BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 157/06 vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2005 wird als un-begr374ndet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen ge-werbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Vom weiteren Vorwurf der versuchten Strafvereitelung hat es den Angeklagten freigesprochen. Das auf die Sachr374ge gest374tzte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main t344tig ist, Kontakt zu Personen, die Frauen aus Russland, der Ukraine und dem Baltikum nach Deutschland einschleusten, wo sie als Prostituierte t344tig waren. S344mtliche Frauen waren mit einem g374ltigen, aber durch falsche Angaben erschlichenen Visum eingereist, das meist f374r 10 2 - 4 - bis 15 Tage ausgestellt war. Lief dieses Visum ab, wandten sich Begleiter der Prostituierten an den Angeklagten, damit dieser eine Verl344ngerung der Aufent-haltsgenehmigung beantragte. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Frauen ihre Visa durch falsche Angaben erschlichen und keinen Anspruch auf eine Ver-l344ngerung der Aufenthaltsgenehmigung hatten. 3 Der Angeklagte hatte durch allgemeine Anweisungen den Ablauf in sei-ner Kanzlei so organisiert, dass er selbst mit der Bearbeitung m366glichst nicht befasst war und in den Akten nicht auftauchte. Er lie337 durch Mitarbeiterinnen der Kanzlei die betroffenen Frauen zun344chst das beh366rdliche Formular eines Antrags auf Verl344ngerung der Aufenthaltsgenehmigung blanko unterschreiben. Sodann erhielten sie bzw. ihre als Dolmetscher fungierenden Zuh344lter ein kanz-leiinternes Formular, das der Angeklagte entworfen hatte und das unter ande-rem Fragen zu Namen, Wohnort und Zweck des Aufenthalts enthielt. Dieses Formular hatten die Frauen auszuf374llen, wobei auf Vollst344ndigkeit der Angaben nicht geachtet wurde. Gespr344che mit den Frauen 374ber ihren tats344chlichen Auf-enthaltszweck, ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort oder die Finanzierung ihrer Reise wurden nicht gef374hrt. Mitarbeiter des Angeklagten f374llten an Hand der von den Frauen ausgef374llten Vordrucke das Beh366rdenformular sp344ter selbst344n-dig aus. Soweit die Frauen Angaben zu Aufenthaltsort, -zweck und Finanzie-rung der Reise unterlassen hatten, wurden frei erfundene Angaben nach R374ck-sprache mit dem Angeklagten oder seiner Lebensgef344hrtin eingesetzt. Sodann wurde der Antrag nach einer von dem Angeklagten oder seiner Lebensgef344hrtin vorgenommenen Endkontrolle bei der Ausl344nderbeh366rde gestellt. F374r die T344tig-keit des Angeklagten hatten die Frauen ein pauschales Entgelt in H366he von 100 200 zu entrichten. In F344llen, in denen das Visum zum Zeitpunkt des Erschei-nens in der Kanzlei bereits abgelaufen war, wurden die Frauen bzw. deren Be-gleiter aufgefordert, von zwei bestimmten 304rzten r374ckdatierte falsche Atteste - 5 - 374ber angeblich der Ausreise entgegenstehende akute Erkrankungen zu besor-gen. 4 Das Landgericht hat im Zeitraum vom 17. April 2001 bis 2. August 2002 insgesamt sieben einzelne F344lle festgestellt. In den F344llen 1 und 2 wurden zu-s344tzlich zu den Antr344gen auch unrichtige Atteste bei der Ausl344nderbeh366rde vor-gelegt. Im Fall 6 gelangte der zum Antrag geh366rende amtliche Fragebogen nicht mit dem Antrag zu der Beh366rde. Im Fall 7 wurde ein Antrag nicht gestellt. Insgesamt brachten die - insoweit abgeurteilten - Zuh344lter, mit denen der Ange-klagte regelm344337ig zusammenarbeitete, im Zeitraum von 2001 bis August 2002 mehr als 50 Frauen in die Kanzlei des Angeklagten, damit entsprechende An-tr344ge gestellt wurden. Der Angeklagte ging jeweils davon aus, dass die Antr344ge auf Verl344nge-rung der Aufenthaltsgenehmigungen der Frauen zwar zul344ssig, jedoch unbe-gr374ndet waren. Mit der Erteilung einer Verl344ngerung der Aufenthaltsgenehmi-gung rechnete er daher nicht. Grund f374r die Antragstellung war jeweils die in Folge der Bearbeitungszeit des Verl344ngerungsantrags nach 247 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eintretende Duldungsfiktion, die f374r die Frauen ausgenutzt werden sollte. Auf diese Weise sollten die zul344ssige Aufenthaltsdauer verl344ngert und eine Ab-schiebung vermieden werden, da ein Abschiebungsvermerk ein Hindernis f374r eine sp344tere Wiedereinreise bedeutet h344tte. Dabei war das Ausl344nderamt der Stadt F. gezielt f374r alle