BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156 /12 vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 wird dahingehend b eric h- tigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet: "Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der für die verfahrensgegenständlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von d rei Jahren und zwei Monaten sein Bewenden hat . " Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach
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