BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154 /1 2 vom 25. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 3. November 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränke n- der Absprachen bei Ausschreibungen in 14 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 80, - Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit 1990 Geschäftsführer der heutigen kommunalen Wohnungsgesellschaft O . mbH ("K . ") in H . , die die Vermietung und Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Die Ehefrau des Angeklagten und der Ze u- ge G . waren ab 1994 Gesellschafter und Geschäftsführer der R . 1 2 - 3 - GmbH, die den An - /Verkauf und die Montage von Bauelementen sowie Baur e- paraturen durchführte. Die K . arbeitete von Beginn an eng mit de r R . GmbH zusammen; bei Fenster - und Trockenbauarbeiten erhielt diese fast au s- nahmslos die von der K . zu vergebenden Aufträge. Als sich die Auftragslage für die R . GmbH im Jahr 2005 verschlechterte, entschlossen sich die Ehefrau des Ange klagten und der Zeuge G . unter Beteiligung des Angeklagten, bei Ausschreibungen der K . den Wettbewerb dadurch zu u n- te r laufen, dass neben einem Angebot der R . GmbH nur fingierte Angeb o- te abgegeben werden sollten. In Umsetzung dieses Plans sorgte der Angekla g- te in der Zeit von Februar 2006 bis März 2008 bei vierzehn beschränkten Au s- a- für, dass neben der R . GmbH nur die Handwerker L . und Go . in den Bieterkreis aufgenommen wurden. Zu Recht ging er dabei davon aus, dass beide kein eigenes Interesse an einem Auftrag der K . hatten. Der Zeuge G . ließ die von der Ehefrau des Angeklagten für die beiden Schei n- bi e ter ausgepreiste n Leistungsverzeichnisse von L . und Go . unte r- schreiben und abstempeln. Das von der R . GmbH abgegebene Angebot lag jeweils unter dem der beiden vermeintlichen Mitbieter, weshalb die R . GmbH in neun der vierzehn verfahrensgegenständl ichen Fällen den Zuschlag erhielt (Fälle II. 1 - 9), während es in fünf Fällen (Fälle II. 10 - 15) nicht mehr zu einer Auftragserteilung kam. II. Die Verurteilung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in 14 Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung sta nd. 3 - 4 - 1. Insbesondere hat das Landgericht die zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau und dem Zeugen G . getroffenen Absprachen zutre f- fend als vom Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst angesehen. Dieser setzt bei einer Ausschreibung ü ber Waren oder gewerbliche Leistungen die A b- gabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Rechtswidrig ist eine Absprache, wenn sie gege n das GWB verstößt (BGHSt 49, 201, 205). Gemäß § 1 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (BGBl I 1954 und 2114) sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise n, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, verboten. Nach § 1 GWB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung galt dies nur, soweit die Unternehmen miteinander im Wettbewerb standen. Erfasst waren demnach nur ho rizontale Absprachen zwischen Unternehmern, nicht aber vertikale Absprachen zwischen einem Anbieter und dem Veranstalter (BGHSt 49, 201, 204 ff.; bestätigend S e- nat NStZ 2006, 687). Durch die Novellierung sind nunmehr neben horizontalen auch vertikale Abspr achen erfasst (BT - Drs. 15/3640 S. 44). Zutreffend nimmt daher inzwischen die ganz herrschende Lehre an, dass dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB aufgrund der kartellrechtsakzessorischen Ausgestaltung jetzt auch vertikale Absprachen unterfallen ( Fischer St GB 59. Aufl. § 298 Rn. 9; Tiedemann in LK StGB 12. Aufl. § 298 Rn. 13; Hohmann in MünchKomm - StGB § 298 Rn. 84; Bosch in SSW § 298 Rn. 18; Heine in Schön ke/Schröder StGB § 298 Rn. 11; Wiesmann, Die Strafbarkeit gemäß § 298 StGB S. 132; Wunde r- lich, Die Akzes sorietät des § 298 StGB zum Gesetz gegen Wettbewerbsb e- schränkungen (GWB) S. 227; a.A. Dannecker in NK StGB 3. Auf l . § 298 Rn. 21 ). Ungeachtet der hier ebenfalls bestehenden horizontalen Absprachen zwischen den Bieterfirmen R . , L . und Go . hat das Landgericht 