BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157/02 vom 14. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO b e schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsicht lich der jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffg e - halts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforde r - lich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Elf
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