsprechenden Betrag aus eige-nen fl374ssigen Mitteln vollst344ndig auszukehren (st. Rechtspr.; vgl. nur RGSt 73, 283, 285 f.; BGHSt 15, 342, 344 f.; BGH BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nachteil 56), was hier angesichts der Feststellungen zur finanziellen Lage des Angeklagten f374r alle von ihm veranlassten Umbuchungen ausgeschlossen werden kann. 14 - 7 - Die Rechtsprechung des Senats zum voluntativen Vorsatzelement in F344l-len schadensgleicher Verm366gensgef344hrdung (BGH BGHSt 51, 100, 118 ff.; NStZ 2007, 704, 705) hat das Landgericht dem angefochtenen Urteil in rechts-fehlerfreier Weise zu Grunde gelegt. Dass der Angeklagte die Realisierung der Gefahr eines konkreten Schadenseintritts billigend in Kauf genommen hatte, wird insbesondere durch die Feststellung belegt, dass er angesichts seiner de-solaten finanziellen Lage keine andere M366glichkeit sah, die Einnahmen aus sei-nem Notariat zu steigern. Auf die in mehreren Entscheidungen jeweils nichttra-gend ge344u337erte abweichende Rechtsauffassung des 1. Strafsenats, wonach der bedingte Vorsatz nicht auch die Billigung eines eventuellen Endschadens umfassen m374sse (BGHSt 53, 199, 204 Rn. 17; so auch schon NJW 2008, 2451, 2452; offen gelassen durch den 3. Strafsenat Urt. v. 13. August 2009 - 3 StR 576/08 - Rn. 25), kommt es damit hier nicht an. 15 bb) Der Angeklagte verstie337 zudem durch die Auszahlungen der hinter-legten Gelder in Kenntnis der T344uschung der finanzierenden Sparkasse durch die Kaufvertragsparteien gegen seine Verpflichtung aus 247 54 d BeurkG. Hier-nach hat der Notar von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwah-rungsgesch344ft beteiligten Personen hiervon zu unterrichten, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen An-weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken w374r-de, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht. Nach dieser Vorschrift hat nicht nur derjenige Notar die Auszahlung zu unterlassen, der wegen eines erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betrugs zu Lasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange f374r gef344hrdet zu halten. Das Verbot trifft vielmehr auch den Notar, der bereits bei der der Verwahrung zu Grunde liegenden Beurkundung davon Kenntnis hatte, dass die Beteiligten ei-nen Betrug zum Nachteil des k374nftigen Hinterlegers planen, und der deshalb 16 - 8 - nach 247 14 Abs. 2 BNotO seine Amtst344tigkeit insgesamt h344tte versagen m374ssen (BGH - NotS - NJW-RR 2009, 488, 489). Durch die Auszahlungen f374gte der Angeklagte der Treugeberin in allen F344llen mit direktem Sch344digungsvorsatz einen Verm366gensnachteil in H366he der Differenz zwischen dem Betrag der Darlehensvaluta und dem Wert der ihr ge-w344hrten Sicherheiten zu. Dass das Landgericht den konkreten Wert der der Kreissparkasse einger344umten Grundpfandrechte zur Zeit der sch344digenden Verf374gungen nicht festgestellt hat, ber374hrt den Bestand der Schuldspr374che nicht, da den festgestellten Gesamtumst344nden hinreichend zu entnehmen ist, dass sie keine ausreichende Sicherheit boten. Im 334brigen belief sich in den F344l-len 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13, 15 bis 16 und 18 der Urteilsgr374nde der durch die Auszahlungen verursachte Schaden zumindest auf die H366he der Betr344ge der Kick-back-Zahlungen und der verdeckten Vermittlungsprovisionen. 17 c) Keiner Entscheidung bedarf damit, ob der Angeklagte auch insofern treuwidrig handelte, als er Auszahlungen aus der Darlehensvaluta in mehreren F344llen noch nach Kenntnisnahme vom Inhalt von Zwischenverf374gungen des Grundbuchamtes vornahm, durch die er auf Eintragungshindernisse hingewie-sen worden war. Das konnte der Senat nicht beurteilen, weil das Landgericht den konkreten Inhalt der Beanstandungen nicht festgestellt und nicht er366rtert hat, ob sich die jeweiligen Eintragungshindernisse aus Sicht des Angeklagten als behebbar darstellten. 