BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht im Fall 34 der Urteilsgründe die " Kulanzzahlung " des Ang e- klagten an den Geschädigten in Höhe von 700 Euro al s Indiz gegen die Täterschaft eines Dritten gewertet hat , beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einer Nichteinhaltung der Wahrunterstellung , auf Grund derer das Landgericht den Beweisantrag vom 25. Oktober 2012 abgelehnt hat. Der Senat e ntnimmt den Ausfüh rungen auf UA S. 34 f . , das s sich das Landgericht insoweit auf die Einlassung des Angeklagten stütz t , der diese Zahlung selbst geschildert hat . Becker Appl Berger Eschelbach Ott
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