Antr344ge ausgesucht worden, weil dort mit der l344ngsten Bearbeitungszeit zu rechnen war. 5 Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen den Ange-klagten einer Tat f374r schuldig befunden. Tatmehrheit hat es nicht angenommen, weil der Angeklagte in den jeweiligen Einzelf344llen keine gesonderten Aktivit344ten 6 - 6 - mehr entfaltet, sondern seine T344tigkeit sich auf die allgemeine Organisation des Ablaufs beschr344nkt habe. 7 Die Strafe hat das Landgericht im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer - eine erste Durchsuchung der Kanzlei des Angeklagten fand am 5. August 2002 statt - um ein Drittel gesenkt. II. Die Revision des Angeklagten ist nicht begr374ndet. Der Tatbestand des 247 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. ist erf374llt. Denn der Angeklagte hat den aus Osteuropa stammenden Ausl344nderinnen Hilfe ge-leistet, unrichtige Angaben zu machen, um f374r sich eine Aufenthaltsgenehmi-gung oder Duldung zu beschaffen. 8 1. Durch die unrichtige Angabe der jeweiligen Anschrift, des Aufenthalts-zwecks sowie der Finanzierung der Reise haben die Ausl344nderinnen ihrerseits den Tatbestand des 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Dabei ist es unerheb-lich, dass die amtlichen Antragsformulare von ihnen nicht eigenh344ndig ausge-f374llt worden sind. Die von den Angestellten des Angeklagten dort jeweils ange-gebenen unrichtigen Tatsachen sind den Ausl344nderinnen zuzurechnen, die die Antragsformulare blanko unterzeichnet und in dem kanzleiinternen Fragebogen selbst falsche oder unvollst344ndige Angaben gemacht hatten. Sie erhielten je-weils Durchschriften der von dem Angeklagten an die Ausl344nderbeh366rde ge-stellten Antr344ge (UA S. 6), aus denen die unrichtigen Angaben ersichtlich wa-ren. Hinsichtlich des Vorsatzes der Unrichtigkeit war im 334brigen zu ber374cksich-tigen, dass die Ausl344nderinnen bereits vor der Einreise wissentlich falsche An-gaben zur Erlangung eines formell g374ltigen Touristenvisums gemacht hatten. 9 - 7 - 2. Die unrichtigen Angaben der ausl344ndischen Frauen erfolgten mit dem Ziel, eine Aufenthaltsgenehmigung - und nicht allein eine Duldung - zu erlan-gen; die Ausl344nderinnen strebten eine Verl344ngerung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik an. Dass sie hierbei den unrichtigen Angaben zu ihrem Aufent-haltsort sowie zum Zweck und zur Finanzierung der Reise keine Bedeutung beigemessen haben k366nnten, liegt fern; es bedurfte daher keiner n344heren Er366r-terung durch den Tatrichter. 10 Von der Strafvorschrift des 247 92 AuslG a.F. wird im 334brigen, entgegen der Ansicht der Revision, auch die Duldungsfiktion gem344337 247 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. erfasst. Die Vorschrift erfasste s344mtliche unrichtigen und unvollst344n-digen Angaben unabh344ngig von ihrer Verwendung in den ausl344nderrechtlichen Verfahren und bezog das Erwirken einer Duldung ausdr374cklich ein. Aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich ebenso wenig wie aus der ge-setzlichen Zielrichtung Anhaltspunkte daf374r, dass unrichtige oder unvollst344ndige Angaben allein im Rahmen der Herbeif374hrung einer beh366rdlichen Entscheidung den Tatbestand erf374llen sollten; vielmehr diente die Vorschrift gerade der P366na-lisierung von abstrakt gef344hrlichen Handlungen im Vorfeld solcher Entschei-dungen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378; Senge in Erbs-Kohlhaas 247 92 AuslG Rdn. 37 m.w.N.). 11 Dass die Ausl344nderinnen - wie der Angeklagte - angenommen haben k366nnten, die Antr344ge w374rden ohnehin als unbegr374ndet abgelehnt werden, liegt fern, denn die erst kurz zuvor eingereisten, regelm344337ig sprachunkundigen Aus-l344nderinnen hatten zu differenzierten ausl344nderrechtlichen Erw344gungen weder Anlass noch waren sie dazu 374berhaupt in der Lage. Das gilt insbesondere auch f374r eine n344here Kenntnis des deutschen Verwaltungsverfahrens unter Einsch344t-zung der voraussichtlichen Bearbeitungszeit und deren materiellrechtlichen Folgen. Der Schluss des Landgerichts, die Angabe unrichtiger Umst344nde in den 12 - 8 - Verl344ngerungsantr344gen habe aus Sicht der Antragstellerinnen subjektiv dem Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung dienen sollen, ist daher aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. 