BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 9. Jun i 2011 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 357 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S . , K . und D . P . wird a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2010, soweit es diese A ngeklagten und den nichtrevidierende n Mitangeklagten J . betrifft, in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe sowie jeweils im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o ben, b) die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Stra f- kammer des Landgericht s zu neuer Verhandlung und En t- sch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landge r icht hat den Angeklagten S . wegen schwere n Ba n- dendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und unerlaubten Besitzens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Ve r- 1 - 3 - schießen von Patronenmunition, den Angeklagten K . wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fäl len und versuchten schweren Bande n diebstahls in sieben Fällen, den Angeklagten D . P . wegen schweren Bandendie b- stahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fä l len und Be ihilfe zum Diebstahl sowie den nicht revidierenden M ita ngeklagten J . wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe n zw i- schen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten veru r- teilt. Die Revisionen d er Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtl i- chen U m fang aufgrund der Sachrüge Erfolg; ansonsten sind sie offensichtlich unb e gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 1. und II. 2. hält eine r rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürd i- gung, aufgrund deren das Landgericht in diesen Fällen vom Vorliegen einer zumindest stillschweigenden Bandenabrede ausgegangen ist, ist lückenhaft und insoweit nicht frei von Rechtsfehlern. Die Straf kammer hat ihre Überzeugung von einer bandenmäßigen B e- gehung im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die Begehungsweise aller Taten, wegen derer es zu einer Verurteilung gekommen ist, identisch g e- wesen sei, und hat es deshalb ausgeschlossen, dass je de einzelne jeweils aus neuem Entschluss heraus begangen worden sein könne. Dabei hat sie - abgesehen davon, dass die gleichartige Begehung von Taten es jedenfalls nicht von vornherein und in jedem Fall ausschließt, dass einzelne Taten auf eine m a u tonomen Entschluss beruhen - außer Betracht gelassen, dass es sich bei den am 3. Oktober 2007 bzw. 20. Januar 2008 begangenen Taten II. 1. und II. 2. um Einbruchdiebst ä hl e handelt, die mehr als ein Jahr und neun M o nate vor der eigentlichen, im September 2009 began genen und bis Februar 2010 2 3 - 4 - reichenden Tatserie durchgeführt worden sind. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht angesichts dieser e r heblichen zeitlichen Abstände zu der späteren Tatserie, die jedenfa lls ab September 2009 die Annahme einer bandenmäßigen Begehung trägt, von Straftaten auszugehen ist, die womöglich noch nich t auf eine bandenmäßige Abrede zurückgeführt werden können. Hinzu kommt, dass diese Taten ihre r- seits in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten begangen worden sind , so dass es insoweit auch nicht auf der Hand liegt , dass sie auf eine r eigenständ i- gen Ba n denabrede aus dem Jahre 2007 beruhen, die womöglich l e diglich in zwei Fällen umgesetzt worden ist, bevor es im Jahre 2009 eine neue bzw. wi e- deraufgenommene Ba n denabrede gegeben hat. Auch mit diesem U m stand hätte sich das Landgericht auseinandersetzen mü s sen. Auf de m aufgezeigten Rechtsfehler beruht die angefochtene Entsche i- dung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksicht i- gung dieser Umstände nicht vom Vorliegen einer Bandenabrede ausgegangen wäre. Dies führt zur Aufhebung der genannten Verurteilung in den Fällen II. 1. und II. 2., auch wenn die Voraussetzungen für eine Ve r urteilung wegen Die b- stahls in eine m besonders schweren Fall rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen im Hinblick auf eine Ba n denabrede treffen lassen. Die Aufh e- bun g erstreckt sich gem. § 357 StPO auch au f den nichtrevidierenden An g e- klagten J . , der nach den Urteilsfeststellungen an der Bandenabrede in den Fä l len II. 1. u nd II. 2. beteiligt war. 4 - 5 - 2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1. und II. 2. der U r- teilsgründe führt zum Wegfal l der dazugehörigen Einzelstrafe n sowie de s jewe i- ligen Gesamtstrafenausspruchs. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 5
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