BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheits-beraubung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) ent-f344llt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverj344hrung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dar-gelegt hat. 2 - 3 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat schlie337t in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte, wenn er die Verfolgungs-verj344hrung hinsichtlich der Strafbarkeit nach 247 239 StGB beachtet h344tte. 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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