18 Dass das Landgericht die einzelnen Umbuchungen der eingehenden Darlehenstranchen auf das Gesch344ftskonto in jedem der 21 Vertragsverh344ltnis-se zu je einer Untreuetat zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht. 19 d) Komplex Ke. (Fall 22 der Urteilsgr374nde) 20 - 9 - aa) Die Verj344hrung ist im Fall 22 der Urteilsgr374nde nicht durch den Durchsuchungsbeschluss vom 16. M344rz 2005 (UA S. 160) unterbrochen wor-den, da sich der ihm zu Grunde liegende Verfolgungswille der Staatsanwalt-schaft zu diesem Zeitpunkt auf die Verfolgung der Taten aus dem Verfahrens-komplex B. (F344lle 1 bis 21 der Urteilsgr374nde) beschr344nkte. Sie wurde aber unterbrochen, indem das Oberlandesgericht F. den Ange-klagten im Klageerzwingungsverfahren beteiligte und ihm so sp344testens durch die Mitteilung seiner, die Fortf374hrung der Ermittlungen anordnende Entschei-dung, bekanntgab, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war (247 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO). 21 bb) Der Angeklagte verletzte die ihm gegen374ber der Sparkasse A. obliegende Verm366gensbetreuungspflicht, indem er die Darlehensvaluta entge-gen dem ihm erteilten Treuhandauftrag ohne Sicherstellung der vollen Kauf-preiszahlung auszahlte. 22 cc) Durch die Aufrechnung der Restkaufpreisforderung mit einem An-spruch des K344ufers gegen die Verk344ufer auf Auszahlung eines Darlehens, das lediglich durch Begebung von Wechseln des K344ufers besichert worden war, war die Restzahlung nicht sichergestellt. Indem der Angeklagte die Auszahlung in Kenntnis des betr374gerischen Vorgehens der Kaufvertragsparteien gegen374ber der Sparkasse vornahm, verstie337 er zudem auch hier gegen seine Verpflichtung aus 247 54 d BeurkG. Allerdings entsprach in diesem Fall der Wert der gestellten Sicherheiten dem Betrag der Darlehensvaluta (UA S. 116). Der Angeklagte f374g-te aber der Treugeberin einen Verm366gensnachteil zum Einen in H366he des an die K344uferseite ausgezahlten Teilbetrags zu; dass die Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen der Gesch344digten sp344ter zu einem teilweisen Ausgleich f374hrten, stellte lediglich eine den Schuldspruch nicht ber374hrende nachtr344gliche Scha-denskompensation dar. Zum Anderen setzte der Angeklagte die Treugeberin 23 - 10 - bewusst dem allgemeinen Risiko eines teilweisen Ausfalls mit ihrer Forderung bei der absehbar erforderlichen Verwertung der Sicherheiten aus. Dass der An-geklagte auch in diesem Fall die Realisierung der Gefahr eines konkreten Schadenseintritts billigend in Kauf genommen hatte, wird durch die Feststellun-gen auf UA S. 116 belegt. 3. Auch die Einzelstrafausspr374che und der Gesamtstrafenausspruch hal-ten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 24 Ob der durch den Angeklagten verursachte Schaden in jedem Einzelfall einen Verm366gensverlust gro337en Ausma337es i. S. d. 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. 247 266 Abs. 2 StGB darstellte, kann angesichts der Verwirklichung von jeweils zwei weiteren Regelfallbeispielen, n344mlich der Nr. 1 Alt. 1 und der Nr. 4 der Vorschrift, dahinstehen. 25 Die Entscheidungen 374ber die Anrechnung der auf die Bew344hrungsaufla-ge erbrachten Leistungen gem344337 247247 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB sowie 374ber die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366ge-rung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 26 - 11 - III. Zur Kompensation einer 374berlangen Bearbeitungsdauer in der Revisions-instanz hat der Senat angeordnet, dass ein weiterer Monat der verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die geringe zu Gunsten des Angeklagten ergangene Entscheidung rechtfertigt eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 27 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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