4 - 5 - danach zu Recht angenommen, dass die zwischen dem auf Seiten der K . stehenden Angeklagten und der R . GmbH vorgenommenen vertikalen A b- sprachen den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen. 2. Zutreffend hat das Landgeric ht ferner das Handeln des Angeklagten als täterschaftliche Begehung des § 298 Abs. 1 StGB gewertet. Ob nur Kartel l- mitglieder Täter des § 298 StGB sein können, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (BGHSt 49, 201, 208). In der Literatur wird diese Frage im Au s- gangspunkt kontrovers diskutiert. Die herrschende Lehre nimmt an, dass Nicht - Kartellmitglieder, insbesondere Personen auf Seiten des Veranstalters, als T ä- ter des § 298 StGB in Betracht kommen ( Fischer aaO Rn. 17b; Grützner, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen S. 534 f.; Joecks Studienkomme n- tar StGB 9. Aufl. § 298 Rn. 5; König JR 1997, 397, 402; Kosche, Strafrechtliche Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Abs prachen bei Ausschreibungen - § 298 StGB S. 160; Maurach/Schröder/Maiwald Straf recht BT Teilband 2 9. Aufl. § 68 Rn. 6; Mitsch Strafrecht BT II Teilband 2 § 3 Rn. 207; Otto Stra f- recht BT 61/148; Bosch aaO Rn. 18; Heine aaO Rn. 17; Rudolphi in SK - StGB 6. Aufl. (50. Lfg. April 2000) § 298 Rn. 10 ). Die Gegenansicht geht im Grundsatz zwa r nur von der Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit von Nicht - Kartellmitgliedern aus (Böse in Graf/Jäger/Wittig Wirtschafts - und Steuerstra f- recht § 298 Rn. 24; Greeve Korruptionsdelikte in der Praxis Rn. 387; ders. in Greeve/Leipold, Handbuch des Baustra frechts § 10 Rn. 100; Momsen in Hein t- schel - Heinegg StGB § 298 Rn. 17; Lackner/Kühl StGB 27. Aufl. § 298 Rn. 6; Tiedemann aaO § 298 Rn. 47; Hohmann aaO Rn. 105 f.; Dannecker aaO Rn. 63; ders. JZ 2005, 49, 52 ), hält teilweise jedoch auch deren Täterschaft fü r möglich ( Dannecker aaO Rn. 64a; Hohmann aaO 107; so wohl auch Tied e- mann aaO Rn. 47 ). 5 - 6 - Der Senat vertritt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der B e- teiligung eines Veranstalters an einer auf einer Absprache beruhenden Ang e- botsabgabe die Au ffassung, dass zumindest seit der Neuregelung von § 1 GWB auch dieser den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Dessen Wortlaut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es ha n- delt sich nicht um ein Sonderdelikt (Dannecke r aaO Rn. 18; Fischer aaO Rn. 17; Heine aaO Rn. 17; Hohmann aaO Rn. 99; Lackner/Kühl aaO Rn. 6; Tied e- mann aaO Rn. 13; aA Böse aaO Rn. 4); Täter kann daher nicht nur derjenige sein, der selbst ein Angebot abgibt. Da seit der Neufassung des § 1 GWB auch vert ikale Absprachen den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllen, müssen sich vielmehr auch Veranstalter als Täter strafbar machen können, sofern ihnen nach den allgemeinen Regeln der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die Abgabe des Submissionsangebot s im Sinne des § 25 StGB zurechenbar ist; ansonsten würde der mit der kartellrechtskonformen Ausgestaltung von § 298 StGB verfolgte Zweck - Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Ka r tellrecht und Strafrecht - unterlaufen. Auch teleologische Überlegu ngen sprechen für eine Täterstellung des auf Veranstalterseite Handelnden. Recht s- gut der Straftaten gegen den Wettbewerb sind zunächst der freie Wettbewerb (Fischer aaO vor § 298 Rn. 6; Lackner/Kühl aaO Rn. 1; Tiedemann aaO Rn. 6), daneben nach herrschende r Meinung aber auch Vermögensinteressen des Veranstalters (Bannenberg in Dölling/Duttge/Rössner StGB 2. Aufl. § 298 Rn. 4; Fischer aaO § 298 Rn. 2; Heine aaO Vorbem. §§ 298 ff. Rn. 3; Kindhäuser LPK - StGB 4. Aufl. § 298 Rn. 1; Mitsch § 3 Rn. 196). Beide Rec htsgüter sind hier betroffen, da die Beteiligung einer Person auf Seiten des Veranstalters an den Absprachen mit den Bieterunternehmen den Wettbewerb durch gezielte Einflussnahme zugunsten eines Bieters einseitig verzerrt und zudem das Ve r- mögen des Veranstalters gefährdet. 6 - 7 - 3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach 7
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