BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154 /1 3 vom 1 7 . Dezember 2013 in de r Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwere r räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1. b) und 3. auf dessen Antrag - u nd de r Beschwerdeführer am 1 7 . Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2 6 . September 201 2 mit den j e- weils zugehörigen Feststell ungen aufgehoben , a) soweit es die Angeklagten V . und S . betrifft aa) i n den Strafaussprüchen , bb) soweit von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abges e- hen worden ist, b) soweit es den Angeklagten A . betrifft aa) hinsichtlich Fall II. 4 der Urteilsgründe , bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige S trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen besonders schwe - re r räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Mona ten, den Angeklagten S . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung, Computerb e- trugs und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer " Einheitsjugendstrafe " von vier Jahre n und sechs Monaten und den Angekla g- ten A . wegen schweren Raubs, Computerbetrugs und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hinsichtlich der A n- geklagten S . und A . hat das Landgericht zudem eine Adhä sionsentschei - dung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision en de r Angekla g- ten , mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; im Übr i- gen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung en hat zu den Schuldspr üchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten V . und S . ergeben. Dagegen h alten d i e Rechtsfol - genausspr ü ch e der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerich ts hinsichtlich der im Zei t- punkt der Taten noch heranwachsenden Angeklagten V . und S . - seit 2005 sich steigernde r regelmäßig e r Cannabis - und Amphetamin konsum , " schädlicher Gebrau ch von Amphetamin und Marihuana" im Tatzeitraum 1 2 3 - 4 - (UA S. 64), Fi nanzierung de r Betäubungsmittelbedarf e als Tatmotiv (UA S. 67, 70) - h ätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusamme n- hangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. etwa B GH, Beschl ü ss e vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 , jeweils für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) ist auch der jeweilige Strafausspr uch aufzuheben . Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, dass die Unterbringung de r Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung ihrer Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich machen könnte, eher fern. Der Senat ka nn aber gleichwohl nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung de r Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH , Beschl uss vom 5. Mai 200 9 - 4 StR 99 /0 9, NStZ - RR 2009, 277 mwN). Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenau s- spruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung de r Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). 2. a) Soweit das Landgericht den Angeklagten A . im Fall II. 4 der Urteils - gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Festst ellungen besta n- d en d i e Tatbeiträ g e des Angeklagten in der telefonischen Zusage , die Hauptt ä- ter des Diebstahls in Tatortnähe abzuholen und in der sich daran anschließe n- den Umsetzung der Zusage. Bereits zum Zeitpunkt der telefonischen Zusage 4 5 6 - 5 - des Angeklagten war d er Diebstahl indes beendet, da d as Diebesgut aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts entfernt worden war und Rückhol - aktivitäten des Eigentümers nicht zu erwarten waren (vgl. auch BGH, Beschlü s- se vom 18. April 2012 - 2 StR 6/12 und vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 ). Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht a b- schließend prüfen kann, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei oder Begünst i- gung strafbar gemacht hat, kommt eine Schuldspruchänderung nicht in B e- tracht. Der dargelegte Rechtsfehler führt deshalb zur Aufhebung der Verurte i- lung im Fall II. 4 der Urteilsgründe einschließlich der insoweit verhängten Ei n- zelstrafe. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. b) Im Üb rigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten A . ergeben. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 7 8
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