BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157/14 vom 26. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 im Strafausspruch aufg e- hoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revis i- on des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensich t- lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren F alls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war. Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen, dass "keine Spontantat" vorl ag d- sätzlich bereit war, an 1 2 3 - 3 - Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu b e- rücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 2 StR 35/11). Die Erw ä- gungen vers toßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen ( entsprechend § 46 Abs. 3 StGB ), da sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die B e- rücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minder schw e- ren Falls zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und innerhalb des Stra f- rahmens des § 250 Abs. 3 StGB eine geringer e Strafe festgesetzt hätte. Dafür spricht, dass das Gericht aufgrund der zahlreichen zu Gunsten des Angekla g- ten aufgeführte n Umstände innerhalb des von ihm angewendeten Strafrahmens 4 5 - 4 - des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB die gesetzlich niedrigste Strafe verhängt h at. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die Feststellungen können au f- recht erhalten bleiben, da ein bloßer Wertungsfehler vorliegt. Appl Schmitt Krehl Ott Zeng
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