BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 156/12 vom 12. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011 dahin - gehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefähr licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ver - urteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen gemeinschaftlich begang e- nen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Au f- lösung einer mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vo m 23. Februar 2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung einer Gel d- st rafe aus einem Strafbefe h l des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstr a fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- 1 - 3 - stützte Revision des Angeklagten hat i n dem aus dem Tenor ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Schuld - und Strafausspruch zur verfahrensgegenständlichen Tat halten rechtlicher Nachprüfung stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich dag egen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. April 2012 zutreffend ausgeführt hat - die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts, das die Geldstrafe a us de m Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2010 nicht hätte zu seiner Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Für eine Gesamtstrafenbildung war angesichts der Zäsurbildung durch den Strafbefehl vom 4. Juni 2010 kein Raum, so dass es bei der die verfa h- rensgegenständliche Tat verlangte Freiheitsstrafe von drei Jah ren und drei M o- naten sein Bewenden hat. Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach 2 3
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