13 3. Die Revision r374gt zu Unrecht, dass das Landgericht hinsichtlich der Zeugin E. die Beantragung einer Duldung angenommen habe; dies sei aber nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, das insoweit milderes Recht sei, nicht mehr strafbar (UA S. 9, Anklagepunkt 2). Denn der Angeklagte hat auch im Auftrag dieser Ausl344nderin einen Antrag auf Aufenthaltsverl344nge- rung gestellt; hierauf hat das Landgericht ersichtlich abgestellt. Die von der Re-vision hervorgehobene Beantragung einer Duldung bezog sich dagegen auf eine Verl344ngerung der Ausreisefrist, nachdem 374ber den Antrag auf Aufenthalts-verl344ngerung bereits ablehnend entschieden worden war. Eine Strafbarkeit des Angeklagten hat das Landgericht insoweit gerade nicht angenommen. 4. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte zu den Taten der Ausl344nderinnen durch die Anfertigung der mit un-richtigen Angaben versehenen Antr344ge und ihre Einreichung bei der Ausl344n-derbeh366rde Hilfe geleistet hat. Die T344tigkeiten der Mitarbeiterinnen des Ange-klagten sind diesem gem344337 247 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Eine eigene T344ter-schaft des Angeklagten gem344337 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. lag ersichtlich nicht vor, so dass es auf die von der Revision angestellten Erw344gungen zur 334bertra-gung des Absichtserfordernisses auf den Tatbestand des 247 92 a Abs. 1 AuslG a.F. nicht ankommt. Eine solche liegt nach der Systematik der Regelungen auch fern. 14 Dem Vorsatz des Angeklagten steht nicht entgegen, dass er von vorne-herein von einer Ablehnung der Antr344ge ausgegangen ist. Der T344ter-Vorsatz des 247 92 a Abs. 1 AuslG a.F., der eine zur selbst344ndigen Tat aufgewertete Bei- 15 - 9 - hilfe unter Strafe stellte, bestimmt sich nach den f374r 247 27 StGB geltenden Grunds344tzen. Der T344ter handelt daher bereits dann vors344tzlich, wenn er er-kennt, dass seine Hilfeleistung an sich geeignet ist, die fremde Tat zu f366rdern (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Auflage 247 27 Rdn. 8 m.w.N.). Dies war bei dem Angeklagten der Fall, denn diesem war bewusst, dass die Ausl344nderinnen mit seiner Hilfe gegen374ber der Ausl344nderbeh366rde unrichtige Angaben machten, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dass er selbst nicht von der Begr374ndet-heit der Antr344ge ausging, steht dem nicht entgegen. Die bei den Ausl344nderin-nen selbst gegebene Motivation ihres Handelns musste der Angeklagte nicht selbst aufweisen. Seine Vorstellung von der konkreten Eignung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung ist daher f374r den subjektiven Tatbestand des 247 92 a Abs. 1 AuslG a.F. ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378; Senge in Erbs/Kohlhaas aaO). 5. Auf die von der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfswei-se vertretene Auffassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten folge bereits des-halb aus 247 92 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F., weil die Duldungsfiktion des 247 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. nicht eingetreten sei und die Ausl344nderinnen sich daher gem344337 247 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten h344tten, wozu ihnen der Angeklagte Hilfe geleistet habe (vgl. auch Senge in Erbs/Kohlhaas 247 69 AuslG Rdn. 2), kommt es nicht an. Der Senat h344tte allerdings Bedenken, den Begriff der unerlaubten Einreise innerhalb desselben Gesetzes unterschiedlich auszulegen. 16 6. Die Revision f374hrt zwar zutreffend aus, dass strafbare Haupttaten in den F344llen der Anklagepunkte 6 und 7 nicht gegeben seien; die Hilfeleistungen des Angeklagten in diesen F344llen sind daher nicht Teil der vom Landgericht an-genommenen einheitlichen Tat. Ein den Angeklagten beschwerender Rechts-fehler bei der Strafzumessung liegt aber trotz der insoweit missverst344ndlichen 17 - 10 - Formulierungen im Rahmen der rechtlichen W374rdigung nicht vor. Das Landge-richt hat strafmildernd ber374cksichtigt (UA S. 24), dass lediglich in f374nf F344llen unrichtige bzw. unvollst344ndige Angaben gegen374ber der Ausl344nderbeh366rde ge-macht worden seien. Es hat somit die Hilfeleistung des Angeklagten in den bei-den genannten F344llen aus dem Schuldumfang ausdr374cklich herausgenommen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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