BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2007 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 4. Oktober 2006 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt wurde. Das Verfahren wegen dieses Tatvorwurfs (Anklage der Staatsan-waltschaft Fulda - 1 Js 6914/06 - vom 24. Juli 2006) wird eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah-rens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils wird da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs und Heh-lerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Er366ffnungsbeschlus-ses in Bezug auf die wegen dieses Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Fulda vom 24. Juli 2006 zum Amtsgericht Fulda. Das Landgericht hat diese Sache zwar rechtswirksam vom Amtsgericht 374bernom-men und mit dem bei ihm bereits rechtsh344ngigen Verfahren wegen schweren Raubs verbunden. Der zu dem 374bernommenen Verfahren wegen Hehlerei in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 verk374ndete Er366ffnungsbeschluss ist jedoch nicht rechtswirksam zustande gekommen. Denn die gro337e Strafkam-mer hat 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Ankla-ge wegen Hehlerei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung au337er-halb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Sch366f-fen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267, 269 m.w.N.). Stattdessen erfolgte der Er-366ffnungsbeschluss - wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist und die bei-den an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter best344tigt haben - w344hrend der Hauptverhandlung in der gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Be-setzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Sch366ffen. In dieser Zusammenset-zung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO). Die Strafkammer h344tte zwar den Er366ffnungsbeschluss auch nach Beginn der Hauptverhandlung nachholen k366nnen. Hierf374r h344tte es jedoch einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und 2 - 4 - einer Beschlussfassung in der f374r die Er366ffnungsentscheidung vorgeschriebe-nen Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Sch366ffen bedurft (vgl. aaO). Mangels wirksamer Er366ffnung des Hauptverfahrens wegen des Tat-vorwurfs der Hehlerei besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-hindernis, das insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Ver-fahrens f374hrt (247 206 a Abs. 1 StPO). Damit entfallen die f374r die Hehlerei ver-h344ngte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstra-fe. 2. Im 334brigen ergibt die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 3 3. Nach der Teileinstellung des Verfahrens ist der Schuld- und Strafaus-spruch neu zu fassen. Dabei entf344llt die Bezeichnung des schweren Raubs als "gemeinschaftlich" (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Senat schlie337t aus, dass sich die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Hehlerei auf die Bemessung der verbleibenden Freiheitsstrafe wegen schweren Raubs zum Nachteil des Ange-klagten ausgewirkt hat. 4 Bode Otten Boetticher Rothfu337 Roggenbuck
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