ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/18 vom 19. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Übergriffs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Ant rag und nach Anhörung des Besch we r- deführers am 19. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Stralsund vom 6. November 2017 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, a) im Fall II.5 der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch, c) hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung insoweit, als eine Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener immaterieller und materieller Schäden des Neben - und Adhäsionsklä gers T . F . ausgespro - chen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisu n- gen der Führungsaufsicht in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem sexuellen Übergriff und exhibitionistischer Handlung sowie in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem fes tgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger T . F . aus den schädigenden Ereignissen im Zeitraum Februar bis Mai 2017 dem Grunde nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten, und dass es sich insoweit um Ansprüche aus u nerlaubter Handlung handelt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. I. Nach den F eststellungen war der Angeklagte, der bereits zwischen 1977 und 1994 mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten war, im Dezember 1999 wegen sexuelle n Missbrauchs eines Kindes in neun und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und in e i- nem psychiatrischen Kranken haus untergebracht worden. In der Folge befand er sich bis August 2015 im Maßregelvollzug und verbüßte anschließend den Strafrest bis zum Strafende im Februar 2016. Nach der Entlassung bezog er 1 2 3 - 4 - eine Wohnung in S . . Im Zeitraum zwischen Sommer 2016 u nd 30. Mai 2017 nahm er unter Verstoß gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung Kontakt zu Minderjährigen aus der Nachbarschaft auf, ließ di e- se bei sich übernachten und wurde sexuell übergriffig. Das Landgericht hat im Anschluss an d ie Sachverständige eine Aufh e- bung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jewe i- ligen Tatzeiten ausgeschlossen. II. 1. Die zu Fall II.5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Verstoßes geg en Weisungen der Führungsau f- sicht. Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten s e- xuellen Übergriffs und exhibitionistischer Handlung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklag te anlässlich einer Übernachtung des damals 14 - jährigen Geschädigten F . in seiner Wohnung mit dem Jungen baden wollte. Nachdem T . F . dies abgelehnt hatte, ging der Angeklagte alleine in die Badewanne, während der Junge im Wohnzimmer blieb und mit seiner Playstation spielte. Als der Angeklagte sein Bad beendet hatte, kam er nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer zu T . F . . Er ging auf den Jungen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. T . fühlte sich dadurch was dem Angeklagten auch bewusst war sexuell belästigt. Der Angeklagte kam so nahe auf T . F . zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand T . , wie vom Angeklagten gewollt, als Aufforderung den Penis zu 4 5 6 - 5 - berühren. T . drückte den Angeklagten mit seinen Beinen zurück. Der Ange - klagte ließ daraufhin von dem Jungen ab. a) Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vo r- weist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuel l zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen. Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des en t- blößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns (BT - Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 1 StR 396/ 95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1; Urteil vom 29. 4 StR 424/14, NStZ 2015, 337 , 338 ). Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch (BayObLG, Urteil vom 16. Juni 1998 2 St R R 8 6/98, NJW 1999, 72, 73). Dass der Angeklagte bereits durch das Vorzeigen bzw. aus der Komb i- n a tion von Vorzeigen und Manipulation des Penis auf eine sexuelle Erregung oder Befriedigung abzielte, ist weder festgestellt noch folgt dies zwingend aus dem Geschehensablauf, der in unmittelbarem Fortgang in das Aufstellen vor dem Geschädigten mündete, wodurch er diesen zum Berühren des Penis b e- wegen wollte. b) Auf der Grundlage sein er Feststellungen hätte das Landgericht zudem erörtern mü ssen, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des sexuellen Übergriffs zurückgetreten ist . We der ist belegt , dass der Versuch fehlgeschl a- 7 8 9 10 - 6 - gen war, noch ist es ausgeschlossen , dass der Angeklagte freiwillig vom unb e- endeten Versuch zurückgetreten ist. