BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahl u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführer s am 15. J uni 2011 g e mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: Auf die Revision de s Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. November 2010, soweit es ihn betrifft, in den Fällen II. 8. und II. 11 . der Urteil s- gründe sowie im Gesamtstrafenaussp ruch mit den zugehör i- gen Feststellu n gen aufgehoben, 2. d ie Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehende Rev ision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen Wohnungseinbruchsdie b- stahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und mater iellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Beweiswürdigung, anhand d eren sich das Landgericht in den Fä l- len II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe die Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten Z . verschafft hat, ist lückenhaft und damit nicht frei von Rechtsfehlern. Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Um stand, dass am Tatort Schuhabdr ü cke gefunden worden sind, bei denen die Ang e- klagten Z . und P . als Spurenverursacher nicht sicher ausgeschlossen werden konnte n , kein en hinreichende n Beleg für die Täterschaft der Angekla g- ten darstellt , weil die Schuhe individu e l l charakteristische Merkmale nicht au f- wiesen und die Spuren auch durch andere Schuhe gleicher Marke, gleichen M o dells und gleicher Größe hätten verur s acht werden können. Anders als beim Mitangeklagten P . , a uf dessen Täterschaft noch andere Indizien hing e- w iesen haben, fehlen weitere tragfähige Umstände, die für eine Tatbegehung des Angeklagten Z . sprechen. Die Beweiswürdigung ist ins o weit lückenhaft, weil es an weiteren belastenden Indizien fehlt, die da s Landgericht selbst für eine hinreichende Überzeug u ngsbildung für notwendig erachtet. So w eit die Kammer ausgeführt hat, am Tatort seien zwei Spuren von Schuhen gefunden worden, welche in Größe und Modell jeweils Schuhen der bei den Angeklagten hä t ten zugeo rdnet werden können, und hierauf seine Überzeugung von der Täterschaft s t ützt , weist dies nicht weitergehend - bezogen auf den A ng e klag te Z . - über das bereits festgestellte belastende Auffinden ihm möglicherweise z u zuordnender Fußspuren darauf hin, d ass er am Tatort gewesen sein kö nnte. 2 3 - 4 - 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteil sgründe führt zum Wegfall der E inzelstrafen in den genannten Fällen und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Fischer Appl Be rger Krehl Eschelbach 4
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