BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 12. J uli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2011 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Januar 2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, unter Einbeziehung der dortigen Einzel - strafe sowie einer weiteren Einzelstrafe aus dem Urteil desselben Amtsgerichts vom 2. Juni 2010 zu einer neuen Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Mona ten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die durch den Senat vorgenommene Klarstellung des Urteilstenors war ve ranlasst, da die Strafkammer nicht die "Urteile" des Amtsgerichts Bonn vom 2. Juni 2010 sowie vom 28. Januar 2011, sondern die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen hatte. Soweit die Kammer es d arüber hinaus rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Januar 2011 verhängten 1 2 - 3 - Einzelstrafe mitzuteilen, schließt der Senat aus, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt, der - neben den beiden einbezogenen Strafen - 30 Einzelstrafen zwischen sechs und 23 Monaten zu Grunde liegen. Die unbekannte Höhe der zweiten, zu si e- ben Monaten Ges amtfreiheitsstrafe zusammengefassten Einzelstrafe fällt dabei nicht ins Gewicht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 6). Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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