BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/06 vom 5. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2005 im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche ge-richtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 2006 unbegr374ndet, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. 2 - 3 - Jedoch h344lt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 einbezogen, nicht hingegen die noch nicht vollstreckten - im Urteil nicht im Einzelnen mitgeteilten - Strafen wegen Betruges in 18 F344llen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 26. Juni 2003, obwohl die Tatzeiten zwischen dem 13. Dezember 2001 und dem 11. April 2002, mithin vor dem Ur-teil des Amtsgerichts Neuwied vom 25. April 2002 lagen. Es ist nicht auszu-schlie337en, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist, zumal das Amtsgericht Neuwied in seinem Urteil vom 26. Juni 2003 seinerseits auch schon die Strafe aus dem Urteil vom 25. April 2002 einbezogen hatte. 3 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sach-entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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