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfügung stehenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, o hne dass er eine neue Handlungs - und Kausalkette in Gang setzt (st. Rspr.; s. etwa nur Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Nach diesem Maßstab belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlag e- nen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend, dass au f- grund des Zurückstoßens durch den Geschädigten von einem fehlgeschlag e- nen Versuch auszugehen ist. Dass der Angeklagte aus seiner Sicht im Zei t- punkt nach der letzten Ausführungshandlung sein Ziel nur noch durch Anwe n- dung von Nötigungsmitteln und in wesentliche r Änderung des ursprünglichen Tatplans hätte erreichen können, versteht sich, gerade auch unter Berücksicht i- gung einer Vor verurteil ung , wo der Angeklagte anfänglichen Widerstand des Tatopfers durch verbale Einwirkung erfolgreich überw u nd en hatte , nicht von selbst. c ) Auch für die Prüfung, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Vorstellu ng der Täter nach seiner let z- ten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274 mwN). We l- che Vorstellungen sich der Angeklagte hier vom Erreichen des von ihm erstre b- ten Taterfolgs in dem Moment machte, als er sich von dem Geschädigten a b- wandte, lässt sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. 11 12 13 - 7 - 2. Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Erwägu n- gen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähi g- keit (§ 21 StGB) des Angeklagten ausgeschlossen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Insofern ist die Beweiswürdigung des Landgerichts trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit lückenhaft. Der Ta trichter hat die Schuldf ä- higkeit des Angeklagten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständ i- gen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt sich der Tatrichter dem Sachverständigen an, muss er sich grundsätzlich mit dem Gutachteninhalt au s- einande rsetzen und die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolg e- rungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschluss vom 27. Januar 2016 2 StR 314/15, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 65 mwN). Der Umfang der tatrichterlichen Darlegungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung des Landg e- richts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt aus , die Angeklagten bei den Taten im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht erheblich ve r- ä- higke n- lichkeitsstörung (F61.0) mit überwiegend dissozialen und paranoiden sowie n- der beiderlei Geschlechts vor. D ie Persönlichkeitsstörung führe zu keiner k- nd zwingend auf 14 15 16 - 8 - e- trachtung beider Störungen sei nicht von einer schweren seelischen Abartigkeit er solche im Ma Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mit, sondern führt lediglich aus, Den Urteilsgründen lassen sich weder hinreichend die gutachterliche Diagnose tragende Befunde noch die Symptome des Störungsbildes oder deren Einwi r- kung auf den Angeklagten in der konkreten Tatsituation entnehmen. Auch ve r- säumt es das Landgericht darzulegen, aufgrund welcher überdauernden ps y- chischen Stö rung der Angeklagte im Jahr 1999 in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus untergebracht worden w ar , wie sich diese Störung während des mehr als 15 Jahre dauernden Maßregelvollzugs entwickelt hat und mit welchem E r- folg der Angeklagte dort alternative Handlungso ptionen erlernt habe. Ebenfalls nicht mitgeteilt wird, zu welche n Befunden die früheren Gutachter aufgrund der 3. Die Adhäsionsentscheidu ng unterliegt hinsichtlich des getroffenen Feststellungsausspruchs der Aufhebung, soweit die Feststellung bereits en t- standene immaterielle und materielle Ansprüche betrifft. a) Adhäsionskläge r aus den schädigenden Ereignissen im Zeitraum Februar bis Mai 2017 dem Grund e nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten, umfasst sowohl materielle und immaterielle Schäden, die bereits entstanden sind, als auch solche, die a künftig eintreten werden. Indes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum der Adhäsionskläger nicht in der Lage sein sollte, bereits entstandene 17 18 - 9 - materielle und immaterielle Schäden , wie etwa die Ko sten für seine psychiatr i- sche Behandlung , schon jetzt zu beziffern. Seiner Feststellungsklage fehlt es daher diesbezüglich an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2016 2 StR 380/16). b ) Dies führt insoweit zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und da die Sache teilweise zurückzuverweisen ist auch hinsichtlich des zivi l- rechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 3 StR 255/11, juris Rn . 11). Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt 19
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